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Nahaufnahme zwei sehr hoher, nebeneinander stehender Papierstapel
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Welche Aufbewahrungsfristen gelten für einzelne Branchen?

Besondere Fristen für Finanzbereiche, Umwelt, Medizin, Tourismus, Fahrzeuge und weitere Tätigkeitsfelder

Lesedauer: 11 Minuten

28.09.2026
Je nach Branche und Tätigkeitsbereich gelten besondere Aufbewahrungspflichten. Behandelt werden unter anderem Vorgaben für Hinweisgeberschutz, Finanzwesen, Umwelt, Chemikalien, Medizin, körpernahe Dienstleistungen, Tourismus, Verkehr und Tierschutz.
Hinweis
Diese Übersicht dient der Orientierung und enthält eine Auswahl häufig relevanter Speicher-, Verjährungs- und Aufbewahrungsfristen. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Je nach Branche, Tätigkeit und Einzelfall können weitere gesetzliche Fristen zu berücksichtigen sein.

Bearbeitung von Hinweisen nach dem HinweisgeberInnenschutzgesetz

Frist: 5 Jahre - ab der letzten Verarbeitung oder Übermittlung. Darüber hinaus müssen Sie die Daten so lange aufbewahren, bis laufende Verfahren abgeschlossen sind.

Weiterführende Informationen: § 8 Abs. 11 HinweisgeberInnenschutzgesetz, HinweisgeberInnenschutzgesetz (allgemeine Informationen)  

Wenn Ihr Unternehmen Geldwäsche-Regeln oder Pflichten im Finanzbereich einhalten muss

Für wen ist das relevant?

Für Gewerbetreibende, die den Geldwäschebestimmungen der Gewerbeordnung unterliegen, insbesondere z. B. Immobilienmakler:innen, Bilanzbuchhalter:innen, Unternehmensberater:innen bei bestimmten Transaktionen, Kunsthändler:innen oder sonstige Gewerbetreibende, die Barzahlungen in erheblicher Höhe entgegennehmen.

Typische Dokumente

Identitätsnachweise von Kund:innen (KYC-Unterlagen), Unterlagen zur Feststellung des:der wirtschaftlichen Eigentümer:in, Risikoanalysen und Dokumentation der Sorgfaltspflichten, Aufzeichnungen zu Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, Verdachtsmeldungen und dazugehörige Dokumentation.

Geldwäschebestimmungen nach der Gewerbeordnung

Frist: 5 Jahre – ab der letzten Geschäftsabwicklung
Weiterführende Informationen: § 365y GewO

Geldwäschebestimmungen nach dem Bilanzbuchhaltungsgesetz

Frist: 5 Jahre – ab der letzten Geschäftsabwicklung
Weiterführende Informationen: § 52c BiBuG

Geldwäschebestimmungen nach dem Finanzmarkt-Geldwäschegesetz

Frist: 10 Jahre – ab der letzten Geschäftsabwicklung
Weiterführende Informationen: § 21 FM-GWG

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz

Fristen: mindestens 5 bis maximal 7 Jahre ab der Aufzeichnung des Telefongesprächs oder der elektronischen Kommunikation
Weiterführende Informationen: § 33 WAG 2018

Aufbewahrungspflicht nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz 

Frist: 7 Jahre – ab Information und Entscheidung des Versicherten
Weiterführende Informationen: § 98 Abs. 1 VAG 2016

Aufbewahrungspflicht nach dem Investmentfondsgesetz

Frist: mindestens 5 Jahre – ab Auftragseingang
Weiterführende Informationen: § 21 InvFG 2011

Aufbewahrungspflicht nach dem Zahlungsdienstegesetz 

Frist: mindestens 5 Jahre – ab Aufzeichnung
Weiterführende Informationen: § 24 ZaDiG

Korrespondenz und Geschäftsbücher von Auskunfteien

Frist: 7 Jahre – ab Ende des Jahres, in dem der Schriftwechsel oder die letzte Eintragung in das Geschäftsbuch erfolgte
Weiterführende Informationen: § 152 GewO

Wenn Ihr Unternehmen Abfälle dokumentieren oder Umweltnachweise aufbewahren muss

Für wen ist das relevant?

Für Unternehmen, die Abfälle erzeugen, sammeln, befördern, behandeln oder entsorgen, insbesondere Produktionsbetriebe, Werkstätten, Bauunternehmen sowie Entsorgungs- und Recyclingunternehmen.

Typische Dokumente

Abfallaufzeichnungen, Begleitscheine, Unterlagen nach dem Altlastenrecht, Unterlagen zu Recycling-Baustoffen und Recyclingholz sowie Nachweise zu Elektroaltgeräten.

Abfallaufzeichnungen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz und der Abfallnachweisverordnung

Frist: 7 Jahre – ab dem Tag der letzten Eintragung
Weiterführende Informationen: § 17 AWG 2002 in Verbindung mit § 3 ANV 2012

Begleitscheine nach dem Abfallwirtschaftsgesetz und der Abfallnachweisverordnung

Frist: 7 Jahre – ab dem Tag der letzten Eintragung
Weiterführende Informationen: § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 5 AWG 2002 und § 8 ANV 2012

Aufbewahrungspflicht nach dem Altlastensanierungsgesetz

Frist: 7 Jahre – ab dem Tag der Eintragung bzw. Ausstellung der Dokumente
Weiterführende Informationen: § 8 ALSAG

Aufbewahrungspflicht nach der Recycling-Baustoffverordnung

Frist: 7 Jahre – ab dem vollständigen Abbruch des Bauwerks oder ab Ausstellung der Dokumente (je nach gesetzlicher Grundlage)
Weiterführende Informationen: § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 5, § 10 Abs. 5, § 15 Abs. 4 RBV

Aufbewahrungspflicht nach der Recyclingholzverordnung

Frist: 7 Jahre – ab Eintragung bzw. Ausstellung der Dokumente
Weiterführende Informationen: § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 5 und § 8 Abs. 6 RHV

Aufbewahrungspflicht nach der Elektroaltgeräteverordnung

Frist: Mindestens 10 Jahre – ab Ausstellung der Dokumente oder ab dem Zeitpunkt, zu dem das Gerät in Verkehr gesetzt wird
Weiterführende Informationen: § 4a EAG-V

Aufbewahrungspflicht nach der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung

Frist: Mindestens 7 Jahre – ab Ausstellung der Dokumente

Anmerkung: Je nach gesetzlicher Grundlage müssen Sie die Daten bis zu 30 Jahre nach Beendigung der Tätigkeit als strahlenexponierte Arbeitskraft bzw. bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres der untersuchten Person aufbewahren. Beachten Sie allfällige Übergangsfristen.

Weiterführende Informationen: § 38 (Protokolle zu jährlichen Übungen bei Störungen von Strahlenvorrichtungen), §§ 41 und 42 (Kontrolle und Wartung von hoch radioaktiven umschlossenen Quellen, Aufzeichnungspflichten), § 43 (Aufzeichnungspflichten über den Bezug von offenen radioaktiven Stoffen), § 46 (Überprüfen auf Kontamination, Dekontaminierung), §§ 66 und 74 (Aufzeichnungs- und Meldepflichten zur Beurteilung der Sicherheit des Betriebs), § 85 (Strahlenschutzunterweisungen), § 94 (ärztliche Zeugnisse der untersuchten Person), § 95 (Aufzeichnungen über ärztliche Untersuchungen), § 102 (Ergebnisse der Dosisermittlung), § 106 (Zutritt von Personen, die keine strahlenexponierten Arbeitskräfte sind, zu Kontroll- und Überwachungsbereichen), § 122 (Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten betreffend fliegendes Personal) AllgStrSchV 2020

Aufbewahrungspflicht von Verwertungsnachweisen nach der Altfahrzeugeverordnung 

Frist: 7 Jahre – ab Ausstellung des Verwertungsnachweises
Weiterführende Informationen: § 5, § 11, § 12a in Verbindung mit Anlage 3 Altfahrzeugeverordnung

Wenn Ihr Unternehmen mit Chemikalien, Arzneimitteln, Kosmetika, Treibhausgasen oder Pflanzenschutz arbeitet

Für wen ist das relevant?

Zum Beispiel für Chemiebetriebe, Kosmetikhersteller, Handelsunternehmen, landwirtschaftsnahe Betriebe oder Unternehmen mit Biozid- oder Düngeprodukten.

Typische Dokumente

Unterlagen zu chemischen Stoffen, Giften, psychotropen Stoffen, Arzneimitteln, Kosmetikprodukten sowie Pflanzenschutz-, Dünge- und Biozidprodukten.

Chemikalien/Arzneimittel

Aufbewahrungspflicht nach den REACH-Verordnungen 

Fristen: 

  • Mindestens 10 Jahre – ab letzter Herstellung, Einfuhr, Lieferung oder Verwendung bzw. Zubereitung des Stoffes
  • Mindestens 12 Jahre – ab letzter Vorlage einer Studie

Weiterführende Informationen: Art. 36 REACH-Verordnung Nr. 1907/2006, Art. 2 Abs. 3 REACH-Datenteilungs-Verordnung Nr. 2016/9 

Aufbewahrungspflicht nach der CLP-Verordnung 

Frist: Mindestens 10 Jahre – ab der letzten Lieferung des Stoffes oder Gemisches
Weiterführende Informationen: Art. 49 CLP-Verordnung Nr. 1272/2008 

Aufbewahrungspflicht nach dem Chemikaliengesetz 

Frist: 7 Jahre – ab der letzten Eintragung
Weiterführende Informationen: § 43 Abs. 1 ChemG 1996 

Aufbewahrungspflicht nach der Verordnung über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe 

Frist: 18 Monate – ab der Transaktion
Weiterführende Informationen: Art. 8 Abs. 4 Explosivstoff-Ausgangsstoff-Verordnung Nr. 2019/1148

Aufbewahrungspflicht nach der Giftverordnung

Frist: 7 Jahre – nach Ablauf der Gültigkeit
Weiterführende Informationen: § 7 Giftverordnung 2000

Aufzeichnungen nach der Psychotropenverordnung

Frist: 3 Jahre – ab Erstellung der Vormerkung
Weiterführende Informationen: § 8 Psychotropenverordnung 

Vormerkungen nach der Suchtgiftverordnung

Frist: 3 Jahre – ab Erstellung der Vormerkung
Weiterführende Informationen: § 8 Suchtgiftverordnung

Aufbewahrungspflicht nach der Verordnung für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen

Frist: 3 Jahre – nach Ende des Kalenderjahres, in dem der Vorgang stattgefunden hat.
Weiterführende Informationen: Art. 3 und Art. 4 Außenhandelsverordnung für Drogenausgangsstoffe Nr. 111/2005 

Aufbewahrungspflicht nach der Arzneimittelbetriebsordnung

Frist: mindestens 5 Jahre nach der letzten datierten Unterschrift; mindestens 1 Jahr über das Verfallsdatum oder mindestens 5 Jahre über den Zeitpunkt der Freigabe hinaus.
Weiterführende Informationen: § 15 Abs. 1, Abs. 8 und Abs. 9 AMBO 2009

Kosmetika

Identifizierungspflicht innerhalb der Lieferkette nach der EU-Kosmetikverordnung

Frist: 3 Jahre – ab dem Zeitpunkt, zu dem die Charge dem Händler zur Verfügung gestellt wurde
Weiterführende Informationen: Art. 7 Kosmetik-VO Nr. 1223/2009 

Produktinformationsdatei nach der EU-Kosmetikverordnung

Frist: 10 Jahre – ab dem Zeitpunkt zu dem die letzte Charge des kosmetischen Mittels in Verkehr gebracht wurde
Weiterführende Informationen: Art 11 Kosmetik-VO Nr. 1223/2009

Treibhausgase

Aufbewahrungspflichten nach der F-Gase-Verordnung

Frist: mindestens 5 Jahre – ab Erstellung
Weiterführende Informationen: Art. 7 (Aufzeichnungen über Dichtheitskontrollen, Lieferung von nicht hermetisch geschlossenen Einrichtungen, Herstellung, Inverkehrbringung, Lieferung oder Empfang bestimmter Stoffe) F-Gase-Verordnung Nr. 2024/573

Pflanzenschutz

Aufbewahrungspflicht nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz

Frist: 5 Jahre – ab Erstellung
Weiterführende Informationen: § 11 Abs. 3 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011

Aufbewahrungspflicht nach der Pflanzenschutzmittel-Verordnung

Fristen: Ab Herstellung Lieferung, Ein-/Ausfuhr, Lagerung, Inverkehrbringung, Verwendung

  • mindestens 5 Jahre für Hersteller, Lieferanten, Händler, Einführer und Ausführer von Pflanzenschutzmitteln
  • 3 Jahre für berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln - 

Weiterführende Informationen: Art. 67 Abs. 1 Pflanzenschutzmittel-Verordnung Nr. 1107/2009 

Aufbewahrungspflichten nach der Düngemittelverordnung

Frist: 2 Jahre – ab Erstellung
Was Sie aufbewahren müssen: Die für die Kontrolle maßgeblichen schriftlichen Aufzeichnungen und Unterlagen über Lieferanten und Abnehmer von Produkten, einschließlich der Art und Herkunft von organischen Ausgangsstoffen.
Weiterführende Informationen: § 2 Abs. 6 Düngemittelverordnung

Aufbewahrungspflicht nach der EU-Düngeprodukte-Verordnung

 Frist: 5 Jahre – ab Bezug bzw. Inverkehrbringen des EU-Düngeprodukts
Was Sie aufbewahren müssen: technische Unterlagen, EU-Konformitätserklärung, Bezugs- und Abgabeunterlagen
Weiterführende Informationen: Art. 6 Abs. 3, Art. 12 EU-Düngeprodukte-Verordnung Nr. 2019/1009

Aufbewahrungspflicht nach der Biozidprodukte-Verordnung

Frist: mindestens 10 Jahre – ab Inverkehrbringen bzw. nach Aufhebung oder Ablauf der Zulassung (je nachdem, welches Datum zuerst eintrifft)
Weiterführende Informationen: Art. 68 Abs. 1 Biozidprodukte-Verordnung Nr. 528/2012 

Wenn Ihr Unternehmen in den Bereichen Medizin oder medizinische Dienstleistungen tätig ist

Für wen ist das relevant?

Zum Beispiel für medizinische Masseur:innen, Ärzt:innen, Krankenanstalten oder Hersteller:innen von Medizinprodukten.

Typische Unterlagen

Röntgenbilder, Krankengeschichten, Patienten- und Behandlungsdokumentationen, Zustimmungserklärungen oder Anwendungen von Blutkonserven 

Aufbewahrungspflicht für Unterlagen im Zusammenhang mit medizinischen Massagen und Heilmassagen

Frist: Mindestens 10 Jahre – ab geleisteter Behandlung
Weiterführende Informationen: § 3 MMHmG

Aufbewahrungspflicht für ärztliche Aufzeichnungen und Dokumentationen

Frist: Mindestens 10 Jahre – ab Eintragung
Weiterführende Informationen: § 51 Abs. 3 ÄrzteG 1998

Aufbewahrungspflicht von Krankengeschichten in Krankenanstalten

Fristen: 

  • Mindestens 30 Jahre – ab Erstellung
  • Mindestens 10 Jahre, wenn Unterlagen weniger als 30 Jahre beweissicher sind (z. B. Röntgenbilder, Videoaufnahmen oder Unterlagen aus ambulanten Behandlungen) 

Weiterführende Informationen: § 10 Abs. 1 Ziffer 3 KaKuG 

Aufbewahrungspflicht für Unterlagen im Zusammenhang mit medizinisch unterstützter Fortpflanzung 

Frist: 30 Jahre – ab Erstellung. Nach Ablauf dieser Frist oder bei früherer Auflösung der Krankenanstalt oder Ordinationsstätte sind diese Unterlagen dem Landeshauptmann zu übermitteln; dieser hat sie auf Dauer aufzubewahren.  
Weiterführende Informationen: § 18 FMedG 

Aufbewahrungspflicht für Dokumente im Zusammenhang mit Gewebeentnahmen

Fristen: 

  • Mindestens 10 Jahre für die Ergebnisse der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung der Spender – ab Erstellung
  • Mindestens 30 Jahre für jene Daten, welche für eine lückenlose Rückverfolgbarkeit nötig sind – ab Erstellung

Weiterführende Informationen: § 5 und § 16 GSG

Aufbewahrungspflicht für Dokumente zur Sicherheit und Qualität von Gewebe und Zellen

Fristen:

  • Mindestens 10 Jahre für Aufzeichnungen - ab dem Verfalldatum, der klinischen Verwendung oder der Entsorgung
  • Mindestens 30 Jahre für Daten der Gewebebank

Weiterführende Informationen: § 7 Abs. 5 und Abs. 6 GBVO

Aufbewahrungspflicht für Unterlagen im Zusammenhang mit Organentnahmen und –transplantationen 

Frist: Mindestens 30 Jahre – ab Erstellung
Weiterführende Informationen: § 3e und § 3f KaKuG

Aufbewahrungspflicht für Unterlagen im Zusammenhang mit Blut oder Blutbestandteilen

Frist: Mindestens 30 Jahre – ab Eingang, Abgabe bzw. Anwendung von Blut oder Blutbestandteilen
Weiterführende Informationen: § 8f KaKuG  

Dokumentationspflicht nach der Medizinprodukte-Verordnung

Fristen: Mindestens 10 Jahre bzw. 15 Jahre bei implantierbaren Produkten – zu dem das letzte von der EU-Konformitätserklärung erfasste Produkt in Verkehr gebracht wurde
Weiterführende Informationen: Art. 10 Abs 8 Medizinprodukteverordnung Nr. 745/2017

Dokumentationspflicht nach der In-vitro-Diagnostika-Verordnung

Frist: Mindestens 10 Jahre – zu dem das letzte von der EU-Konformitätserklärung erfasste Produkt in Verkehr gebracht wurde
Weiterführende Informationen: Art. 10 Abs. 7 In-vitro-Diagnostika-Verordnung Nr. 746/2017

Dokumentationspflicht nach der Medizinproduktebetreiberverordnung

Fristen:

  •  Protokoll über die wiederkehrende sicherheitstechnische Prüfung für aktive Medizinprodukte, auf Verlangen bei nicht aktiven Medizinprodukten: Mindestens 5 Jahre – ab Erstellung.
  • Gerätedaten: Während der Betriebszeit, nach endgültiger Außerbetriebnahme 5 Jahre.
  • Implantatregister: 30 Jahre – nach der Implantation

Weiterführende Informationen: § 6 Abs. 8, § 8, § 10 MPBV

Wenn Ihr Unternehmen gewerbliche, körpernahe Dienstleistungen anbietet

Für wen ist das relevant?

Zum Beispiel für Kosmetiker:innen, Fußpfleger:innen, Tätowierer:innen, Personenbetreuer:innen.

Typische Unterlagen

Schulungsnachweise, schriftliche Bestätigung, Haushaltsbuch, Fahrtenbücher. 

Aufbewahrungspflicht für die Dokumentation der Unterweisung betreffend Mitarbeitergesundheit

Frist: 10 Jahre – ab erfolgter Unterweisung
Weiterführende Informationen: § 5 in Verbindung mit Anlage 3 Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage

Dokumentationspflicht nach der Verordnung über Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren

Frist: 10 Jahre – ab Fertigstellung der Tätowierung
Weiterführende Informationen: § 4 Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren durch Kosmetik (Schönheitspflege)-Gewerbetreibende 

Aufbewahrungspflicht Dokumente im Zusammenhang mit der Personenbetreuung

Frist: 2 Jahre – ab Erstellung
Weiterführende Informationen: § 160 GewO

Wenn Ihr Unternehmen in den Bereichen Tourismus oder Beherbergung tätig ist

Für wen ist das relevant?

Zum Beispiel für Beherbergungsbetriebe.

Typische Unterlagen

Gästeverzeichnisse, Schulungsnachweise.

Aufbewahrungspflicht für Gästeverzeichnisblattsammlungen

Frist: 7 Jahre – ab der letzten Eintragung
Weiterführende Informationen: § 19 Abs. 5 Meldegesetz-Durchführungsverordnung

Aufbewahrungspflicht zum Nachweis von Personalschulungen zur Lebensmittelhygiene

Frist: mindestens 3 Jahre – ab Erstellung
Weiterführende Informationen: Punkt 5 der Leitlinie für die Personalschulung, veröffentlicht im Österreichischen Lebensmittelbuch mit Erlass des BMG vom 24.7.2012, BMG-75210/0004-II/B/13/2012

Aufbewahrungspflicht zum Nachweis von Personalschulungen zur Allergeninformation

Frist: solange der Mitarbeitende im Betrieb tätig ist
Weiterführende Informationen: Punkt 5 der Leitlinie für die Personalschulung über die Allergeninformation im Sinne der Allergeninformationsverordnung, veröffentlicht als Anhang 2 zu A5 Kennzeichnung, Aufmachung im Österreichischem Lebensmittelbuch mit Erlass des BMGF vom 1.8.2017, BMGF-75210/0018-II/B/13/2017 sowie nachfolgenden Änderungen

Wenn Ihr Unternehmen Fahrzeuge betreibt oder fahrbezogene Aufzeichnungen führt

Für wen ist das relevant?

Zum Beispiel für Speditionen, Fahrschulen.

Typische Unterlagen

Fahrtenbücher, Fahrtenschreiber, Schaublätter.  

Aufzeichnungspflicht von Lenkzeiten für jugendliche Arbeitnehmer:innen (Wochenberichtsblatt)

Frist: 1 Jahr - nach Beendigung des Lehrverhältnisses
Weiterführende Informationen: § 4 Abs. 4 Wochenberichtsblatt-Verordnung 

Aufbewahrungspflichten für Fahrtenbücher, Lenkzeiten und dergleichen

Frist: 2 Jahre – ab Abschluss der persönlichen Fahrtenbücher bzw. Ende des Durchrechnungszeitraumes für die Arbeitszeit
Weiterführende Informationen: § 17 Abs. 5, § 17b AZG

Aufbewahrungspflichten für Daten der Fahrtschreiber/digitalen Kontrollgeräte, Typenscheinverzeichnisse und Fahrtenbücher

Fristen:

  • 2 Jahre – ab Aufzeichnung bzw. ab Austausch oder Reparatur eines digitalen Kontrollgerätes
  • 10 Jahre - ab Ausstellung des letzten darin angeführten Typenscheines
  •  3 Jahre - ab der letzten Eintragung in Fahrtenbücher für historische Fahrzeuge

Weiterführende Informationen: § 24 Abs. 4, § 30 Abs. 4, § 34 Abs. 4, § 103 Abs. 4 KFG  

Aufbewahrungspflichten für Arbeitszeitaufzeichnungen des Zugpersonals

Frist: 1 Jahr – ab geleisteter Arbeitsstunden
Weiterführende Informationen: § 18k AZG

Aufbewahrungspflichten für Fahrtenbücher für Probefahrtkennzeichen 

Frist: 3 Jahre – ab dem Tag der letzten Eintragung
Weiterführende Informationen: § 45 Abs. 6 KFG

Aufbewahrungspflichten nach dem Luftfahrtgesetz

Fristen: 

  • 2 Jahre – ab Ausstellung der Bestätigung über die Bezahlung des Entgelts 
  • 1 Jahr – ab Eintragung der erfolgten Abflüge und/oder Landungen von Zivilluftfahrzeugen

Weiterführende Informationen: § 102 Abs. 4, § 169 Abs. 6 LFG

Aufbewahrungspflichten nach der Schiffsbetriebsverordnung

Frist: 6 Monate – ab der letzten Eintragung von Arbeitszeitaufzeichnungen inkl. Ruhezeiten
Weiterführende Informationen: § 39 Abs. 4 SchBV 

Aufbewahrungspflichten für Unterlagen zur Ausbildung von Fahrschüler:innen 

Frist: 3 Jahre – ab der letzten praktischen Unterrichtseinheit oder dem letzten praktischen Fahrunterricht
Weiterführende Informationen: § 64b Abs. 8 und 8a Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung

Wenn Ihr Unternehmen im Bereich Tierschutz tätig ist

Für wen ist das relevant?

Tierheime, Tierpensionen 

Typische Unterlagen

Vormerkbuch im Tierheim oder Tierpension, in dem z. B. Tag der Aufnahme, Name und Wohnort von Eigentümer:in oder Überbringer:in, Beschreibung des äußeren Erscheinungsbildes der aufgenommenen Tiere angeführt sind. 

Aufbewahrungspflichten für Betreiber:innen von Tierheimen und Tierpensionen 

Frist: 3 Jahre – ab Dokumentation
Weiterführende Informationen: § 29 Abs 3 Tierschutzgesetz und § 23 Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung (Vormerkbuch)

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