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In einem Gewächshaus wachsen viele Erdbeeren erhöht auf Metallstangen
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Pflanzenschutzmittelwirkstoffe – Änderungen 1. März bis 30. Mai 2025

Erneuerungen, Nichterneuerungen, Laufzeit-Verlängerungen etc.

Lesedauer: 3 Minuten

Erneuerung Wirkstoff Lenacil

Die Genehmigung für den in Anhang I dieser Verordnung beschriebenen Wirkstoff Lenacil wird unter den im genannten Anhang aufgeführten Bedingungen erneuert. Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert. Der Eintrag zu Lenacil wird aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 gestrichen. Datum der Genehmigung: 1. Juli 2025 Befristung der Genehmigung: 30. Juni 2040

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/833 wurde am 6. Mai 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/833 gilt ab 1. Juli 2025.

Genehmigung Wirkstoff elementares Eisen

Der in Anhang I beschriebene Wirkstoff elementares Eisen wird unter den ebenfalls in Anhang I genannten Bedingungen genehmigt. Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert. Datum der Genehmigung: 26. Mai 2025 Befristung der Genehmigung: 26. Mai 2040

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/845 wurde am 6. Mai 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Streichung von gamma-Cyhalothrin, Ipconazol und Oxamyl als Substitutionskandidaten

Die Genehmigung für den Wirkstoff gamma-Cyhalothrin lief am 31. März 2025 aus, die Genehmigung für den Wirkstoff Ipconazol wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/939 aufgehoben, und die Genehmigung für den Wirkstoff Oxamyl wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/741 nicht erneuert. Daher ist ihre Auflistung im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 nicht mehr relevant.

Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 werden daher die Einträge für gamma-Cyhalothrin, Ipconazol und Oxamyl gestrichen.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/808 wurde am 6. Mai 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung bestimmter Wirkstoffe für Pflanzenschutzmittel

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Wirkstoff Befristung der Zulassung
Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission wird wie folgt geändert:
Mecoprop-P 15. Oktober 2027
Rimsulfuron 15. August 2028
Propamocarb 31. Januar 2027
Pirimiphos-methyl 31. Januar 2027
Fludioxonil 30. September 2026
Clomazon 30. September 2026
Fluoxastrobin 31. Januar 2027
Prothioconazol 31. März 2027
Amidosulfuron 30. November 2026
Fenoxaprop-P 30. November 2026
Flutolanil 15. Juni 2026
Gibberellinsäure 31. Oktober 2026
Gibberellin 31. Oktober 2026
Paraffinöl 30. November 2026
Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission wird wie folgt geändert:
Fluxapyroxad 31. Oktober 2027
Bixafen 31. Oktober 2027
Sedaxan 31. Oktober 2027
Penthiopyrad 31. Oktober 2027
1,4-Dimethylnaphthalin 30. November 2027
Halauxifen-methyl 5. Januar 2028
Sulfoxaflor 18. Januar 2028
Bentazon 31. Oktober 2027
Teil E des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission wird wie folgt geändert:
Propyzamid 30. November 2027

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/787 wurde am 25. April 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Änderung Bedingungen für Wirkstoff 1-Methylcyclopropen

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1085 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Details siehe direkt im ANHANG der Verordnung!

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/881 wurde am 08. Mai 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Flufenacet

Die Genehmigung für den Wirkstoff Flufenacet wird nicht erneuert. In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird Zeile 65 zu Flufenacet gestrichen.

Der Eintrag zu Flufenacet wird aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 gestrichen.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/910 wurde am 21. Mai 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Die Mitgliedstaaten heben spätestens am 10. Dezember 2025 die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel auf, die Flufenacet als Wirkstoff enthalten. Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einräumen, enden spätestens am 10. Dezember 2026.

Stand: 05.06.2025

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