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Händedruck in einem weißen Kreis, daneben steht eine Waage auf mehreren Büchern mit Paragraphen-Aufschrift sowie liegt ein Richterhammer vor einem hellblauen Hintergrund
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Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Alle Informationen zur Gesellschaftsgründung im Überblick

Lesedauer: 2 Minuten

09.11.2025

Die GmbH ist nach dem Einzelunternehmen die am häufigsten vorkommende Rechtsform. Der Grund der hohen Attraktivität lässt sich schon aus der Namensgebung ableiten: Die Haftung bleibt auf die Gesellschaft beschränkt. Daher eignet sie sich besonders für Zusammenschlüsse von Partner:innen, die zwar in der Gesellschaft mitarbeiten, das Risiko aber auf das Gesellschaftsvermögen reduzieren wollen.

Die GmbH kann aber auch als Ein-Personen-Gesellschaft gegründet werden und verlangt nicht zwingend zwei Gesellschafter:innen.

Hinweis
Nehmen Gesellschafter:innen einen Kredit auf, haften sie in der Regel persönlich gegenüber der Bank. Die Personen, die die handelsrechtliche Geschäftsführung übernehmen, trifft ebenfalls ein breites Haftungsspektrum.

Stammkapital

Das Mindest-Stammkapital einer GmbH beträgt 10.000 Euro. Davon ist die Hälfte in Bar einzubezahlen, zum Nachweis dient eine Bankbestätigung. 

Gründung

Die Gründung einer GmbH setzt einen Gesellschaftsvertrag voraus. Der Abschluss des Vertrages muss in der Form eines Notariatsaktes erfolgen. Gründet eine Person eine GmbH erfolgt dies im Rahmen einer "Errichtungserklärung". Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine GmbH-Gründung auch vereinfacht, d.h. ohne die ansonsten zwingende Beiziehung einer Notarin bzw. eines Notars, gegründet werden. Die Gesellschaft entsteht erst mit Eintragung ins Firmenbuch

Hinweis
Tipp: Eine vereinfachte GmbH-Gründung ist digital und ohne Notariatsakt zulässig, wenn die:der Gründer:in einzige:r Gesellschafter:in und Geschäftsführer:in ist und die Errichtungserklärung einen standardisierten Inhalt aufweist. Die elektronische Gründung erfolgt in diesem Fall über das USP, die Einbindung einer in Österreich zugelassenen Bank ist im Vorfeld zwingend erforderlich. Sie benötigen dafür eine elektronische Signatur (ID Austria).

Firma

Der Firmenwortlaut einer GmbH kann als Personen-, Sach- oder Fantasiefirma gestaltet sein. Es muss zwingend die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" enthalten sein. Die Bezeichnung kann auch abgekürzt werden (z.B. "Springer GmbH", "XY Holzhandel GmbH" oder "Complex GmbH"). Zusätzlich können Sie eine Geschäftsbezeichnung verwenden.

Vertretung

Da die GmbH als juristische Person zwar rechts-, aber nicht handlungsfähig ist, erfolgt die Vertretung der Gesellschaft nach außen durch einen oder mehrere handelsrechtliche Geschäftsführer:innen. Diese können im Falle eines gesetzwidrigen und verschuldeten Verhaltens für den verursachten Schaden persönlich haftbar gemacht werden.

Gewerbeberechtigung

Will die Gesellschaft eine gewerbliche Tätigkeit durchführen, so muss die GmbH ein Gewerbe anmelden. Dabei muss die Gewerbeberechtigung auf die GmbH lauten. Da die Gesellschaft erst mit Eintragung ins Firmenbuch existent wird, kann die Gewerbeanmeldung bzw. das Bewilligungsansuchen erst nach Eintragung ins Firmenbuch vorgenommen werden

Um eine Gewerbeberechtigung zu erlangen, muss die GmbH eine Person mit der gewerberechtlichen Geschäftsführung betrauen. Diese muss alle persönlichen Voraussetzungen erfüllen und sich im Betrieb entsprechend betätigen.

Mit der gewerberechtlichen Geschäftsführung kann, wenn ein Befähigungsnachweis erforderlich ist, nur eine Person betraut werden, die entweder die handelsrechtliche Geschäftsführung innehat oder eine im Betrieb beschäftigte, voll sozialversicherungspflichtige Arbeitskraft ist. Diese Person muss sich weiters entsprechend im Betrieb betätigen.

Sozialversicherung

Als "bloße" Gesellschafter:innen einer GmbH unterliegen Sie grundsätzlich keiner Pflichtversicherung. Wer als Gesellschafter:in der gewerblich tätigen GmbH zugleich mit der handelsrechtlichen Geschäftsführung betraut ist, ist im Regelfall nach GSVG pflichtversichert. Außer man kann keinen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben – also bei einer Beteiligung bis 25 % oder einer Beteiligung > 25 % und < 50 % mit Dienstvertrag und Weisungsbindung.

Steuern

Die Gesellschaft unterliegt mit ihrem Gewinn der Körperschaftsteuer von 23 %. Entsteht in einem Wirtschaftsjahr kein Gewinn oder Verlust, fällt eine jährliche Mindestkörperschaftssteuer von 5 % des gesetzlichen Mindeststammkapitals an. Aus diesem Grund beträgt die Mindestkörperschaftsteuer 500 Euro pro Jahr (125 Euro pro Quartal).

Gewinnausschüttungen unterliegen der Kapitalertragssteuer (27,5 %).

Gehälter, die sich Gesellschafter:innen für ihre Leistungen für die Gesellschaft zusätzlich ausbezahlen lassen, unterliegen entweder der Lohnsteuer oder der Einkommensteuer.

Vergütungen unterliegen der Einkommenssteuer.