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Gewerbeausübung durch Ausländer mit Standort in Österreich - FAQs

Antworten auf die wichtigsten Fragen

Lesedauer: 4 Minuten

1. Unter welchen Bedingungen dürfen ausländische natürliche Personen ein standortgebundenes Gewerbe in Österreich ausüben?

Ausländische natürliche Personen dürfen mit Standort in Österreich nur dann ein Gewerbe wie Inländer ausüben, wenn

  • ein Staatsvertrag vorliegt, womit Österreichern im Herkunftsstaat des Ausländers das gleiche Recht (= Gegenseitigkeit) eingeräumt wird oder
  • ein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich gegeben ist, wobei der Aufenthaltstitel die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zulassen muss, und  
  • nicht ausdrücklich die österreichische Staatsangehörigkeit für die Ausübung des Gewerbes festgelegt ist. 

2. Unter welchen Bedingungen dürfen ausländische Gesellschaften bzw. juristische Personen ein standortgebundenes Gewerbe in Österreich ausüben?

Ausländische juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften  müssen eine im Firmenbuch eingetragene Zweigniederlassung im Inland nachweisen. (Ausnahme: Niederlassungen von Gesellschaften nach EG-Recht, wie z.B. die SE). 

3. Dürfen Staatenlose, anerkannte Flüchtlinge, Asylwerber oder ausländische Studenten ein Gewerbe ausüben?

Staatenlose (Personen ohne Staatsangehörigkeit) sowie entsprechend der Flüchtlingskonvention anerkannte Flüchtlinge (= Personen, denen Asyl gewährt wurde) sowie Asylwerber und ausländische Studenten, dürfen Gewerbe dann ausüben, wenn sie sich fremdenrechtlich zur Ausübung einer (selbständigen) Erwerbstätigkeit in Österreich aufhalten dürfen. 

4. Unter welchen Bedingungen können Staatsangehörige von EU-/EWR-Vertragsstaaten bzw. Staatsangehörige der Schweiz ein Gewerbe ausüben?

Staatsangehörige von EU-/ EWR-Vertragsstaaten genießen Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit und dürfen – soweit kein Inländervorbehalt besteht - Gewerbe wie Österreicher anmelden und ausüben; Letzteres gilt auch für Schweizer Bürger. 

5. Wer ist Staatsangehöriger eines EU- bzw. EWR-Vertragsstaates? 

Alle natürlichen Personen, die die Staatsbürgerschaft zu den im Folgenden angeführten Staaten besitzen:

  • EU -Vertragsstaaten (Belgien, Bulgarien, Deutschland, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien und Nordirland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien Ungarn und Zypern) 
  • EWR-Vertragsstaaten (Island, Liechtenstein und Norwegen) 

6. Dürfen Familienangehörige von EU/EWR-Staatsangehörigen Gewerbe ausüben?

Familienangehörige aus Drittstaaten mit (Dauer) Aufenthaltsrecht in einem EU/EWR-Vertragsstaat wie z.B. Ehegatte, Kinder oder Enkel unter 21 Jahren bzw. Eltern, Großeltern - soweit sie gegenüber dem EU-EWR- Staatsangehörigen unterhaltsberechtigt sind - haben die gleichen Rechte wie die EU-/EWR-Staatsangehörigen selbst. 

7. Bei welcher Behörde ist die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen durch EWR-Staatsangehörige zu beantragen?

Die Anerkennung bzw. Gleichhaltung ist beim Landeshauptmann zu beantragen. Die Berufsqualifikationen sind durch Bestätigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates zu belegen.

Der positive Anerkennungsbescheid ersetzt den "inländischen“ Befähigungsnachweis. 

8. Auf welche Art können EU-/EWR-Staatsangehörige ihre Ausbildungsnachweise anerkennen lassen?

Wegen des unterschiedlichen Berufszugangs in den EWR-Vertragsstaaten wurden zur Vermeidung von Diskriminierungen folgende, den EG-Richtlinien entsprechende Anerkennungen von Ausbildungsnachweisen in der Gewerbeordnung festgelegt: 

  • Anerkennung der in einem anderen Vertragsstaat erworbenen Berufserfahrung und Ausbildung gemäß der EWR-Anerkennungsverordnung (gilt u.a. für Handwerke, Vermittler, Händler, Gastronomie, handwerksähnliche Berufe);
  • Gleichhaltung der in einem anderen Vertragsstaat erworbenen Berufsqualifikation (z.B. Diplom) mit dem jeweiligen österr. Befähigungsnachweis, als Ergänzung zu den Anerkennungsregeln oder bei nicht durch die Anerkennungsverordnung erfassten Berufen (z.B. bei Bauplanungsbüros, Ingenieurbüros, Unternehmensberatung u.a.m.)

Aufgrund eines Abkommens mit Deutschland sind bestimmte Meisterprüfungs-Zeugnisse (z.B. Bäcker, Dachdecker, Fleischer, Tischler) dem österreichischen Zeugnis gleichwertig. 

9. Wie ist vorzugehen, wenn ein EU/EWR-Staatsangehöriger den Befähigungsnachweis nach den Anerkennungsbestimmungen nicht erbringen kann?

Es kann ein Feststellungsverfahren betreffend die individuelle Befähigung in Erwägung gezogen werden. Maßstab für die individuelle Befähigung ist allerdings der Befähigungsnachweis nach der österreichischen Berufszugangsverordnung. 

10. Unter welchen Bedingungen können Staatsangehörige von Drittstaaten Gewerbe anmelden?

Für die Gewerbeausübung ist eine Niederlassungsbewilligung nach dem Fremdengesetz nötig. Die Bewilligung muss die Ausübung der selbstständigen Erwerbstätigkeit umfassen (z.B. Aufenthaltstitel ”jeglicher Aufenthaltszweck" oder ”jeglicher Aufenthaltszweck, ausgenommen unselbstständiger Erwerb"). 

Zur Erlangung der Niederlassungsbewilligung zur Gewerbeausübung muss eine Bescheinigung der für den voraussichtlichen Gewerbestandort zuständigen Gewerbebehörde eingeholt werden, dass die sonstigen Voraussetzungen zur Ausübung des betreffenden Gewerbes vorliegen (bei reglementierten Gewerben insbesondere der Befähigungsnachweis oder Feststellungsbescheid über die "individuelle“ Befähigung oder Anerkennung der ausländischen Ausbildung durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft). 

11. Wo ist eine Erstniederlassungsbewilligung zu beantragen?

Die Erstniederlassungsbewilligung ist vor der Einreise nach Österreich im Ausland über die österreichische Vertretungsbehörde (Botschaft, Generalkonsulat) zu beantragen. Die Bewilligungen unterliegen einer Quotenregelung (erfolgt jährlich durch die Bundesregierung). Bei ausgeschöpfter Quote oder Vorliegen eines Versagungsgrundes (z.B. Aufenthaltsverbot, mangelnde finanzielle Mittel) kann keine Bewilligung erteilt werden. 

12. Wie wird der Nachweis der Niederlassungsbewilligung bei der Gewerbeanmeldung erbracht?

Der Nachweis wird durch den rechtskräftigen Bewilligungsbescheid der Fremdenbehörde oder die im Reisepass eingeklebte entsprechende  "Vignette“ erbracht. 

13. Welche Begünstigungen haben Angehörige eines Staates des Europaübereinkommens?

Angehörige von Staaten des Europa-Übereinkommen/EU, derzeit nur Bosnien-Herzegowina und nur den Handel betreffend, unterliegen nicht der Quotenregelung. Daher ist auch bei ausgeschöpfter Quote und Erfüllung der sonstigen Niederlassungsvoraussetzungen eine Bewilligung möglich. 

14. Welche Behörden sind zuständig für Niederlassungsbewilligungen?

In Wien: Magistratsabteilung 35/ Abteilung für Fremdenrechtliche Angelegenheiten, in den Bundesländern: Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat, sofern durch Landeshauptmann/-frau ermächtigt, sonst Amt der Landesregierung. 

15. Gibt es Gewerbe, die ausschließlich österreichischen Staatsbürgers vorbehalten sind?

Ja. Die Österreichische Staatsbürgerschaft und Wohnsitz im Inland ist notwendig bei Waffengewerben für militärische Waffen und Munition.

Bei Gesellschaften müssen Sitz bzw. Hauptniederlassung, die Vertretungsorgane bzw. die geschäftsführenden Gesellschafter jeweils diesen Voraussetzungen entsprechen. 

16. Gibt es Gewerbe, die ausschließlich Staatsangehörigen von EU/EWR-Staaten oder der Schweiz vorbehalten sind?

EWR-Staatsangehörigkeit und Wohnsitz, bei Gesellschaften Sitz oder Hauptniederlassung in einem EWR-Vertragsstaat ist erforderlich bei den Gewerben Arbeitsvermittlung, Überlassung von Arbeitskräften, Rauchfangkehrer und dem Waffengewerbe. Letzteres Gewerbe kann auch unter den genannten Voraussetzungen von Staatsangehörigen bzw Gesellschaften der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgeübt werden.. 

17. Können Ausländer mittels österreichischen Gesellschaften Gewerbe ausüben?

Bei Fehlen des Befähigungsnachweises ist die Gewerbeausübung mittels "österreichischer“ Gesellschaft mit geeignetem gewerberechtlichen Geschäftsführer ein legaler Ausweg. Die Eintragung im Firmenbuch kann aber bei Gesellschaftern aus Drittstaaten verweigert werden, wenn z.B. keine Arbeitserlaubnis oder kein Feststellungsbescheid des Arbeitsmarktservice über den wesentlichen Einfluss dieser ausländischen Gesellschafter auf die Geschäftsführung vorliegt.

Stand: 20.12.2023

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