Speicherdauer von Daten für verwaltungsstrafrechtliche Angelegenheiten
Verjährungsfristen für Verfolgung, Strafbarkeit und Vollstreckung im Verwaltungsstrafrecht
Lesedauer: 1 Minute
29.09.2026
Für personenbezogene Daten im Zusammenhang mit verwaltungsstrafrechtlichen Angelegenheiten gelten unterschiedliche Speicherfristen. Maßgeblich sind die Verfolgungsverjährung, die Strafbarkeitsverjährung und die Vollstreckungsverjährung.
Diese Übersicht dient der Orientierung und enthält eine Auswahl häufig relevanter Speicher-, Verjährungs- und Aufbewahrungsfristen. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Je nach Branche, Tätigkeit und Einzelfall können weitere gesetzliche Fristen zu berücksichtigen sein
Verfolgungsverjährung
Frist: 1 Jahr - ab Abschluss der strafbaren Tätigkeit bzw. ab Beendigung des strafbaren Verhaltens; tritt der tatbestandsmäßige Erfolg erst später ein, ab diesem Zeitpunkt
Weiterführende Informationen: § 31 Abs. 1 VStG
Strafbarkeitsverjährung
Frist: 3 Jahre – zum Zeitpunkt siehe obenstehend zur Verfolgungsverjährung
Weiterführende Informationen: § 31 Abs. 2 VStG
Vollstreckungsverjährung
Frist: 3 Jahre – ab rechtskräftiger Verhängung der Strafe
Weiterführende Informationen: § 31 Abs. 3 VStG
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