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Blauer Boden mit im Kreis verlaufenden gelben Sterne, die Flagge der Europäischen Union symbolisierend, Schattenumrisse von vier Personen erkennbar
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Entsendung von Arbeitnehmerinnen von Unternehmen mit Sitz in EU/EWR-Staaten zur Arbeitsleistung in Österreich

Überblick zur Erbringung von Dienstleistungen in Österreich 

Lesedauer: 1 Minute

Stand: 02.11.2016

Unternehmen aus anderen Mitgliedsstaaten der EU oder aus Vertragsstaaten der EWR dürfen Dienstleistungen in Österreich mit ihren eigenen ArbeitnehmerInnen erbringen (Entsendung).

Um Sozialdumping zu vermeiden sind bestimmte Mindestarbeits- und Beschäftigungs-bedingungen zu garantieren (gesetzliches oder kollektivvertragliches Entgelt; Urlaub; kollektivvertragliche Arbeitszeiten; Arbeitnehmerschutzbestimmungen; Mutterschutz und Antidiskriminierungsbestimmungen).  

Melde- und Dokumentationspflichten

Spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme ist die Entsendung der zentralen Koordinationsstelle des Bundesministerium für Finanzen mittels
Formularen
zu melden (Daten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin sowie des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin, österreichische AuftraggeberIn, Entgelt, Ort, Dauer, Art der Tätigkeit und Verwendung ...). 

Für jede/n entsendete/n MitarbeiterIn ist ein eigenes Beiblatt zu erstellen. Bei Nichtmeldung drohen Verwaltungsstrafen bis € 10.000,--.  

Auf der Baustelle müssen folgende Unterlagen in deutscher Sprache aufliegen:

  • Abschrift der Meldung an die Koordinationsstelle
  • Lohnunterlagen
  • Unterlage über Anmeldung zur Sozialversicherung A1

Bei Nichteinhaltung drohen Verwaltungsstrafen bis € 10.000,--.  

Strafbestimmungen

Wer ArbeitnehmerInnen beschäftigt und nicht zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn leistet:

Es droht eine Verwaltungsstrafe bis € 10.000,--, bei mehr als drei betroffenen ArbeitnehmerInnen bis € 50.000,-- für jede/n ArbeitnehmerIn.  

Untersagen der Dienstleistung

Bei Vorenthaltung des Grundlohnes von mehr als drei ArbeitnehmerInnen bzw. bei wiederholter Bestrafung, ist die Ausübung der Dienstleistung für mindestens ein Jahr zu untersagen.

Bei Fortsetzung der Dienstleistung droht eine Verwaltungsstrafen bis € 20.000,-.  

Sicherheitsleistung

Bei erschwerter Strafverfolgung kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem/r österreichischen AuftraggeberIn auftragen, den Werklohn als Sicherheit zu erlegen.

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