Verbot von mit Quecksilber versetzten Produkten bezüglich Herstellung, Einfuhr und Ausfuhr
Ausstiegsdatum mit 31.12.2025 für bestimmte Produkte
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Die Verordnung 2017/852/EU legt Maßnahmen und Bedingungen für die Verwendung, Lagerung und Handel von quecksilberhaltigen Produkten fest.
Die aktuellen Änderungen in Anhang II Teil A legen das Ausstiegsdatum mit 31. Dezember 2025, ab dem Ausfuhr, Einfuhr und Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten verboten sind, für nachstehende Produkte fest:
- Kompaktleuchtstofflampen mit eingebautem Vorschaltgerät (CFL.i) für allgemeine Beleuchtungszwecke mit ≤ 30 Watt und einem Quecksilbergehalt von höchstens 2,5 mg je Brennstelle
- Kaltkathoden-Leuchtstofflampen (CCFL) und Leuchtstofflampen mit externen Elektroden (EEFL) aller Längen für elektronische Displays, die nicht unter Eintrag 6 fallen
- Die folgenden elektrischen und elektronische Messgeräte, ausgenommen solche, die in Großgeräten eingebaut sind oder für hochpräzise Messungen verwendet werden, sofern keine geeignete quecksilberfreie Alternative verfügbar ist:
- Schmelzdruckwandler,
- Schmelzdrucktransmitter,
- Schmelzdrucksensoren
- Andere mit Quecksilber versetzte Produkte:
- Quecksilbervakuumpumpen,
- Wuchtgewichte für Reifen und Räder,
- Filme und fotografische Papiere,
- Treibstoff für Satelliten und Raumfahrzeuge
Die delegierte Verordnung wurde am 26. September 2023 veröffentlicht. Sie gilt ab 16. Oktober 2023 und betrifft alle Betriebe, die quecksilberhaltige Substanzen verwenden, lagern, handeln, sowie Abfallsammler und ‑behandler.
Weiterführende Links:
- Delegierte Verordnung (EU) 2023/2049 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/852 in Bezug auf mit Quecksilber versetzte Produkte, die einem Herstellungs-, Einfuhr- und Ausfuhrverbot unterliegen
- Verordnung (EU) 852/2017 über Quecksilber (Rechtsakt)
- BMK-Info zum Übereinkommen von Minamata
- Minamata Übereinkommen (COM(2016) 42 final)
Stand: 29.04.2024