Speicherdauer von Daten für verwaltungsstrafrechtliche Angelegenheiten
Verjährungsfristen für Verfolgung, Strafbarkeit und Vollstreckung im Verwaltungsstrafrecht
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Verfolgungsverjährung
Frist: 1 Jahr - ab Abschluss der strafbaren Tätigkeit bzw. ab Beendigung des strafbaren Verhaltens; tritt der tatbestandsmäßige Erfolg erst später ein, ab diesem Zeitpunkt
Weiterführende Informationen: § 31 Abs. 1 VStG
Strafbarkeitsverjährung
Frist: 3 Jahre – zum Zeitpunkt siehe obenstehend zur Verfolgungsverjährung
Weiterführende Informationen: § 31 Abs. 2 VStG
Vollstreckungsverjährung
Frist: 3 Jahre – ab rechtskräftiger Verhängung der Strafe
Weiterführende Informationen: § 31 Abs. 3 VStG
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