Aus welchen Ländern dürfen Personenbetreuer nach Österreich herüberarbeiten?
Überblick über ausgewählte EU-Mitgliedstaaten
Lesedauer: 8 Minuten
1. Einleitung
Unternehmer aus EU/EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz dürfen unter bestimmten Voraussetzungen nach Österreich „herüberarbeiten“, ohne hier eine Gewerbeanmeldung vornehmen zu müssen. Diese ausländischen Unternehmer haben dann auch keinen Sitz oder keine Niederlassung in Österreich.
Solche Unternehmer dürfen dann nach Österreich herüberarbeiten, wenn sie in ihren Heimatstaaten solche Tätigkeiten, die das Gewerbe der Personenbetreuung umfasst, selbständig befugt ausüben. Eine Leistungserbringung fällt weiters nur dann unter den Begriff „Herüberarbeiten“, soweit sie in Österreich bloß vorübergehend ist. Für die Frage, ob die Personenbetreuung in Österreich vorübergehenden Charakter hat, ist nicht nur die Dauer der Leistung, sondern auch ihre Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität zu berücksichtigen.
2. Überblick über ausgewählte EU-Mitgliedstaaten
| Land | Herüberarbeiten grundsätzlich möglich |
| Tschechien | Ja |
| Slowakei | Nein |
| Polen | Ja |
| Ungarn | Nein |
| Slowenien | Ja |
| Kroatien | Ja |
| Rumänien | Ja |
| Bulgarien | Nein |
| Estland | Ja |
| Lettland | Ja |
| Litauen | Nein |
3. Regelungen in den einzelnen beschriebenen EU-Mitgliedstaaten
3.1. Tschechien
In Tschechien ist die selbständige Ausübung von Tätigkeiten möglich, die der österreichischen Personenbetreuung vergleichbar sind. Rechtsgrundlage ist das tschechische Gesetz über Sozialdienstleistungen. Die Erbringung von Sozialdienstleistungen ist in Tschechien jedoch kein Gewerbe im klassischen gewerberechtlichen Sinn.
Für das Herüberarbeiten nach Österreich ist daher entscheidend, dass die betreffende Betreuungsperson in Tschechien zur selbständigen Erbringung entsprechender Sozial- bzw. Betreuungsleistungen befugt ist und diese Tätigkeit dort rechtmäßig ausübt.
Zusammenfassung: In Tschechien besteht eine der österreichischen Personenbetreuung vergleichbare selbständige Tätigkeit. Ein Herüberarbeiten nach Österreich ist unter Einhaltung der allgemeinen Regeln für die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung möglich.
3.2. Slowakei
In der Slowakei entspricht den Tätigkeiten der Personenbetreuung am ehesten das Gewerbe der Erbringung von Sozialdienstleistungen. Die Erbringer von Sozialdienstleistungen benötigen einen Gewerbeschein und müssen sich auch bei der örtlich zuständigen Region registrieren lassen. Die Sozialdienstleistungen selbst werden dann von –bei den Erbringern - angestellten Personenbetreuern unselbständig erbracht.
Diese Personenbetreuer haben entweder eine entsprechende Ausbildung im Gesundheits- oder Sozialwesen oder müssen sich durch einen Ausbildungskurs zu diesem Beruf qualifiziert haben. Solche Kurse werden von akkreditierten privaten Ausbildungsanstalten organisiert (auch kostenlos).
Einzelne Tätigkeiten der Personenbetreuung werden in der Slowakei auch als Gewerbe angemeldet. Dabei handelt es sich einerseits um bloße Haushaltstätigkeiten, andererseits um eine kurzfristige Hilfestellung bei der Betreuung von Kindern und älteren Personen (z.B. während eines Urlaubs, einer Dienstreise).
Zusammenfassung: In der Slowakei gibt es somit kein Gewerbe, das zur Gänze der österreichischen Personenbetreuung entspricht. Ein Herüberarbeiten ist nicht möglich.
3.3. Polen
Tätigkeiten eines Personenbetreuers werden in Polen von einem Personenbetreuer (Pfleger) für die häusliche Pflege („Opiekunka środowiskowa“) ausgeführt. Diese Personen können insbesondere folgende Leistungen erbringen:
- Tägliche Hausarbeiten,
- Planung und Organisation des Haushalts,
- Pflege und Hygiene,
- erste Hilfe bei gesundheits- und lebensbedrohenden Situationen,
- aktive Freizeitgestaltung,
- Hobbyentwicklung,
- Erhöhung der Lebensselbständigkeit.
Personenbetreuer für die häusliche Pflege erlangen nach Ablegung einer Prüfung einen Qualifikationsnachweis, der die berufliche Qualifikation bestätigt. Die Eintragung in die Zentrale Gewerbeevidenz und Gewerbeauskunft ist in Polen notwendig. Ein Auszug aus der Zentralen Gewerbeevidenz kann im Falle des Herüberarbeitens vorgelegt werden.
Zusammenfassung: Die selbständige Ausübung von Tätigkeiten der Personenbetreuung ist in Polen möglich, das Herüberarbeiten nach Österreich somit grundsätzlich auch.
3.4. Ungarn
In Ungarn ist zwischen der häuslichen Hilfeleistung als Sozialdienstleistung und der häuslichen Fachkrankenpflege als Gesundheitsdienstleistung zu unterscheiden.
Die häusliche Hilfeleistung wird von Einrichtungen, die persönliche Sozialleistungen erbringen, geregelt. Sie dient der Aufrechterhaltung der selbständigen Lebensführung der betreuten Person in ihrer Wohnung bzw. in ihrem Wohnumfeld. Im Rahmen der persönlichen Betreuung umfasst sie insbesondere Pflege- und Haushaltshilfe. Die Tätigkeit ist als Sozialdienstleistung ausgestaltet und stellt kein der österreichischen selbständigen Personenbetreuung entsprechendes, von einer einzelnen Betreuungsperson grenzüberschreitend ausübbares Gewerbe dar.
Davon zu unterscheiden ist die häusliche Fachkrankenpflege. Dabei handelt es sich um eine Gesundheitsdienstleistung, die am Wohn- oder Aufenthaltsort eines Versicherten auf ärztliche Anordnung durch qualifiziertes Pflegepersonal erbracht wird. Sie umfasst insbesondere fachpflegerische Leistungen wie Katheter- und Wundversorgung, Infusionsbehandlungen, Sauerstofftherapie, Physiotherapie oder dauerhafte Schmerzbehandlung. Im Rahmen der Versorgung von Versicherten ist ihre Erbringung an eine entsprechende Betriebsbewilligung sowie einen Finanzierungsvertrag mit dem Nationalen Krankenversicherungsfonds (NEAK) und an das vertraglich bestimmte Versorgungsgebiet gebunden. Diese Tätigkeit ist nicht mit der österreichischen Personenbetreuung gleichzusetzen.
Zusammenfassung: In Ungarn besteht kein der österreichischen selbständigen Personenbetreuung entsprechendes, von einer einzelnen Betreuungsperson grenzüberschreitend ausübbares Gewerbe. Ein Herüberarbeiten nach Österreich im Bereich der Personenbetreuung ist daher nicht möglich.
3.5. Slowenien
Dem Berufsbild der Personenbetreuung entspricht in Slowenien der Tätigkeit des sozialen Versorgers für Zuhause („socialni oskrbovalec na domu). Diese Tätigkeit kann selbständig ausgeübt werden, ist im Firmenregister einzutragen und benötigt eine behördliche Genehmigung, die u.a. einen Nachweis über eine abgelegte Fachprüfung und mindestens fünf Jahre Berufserfahrung voraussetzt. Diese Tätigkeitsbewilligung stellt auch die Bestätigung für die Ausübung der Tätigkeit im EU-Ausland dar.
Folgende Tätigkeiten dürfen ausgeübt werden:
- Zustellung von vorbereiteten Mahlzeiten,
- Vornahme von Besorgungen – Lebensmittel und anderen Sachen, Vorbereitung von Brennholz oder anderen Brennmaterialien,
- Einkauf von Wintervorrat,
- kleine Hausreparaturen,
- Wäscheversorgung,
- Gartenpflege und Pflege der Wohnungsumgebung,
- Reinigung der Wohnung, Begleiten beim Einkauf, bei Vorstellungen, zu Verwandten oder auf Urlaub,
- Organisierung und Ausführung von anderen Arten gesellschaftlichen Kontakten,
- Pediküre, Friseur- und andere Dienstleitungen für die Körperpflege,
- Hilfe bei Bankgeschäften, bei der Bezahlung der Rechnungen, Versenden und Entgegennahme der Post,
- nächtlicher Schutz und Überwachung des Zustandes des Betreuten,
- ganztägige Verfügung über den Telefonalarm.
- Medizinische Tätigkeiten sind ausschließlich den Krankenschwestern vorbehalten.
- In Slowenien darf dieser Beruf nicht grenzüberschreitend oder gelegentlich ausgeübt werden.
Zusammenfassung: In Slowenien ist die selbständige Ausübung möglich. Es kann somit grundsätzlich herübergearbeitet werden.
3.6 Kroatien
In Kroatien existiert kein eigenständiges Gewerbe, das unmittelbar der österreichischen Personenbetreuung entspricht. Es besteht jedoch die Möglichkeit, ein Gewerbe anzumelden, das mehrere Tätigkeiten umfasst und in seiner Gesamtheit mit der österreichischen Personenbetreuung vergleichbar ist. Hierzu zählen insbesondere Tätigkeiten wie Hilfsarbeiten im Haushalt („pomoćni poslovi u kućanstvu“) sowie die Betreuung älterer und hilfsbedürftiger Personen. Diese Tätigkeiten stellen in der Regel freie Gewerbe dar, für deren Ausübung keine besondere formale Qualifikation vorgeschrieben ist, sofern sie nicht in den Bereich der reglementierten Sozialdienstleistungen fallen.
Daneben kennt das kroatische Recht auch Tätigkeiten der sozialen Betreuung im Sinne der Sozialfürsorge (z.B. häusliche Betreuung älterer oder behinderter Personen). Diese unterliegen dem Gesetz über Sozialfürsorge und sind an spezifische Voraussetzungen (z.B. Genehmigungen, personelle und sachliche Mindeststandards sowie behördliche Aufsicht) gebunden.
Für die Beurteilung des Herüberarbeitens ist daher maßgeblich, ob die konkret ausgeübte Tätigkeit im Herkunftsstaat als selbständige Tätigkeit rechtmäßig erbracht wird und inhaltlich der österreichischen Personenbetreuung entspricht.
Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, können kroatische Personenbetreuer ihre Leistungen im Rahmen der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit vorübergehend in Österreich erbringen, ohne hier eine Niederlassung zu begründen. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit in Österreich nur vorübergehend ausgeübt wird, wobei insbesondere Dauer, Häufigkeit und Kontinuität der Leistungserbringung zu berücksichtigen sind.
Zusammenfassung: In Kroatien ist eine selbständige Ausübung von Tätigkeiten möglich, die der österreichischen Personenbetreuung entsprechen. Das Herüberarbeiten nach Österreich ist daher – unter Einhaltung der allgemeinen Voraussetzungen der Dienstleistungsfreiheit (insbesondere vorübergehende Tätigkeit und rechtmäßige Niederlassung im Herkunftsstaat) – grundsätzlich zulässig.
3.7. Rumänien
- Personenbetreuer für Alte am Wohnsitz („ingrijitor batrani la domiciliu“),
- Personenbetreuer am Wohnsitz („ingrijitor la domiciliu“),
- Pfleger für Kranke am Wohnsitz („îngrijitor bolnavi la domiciliu“).
Personenbetreuer und Pfleger können ihren Beruf selbständig ausüben. Sie müssen sich beim rumänischen Handelsregisteramt als „autorisierte natürliche Person“ eintragen lassen.
Häusliche Betreuer müssen sich durch einen Ausbildungskurs zu diesem Beruf qualifiziert haben. Solche Kurse werden von privaten Ausbildungsanstalten und (gratis) vom rumänischen Arbeitsministerium organisiert.
Zusammenfassung: Selbstständige Personenbetreuer aus Rumänien sind zur grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung nach Österreich berechtigt. Hierfür ist eine jährliche Dienstleistungsanzeige beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft erforderlich.
3.8. Bulgarien
In Bulgarien verrichten Tätigkeiten der Personenbetreuung entweder Gemeindeunternehmen oder Privatfirmen, die Krankenschwestern beschäftigen oder Sozialhilfeprogramme, die Arbeitslose für bestimmte Zeit beschäftigen.
Zusammenfassung: In Bulgarien ist die selbständige Ausübung von Tätigkeiten der Personenbetreuung nicht möglich. Herüberarbeiten scheidet von vornherein aus.
3.9. Estland
In Estland entsprechen der österreichischen Personenbetreuung am ehesten zwei soziale Dienstleistungen:
- Die Betreuung im Wohnsitz (auf Estnisch „Koduteenus“) und betrifft Haushalts- und Alltagsunterstützung und
- der Begleitdienst (auf Estnisch „Tugiisikuteenus“), umfasst Begleitung und soziale Unterstützung. Beide Dienstleistungen können selbständig von Unternehmern (FIE, OÜ, MTÜ) erbracht werden und erfordern keine Tätigkeitserlaubnis oder staatliche Lizenz, solange keine medizinischen Handlungen durchgeführt werden.
Organisiert werden Betreuungstätigkeiten von der lokalen Selbstverwaltung, die Verträge mit den Pflegedienstleistenden abschließen kann. Zu den Tätigkeiten der Pflegedienstleistenden zählen u.a.:
- Durchführung von Hausarbeiten
- Einkäufe, Besorgungen, Begleitung außer Haus
- Unterstützung bei alltäglichen Tätigkeiten
- Organisation des täglichen Lebens
- Motivation, Strukturierung, soziale Betreuung
- Begleitung zu Terminen und AktivitätenBetreuungsleistungen
Zusammenfassung: In Estland können Tätigkeiten der Personenbetreuung selbständig ausgeübt werden. Ein Herüberarbeiten ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen möglich.
3.10. Lettland
In Lettland bestehen mit der österreichischen Personenbetreuung vergleichbare Berufsgruppen, insbesondere jene des Betreuers, des Sozialarbeiters sowie der medizinischen Fachkraft. Betreuungs- und einfache pflegerische Tätigkeiten werden in der Regel von Personenbetreuern erbracht. Dafür ist keine akademische Ausbildung erforderlich, jedoch sind meist grundlegende Qualifikationskurse im Pflegebereich notwendig. Sozialarbeiter verfügen hingegen über eine akademische Ausbildung und sind vor allem für Beratung, Organisation und Fallmanagement zuständig, nicht jedoch für die unmittelbare körpernahe Pflege. Medizinische Tätigkeiten dürfen ausschließlich von entsprechend qualifizierten medizinischen Fachkräften, wie etwa Krankenschwestern, durchgeführt werden.
Um alle Betreuungs-, Pflege- und medizinischen Leistungen durch eine einzige Person abdecken zu können, käme aus Lettland in erster Linie eine medizinische Fachkraft in Betracht, sofern sie bereit ist, auch einfachere Betreuungstätigkeiten zu übernehmen. Personenbetreuer oder Sozialarbeiter sind hingegen nicht befugt, medizinische Leistungen zu erbringen.
Personenbetreuer werden in Lettland üblicherweise von Gemeinden (insbesondere Städten) oder privaten Unternehmen angestellt. Die Tätigkeit kann jedoch auch selbstständig ausgeübt werden.
Zusammenfassung: In Lettland ist die selbständige Ausübung möglich. Ein Herüberarbeiten nach Österreich ist daher grundsätzlich zulässig, sofern die entsprechende Registrierung am Ort der Leistungserbringung erfolgt.
3.11. Litauen
In Litauen gibt es der österreichischen Personenbetreuung vergleichbare Berufe und zwar den des Sozialarbeiters und des Sozialarbeiterhelfers. Als Sozialarbeiter dürfen nur Personen tätig sein, die über eine entsprechende Hochschulausbildung im Sozialarbeits- oder einem ähnlichen Bereich verfügen. Die Helfer des Sozialarbeiters agieren auf Anweisungen des Sozialarbeiters. Diese Berufe dürfen nicht selbständig ausgeübt werden. Die Schaffung eines selbständigen Berufes ist auch nicht geplant.
Mit der täglichen Sozialpflege bzw mit der Personenbetreuung sind lokale Munizipalitäten und deren Bezirksverwaltungen beauftragt. Die Bezirksverwaltungen verfügen über eigene Sozialpflegeabteilungen oder über Sozialunternehmen. Diese Tätigkeit ist lizenzpflichtig, die Lizenzen werden je nach konkreter Pflegeart nur für juristische Personen und sog Pflegefamilien (betreffend Kinderpflege) erteilt.
Zusammenfassung: Die selbständige Ausübung von Tätigkeiten der Personenbetreuung ist in Litauen nicht möglich. Herüberarbeiten ist somit ausgeschlossen.