
Pflanzenschutzmittelwirkstoffe – Änderungen 1. März bis 30. Mai 2025
Erneuerungen, Nichterneuerungen, Laufzeit-Verlängerungen etc.
Lesedauer: 3 Minuten
Erneuerung Wirkstoff Lenacil
Die Genehmigung für den in Anhang I dieser Verordnung beschriebenen Wirkstoff Lenacil wird unter den im genannten Anhang aufgeführten Bedingungen erneuert. Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert. Der Eintrag zu Lenacil wird aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 gestrichen. Datum der Genehmigung: 1. Juli 2025 Befristung der Genehmigung: 30. Juni 2040
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/833 wurde am 6. Mai 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/833 gilt ab 1. Juli 2025.
Genehmigung Wirkstoff elementares Eisen
Der in Anhang I beschriebene Wirkstoff elementares Eisen wird unter den ebenfalls in Anhang I genannten Bedingungen genehmigt. Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert. Datum der Genehmigung: 26. Mai 2025 Befristung der Genehmigung: 26. Mai 2040
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/845 wurde am 6. Mai 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Streichung von gamma-Cyhalothrin, Ipconazol und Oxamyl als Substitutionskandidaten
Die Genehmigung für den Wirkstoff gamma-Cyhalothrin lief am 31. März 2025 aus, die Genehmigung für den Wirkstoff Ipconazol wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/939 aufgehoben, und die Genehmigung für den Wirkstoff Oxamyl wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/741 nicht erneuert. Daher ist ihre Auflistung im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 nicht mehr relevant.
Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 werden daher die Einträge für gamma-Cyhalothrin, Ipconazol und Oxamyl gestrichen.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/808 wurde am 6. Mai 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung bestimmter Wirkstoffe für Pflanzenschutzmittel
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Wirkstoff | Befristung der Zulassung |
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Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission wird wie folgt geändert: | |
Mecoprop-P | 15. Oktober 2027 |
Rimsulfuron | 15. August 2028 |
Propamocarb | 31. Januar 2027 |
Pirimiphos-methyl | 31. Januar 2027 |
Fludioxonil | 30. September 2026 |
Clomazon | 30. September 2026 |
Fluoxastrobin | 31. Januar 2027 |
Prothioconazol | 31. März 2027 |
Amidosulfuron | 30. November 2026 |
Fenoxaprop-P | 30. November 2026 |
Flutolanil | 15. Juni 2026 |
Gibberellinsäure | 31. Oktober 2026 |
Gibberellin | 31. Oktober 2026 |
Paraffinöl | 30. November 2026 |
Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission wird wie folgt geändert: | |
Fluxapyroxad | 31. Oktober 2027 |
Bixafen | 31. Oktober 2027 |
Sedaxan | 31. Oktober 2027 |
Penthiopyrad | 31. Oktober 2027 |
1,4-Dimethylnaphthalin | 30. November 2027 |
Halauxifen-methyl | 5. Januar 2028 |
Sulfoxaflor | 18. Januar 2028 |
Bentazon | 31. Oktober 2027 |
Teil E des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission wird wie folgt geändert: | |
Propyzamid | 30. November 2027 |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/787 wurde am 25. April 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Änderung Bedingungen für Wirkstoff 1-Methylcyclopropen
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1085 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Details siehe direkt im ANHANG der Verordnung!
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/881 wurde am 08. Mai 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Flufenacet
Die Genehmigung für den Wirkstoff Flufenacet wird nicht erneuert. In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird Zeile 65 zu Flufenacet gestrichen.
Der Eintrag zu Flufenacet wird aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 gestrichen.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/910 wurde am 21. Mai 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Die Mitgliedstaaten heben spätestens am 10. Dezember 2025 die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel auf, die Flufenacet als Wirkstoff enthalten. Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einräumen, enden spätestens am 10. Dezember 2026.
Links zu den Änderungen der Pflanzenschutzmittelwirkstoffe
- Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe
- Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 zur Durchführung des Artikels 80 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Erstellung einer Liste mit Substitutionskandidaten
- WKO Informationen zur EG-Pflanzenschutzmittel-Verordnung Nr. 1107/2009
- AGES-Informationen über Pflanzenschutzmittel
Stand: 05.06.2025