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Porträt einer lächelnden Person in einem Hemd, mit Ausweis um den Hals, Brille, kurzen, braunen Haaren und Laptop in der Hand steht vor einem sehr großen, weiten Serverraum.
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Speicherdauer von Daten für verwaltungsstrafrechtliche Angelegenheiten

Verjährungsfristen für Verfolgung, Strafbarkeit und Vollstreckung im Verwaltungsstrafrecht

Lesedauer: 1 Minute

29.09.2026
Für personenbezogene Daten im Zusammenhang mit verwaltungsstrafrechtlichen Angelegenheiten gelten unterschiedliche Speicherfristen. Maßgeblich sind die Verfolgungsverjährung, die Strafbarkeitsverjährung und die Vollstreckungsverjährung.
Hinweis
Diese Übersicht dient der Orientierung und enthält eine Auswahl häufig relevanter Speicher-, Verjährungs- und Aufbewahrungsfristen. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Je nach Branche, Tätigkeit und Einzelfall können weitere gesetzliche Fristen zu berücksichtigen sein

Verfolgungsverjährung

Frist: 1 Jahr - ab Abschluss der strafbaren Tätigkeit bzw. ab Beendigung des strafbaren Verhaltens; tritt der tatbestandsmäßige Erfolg erst später ein, ab diesem Zeitpunkt
Weiterführende Informationen: § 31 Abs. 1 VStG

Strafbarkeitsverjährung

Frist: 3 Jahre – zum Zeitpunkt siehe obenstehend zur Verfolgungsverjährung
Weiterführende Informationen: § 31 Abs. 2 VStG

Vollstreckungsverjährung

Frist: 3 Jahre – ab rechtskräftiger Verhängung der Strafe
Weiterführende Informationen: § 31 Abs. 3 VStG

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