Auffanggesellschaft - Ein Weg aus der Unternehmenskrise - FAQs
Antworten auf die wichtigsten Fragen
Lesedauer: 4 Minuten
1. Kann ein insolventes Unternehmen verkauft /verpachtet werden?
Ja. Ein Auffang-/Nachfolgeunternehmen kann vom Insolvenzverwalter das insolvente Unternehmen mit Zustimmung des Gläubigerausschusses und des Insolvenzgerichts kaufen oder auch pachten.
2. Haftet die Auffanggesellschaft für "Altlasten" eines insolventen Unternehmens?
Bei einem Kauf oder einer Pachtung eines insolventen Unternehmens oder Unternehmensteiles aus der Insolvenzmasse heraus haftet sie den Gläubigern des insolventen Unternehmens gegenüber nicht. Es gibt weder eine steuerliche Erwerberhaftung noch eine für Sozialversicherungsbeiträge. Wird das Unternehmen hingegen vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens übertragen (Asset Deal), haftet die Auffanggesellschaft für Betriebssteuern des Vorgängers aus dem letzten vollen Kalenderjahr, soweit sie diese Rückstände kannte oder kennen musste und begrenzt mit dem Wert der übertragenen Aktiva. Bei einer Unternehmensverpachtung trifft diese Haftung im Allgemeinen nicht zu (allerdings in einigen Bundesländern wie Wien – z.B. nach dem Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005 und Wiener Sportförderungsbeitragsgesetz 2012 – gibt es eine Haftung des Verpächters!).
Erfolgt die Übergabe an eine Auffanggesellschaft innerhalb des Familienverbandes kann das Risiko der unvorhergesehenen Erwerberhaftung durch eine frühzeitige Beantragung einer „behördlichen Begleitung“ durch das Finanzamt ausgeschlossen werden. So werden alle offenen steuerlichen Altlasten vorab rechtsverbindlich festgestellt, wodurch der Übernehmer Planungssicherheit erhält.
3. Gehen laufende Verträge mit einem insolventen Unternehmen bei einem Verkauf / Verpachtung an eine Auffanggesellschaft auf diese über?
Grundsätzlich nein, außer bei Mietverträgen (im MRG-Vollanwendungsbereich), bei Versicherungsverträgen, Patent-, Markenlizenz- und Werknutzungsverträgen. Im MRG-Vollanwendungsbereich) führt der Verkauf oder die Verpachtung des im Geschäftslokal betriebenen Unternehmens zwar zu einem automatischen Übergang der Mietrechte, gibt dem Vermieter aber das Recht, den Mietzins auf ein angemessenes Niveau anzuheben. Arbeitsverträge zum insolventen Betrieb gehen in einer Insolvenz nicht auf sie über, wohl aber bei einer Unternehmensübertragung nach Beginn eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung
4. Was kann bei einer Unternehmenskrise Gegenstand von Sanierungsmaßnahmen sein?
Sowohl das Unternehmen mit all seinen Bestandteilen (bewegliche und unbewegliche Sachen, Rechte, Know-How, etc.) wie auch der Unternehmensrechtsträger selbst, d. h. also etwa die GmbH oder die Personengesellschaft.
5. Was ist ein share deal?
Es werden lediglich die Anteile am Rechtsträger selbst (z. B. die Anteile an einer GmbH) an neue Eigentümer übertragen. Wenn (etwa zu Sanierungszwecken einer Gesellschaft) alle/die meisten Gesellschaftsanteile veräußert werden, so ändert sich damit nur die Zusammensetzung der Gesellschafter. (Die Gesellschaft – und ihre allfällige Krise – ist damit aber (zumeist)
noch nicht gemeistert, weil alle vertraglichen Verhältnisse weiterbestehen und damit in der Regel auch die Krisenursachen!)
Auch ein Share Deal schützt im Vollanwendungsbereich des MRG nicht zwingend vor einer Mietzinserhöhung. Findet durch die Übertragung der GmbH-Anteile eine entscheidende Änderung der wirtschaftlichen Einflussnahme statt („Machtverschiebung“) – was in der Praxis regelmäßig der Fall ist, wenn mehr als 50 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen –, hat der Vermieter das Recht, den Hauptmietzins innerhalb von 6 Monaten auf ein angemessenes Niveau anzuheben. Dies muss bei der Kalkulation einer Auffanglösung via Share Deal berücksichtigt werden.
6. Was ist ein asset deal?
Davon spricht man bei einer Übertragung der Gesamtheit aller/der wichtigsten Wirtschaftsgüter bzw. einzelner Vermögenswerte eines (krisengeschüttelten) Unternehmens z.B. an eine Auffanggesellschaft.
7. Kann sich auch der (Gemein-)Schuldner selbst an der Auffanggesellschaft beteiligen?
Vor der Insolvenzeröffnung ist dies möglich, nach einer Insolvenzeröffnung wird dies an der Zustimmung des Insolvenzverwalters scheitern, außer es sind keine Vermögensleistungen vom Gemeinschuldner zu erbringen (sondern etwa nur Arbeitsleistungen).
8. Kann gegen die Begründung einer Mitgesellschaftereigenschaft des (Gemein-) Schuldners eine rechtliche Hürde bestehen?
Ja, wenn über sein Vermögen oder das Vermögen einer Gesellschaft, an der er als maßgebliche Person (z.B. Geschäftsführer, Mehrheitsgesellschafter) beteiligt war, mangels kostendeckenden Vermögens eine Konkursabweisung verhängt wurde, dies (noch) in der Ediktsdatei aufscheint und er in der Auffanggesellschaft abermals eine maßgebende Funktion (z.B. als alleiniger Gesellschafter oder als handelsrechtlicher Geschäftsführer) ausüben soll, so ist er aus der Gesellschaft über Aufforderung der Gewerbebehörde zu entfernen, widrigenfalls der Auffanggesellschaft die Gewerbeberechtigung entzogen werden muss!
Dies gilt auch dann, wenn gegen ihn ein sonstiger Ausschlussgrund nach der GewO, z.B. gerichtliche Verurteilung über einer gewissen Strafhöhe oder wegen bestimmter Delikte bzw. Finanzdelikte vorliegt oder dieser später nach Gerichtsverfahren eintritt.