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Auflösung von Verträgen durch Vertragspartner des Schuldners

Können Vertragspartner des insolventen Schuldners laufende Verträge beenden?

Lesedauer: 1 Minute

Stand: 23.09.2026
Wenn das insolvente Unternehmen fortgeführt wird, ist die Auflösung laufender Verträge durch Vertragspartner nur sehr eingeschränkt möglich. Erläutert werden Voraussetzungen der Auflösungssperre, Ausnahmen davon sowie Möglichkeiten zur Absicherung bei Vorleistungspflichten. 

Ein Ziel der Insolvenzordnung ist die Erleichterung der Sanierung von überlebensfähigen Unternehmen. Daher ist eine Vereinbarung, einen Vertrag wegen Insolvenz aufzulösen, nur stark eingeschränkt zulässig:

Eine Vertragsauflösung durch den Vertragspartner des insolventen Schuldners ist, wenn diese die Fortführung des Unternehmens gefährden könnte, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur noch aus wichtigem Grund zulässig. Dies bedeutet insb. den Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts.

Nicht als wichtiger Grund gilt

  • eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Schuldners sowie
  • der Verzug des Schuldners mit der Erfüllung von vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordenen Forderungen.

Die Beschränkungen gelten nicht

  • wenn die Auflösung des Vertrags zur Abwendung schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteile des Vertragspartners unerlässlich ist (z.B. drohende eigene Insolvenz),
  • bei Ansprüchen auf Auszahlung von Krediten und
  • bei Arbeitsverträgen.

Diese Regelungen dürfen vertraglich im Voraus auch nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden, ebenso ist die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts oder der Vertragsauflösung für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unzulässig (außer bei bestimmten Geschäften nach Bankwesengesetz bzw. Börsegesetz).

Diese Einschränkungen gelten nur, solange das Unternehmen fortgeführt wird. Wird ein Teilbereich geschlossen, fällt die Sperre weg, wenn sich der Vertrag nur auf diesen Bereich bezieht.

Die Beschränkungen der Vertragsauflösung ändern aber nichts daran, dass wie bisher den Vertragspartnern bei Unternehmensfortführung im Insolvenzverfahren alle Rechte zustehen, wie

  • Kündigung wegen Nichtzahlung von nach Insolvenzforderung fällig werdenden Forderungen (z.B. von Miete, Strom, Lohn, Versicherungsprämien); 
  • Vertragsrücktritt wegen Verzuges mit nach Insolvenzeröffnung fällig werdenden Leistungen.
  • vertraglich für den Insolvenzfall vereinbarte Änderungen von Zahlungskonditionen (z.B. Vorausleistung, Zug-um-Zug);

insoweit nicht eine Umgehung der genannten Beschränkungen damit verbunden ist.

Ebenso ist festzuhalten, dass diese Beschränkungen keine Auswirkungen auf vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugegangene rechtsgeschäftliche Erklärungen des Vertragspartners haben, die z.B. Fristen auslösen oder terminlich relevant sind (z.B. Nachfristsetzung, Kündigung) und bei denen das Fristende auf einen Zeitpunkt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällt.

Nicht von dieser Bestimmung umfasst sind jene Verträge, für die gesetzlich spezielle Auflösungsbestimmungen gerade für den Insolvenzfall vorgesehen sind (z.B. für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts und die anderen Gesellschaftsformen, wie OG und KG, GmbH und AG).

Die Vertragspartner können allerdings zu ihrer Absicherung, wenn sie zur Vorausleistung verpflichtet sind (z.B. Liefervertrag), die Leistung verweigern, solange die Gegenleistung (v.a. Zahlung) nicht erfolgt oder sichergestellt ist. Dies jedoch nicht, wenn sie den Vertrag geschlossen haben, obwohl ihnen die schlechten Vermögensverhältnisse bekannt waren oder bekannt sein hätten müssen.