Portabilitäts-Verordnung
Digitale Inhalte oder Onlinediente im EU-Ausland nutzen
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Kurzüberblick
Die sogenannte Portabilitäts-Verordnung [VO (EU) 2017/1128] gilt seit 20. März 2018. Sie regelt, dass ein Nutzer, der in seinem Wohnsitz-Mitgliedsstaat ein kostenpflichtiges Abonnement von portablen (das heißt standortunabhängigen) Online-Inhaltediensten abgeschlossen hat, auf diese Dienste auch während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen als seinem Wohnsitz-Mitgliedsstaat zugreifen und diese nutzen darf.
Es muss der Zugriff auf dieselben Inhalte, für dieselben Arten und dieselbe Zahl von Geräten, für dieselbe Zahl von Nutzern und mit demselben Funktionsumfang gewährt werden. Es dürfen keine Zusatzkosten verrechnet werden.
Die Portabilitäts-VO ändert nichts am Urheberrecht und am Territorialitätsprinzip, schränkt diese jedoch ein. Die Nutzung eines bezahlten Online-Inhaltedienstes gilt bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten als eine Nutzung im Heimatland.
Die EU-Kommission hat zur Portabilitäts-VO auch eine Kurzübersicht sowie FAQs auch in deutscher Sprache herausgegeben.
Anwendungsbereich
Die Portabilitäts-VO gilt nur im Verhältnis zu Verbrauchern (B2C) bei kostenpflichtigen Abonnements über einen „Online-Inhaltedienst“ der portabel ist und bei dem es sich um Folgendes handelt:
- Einen audiovisuellen Mediendienst (z.B. Streaming-Dienste wie Netflix, Amazon Prime, Eurosport, Sky Go, …)
- Einen Dienst, dessen Hauptmerkmal die Bereitstellung von, der Zugang zu und die Nutzung von Werken, sonstigen Schutzgegenständen oder Übertragung von Rundfunkveranstaltern in linearer Form oder auf Abruf ist (z.B. E-Books, Spiele, Online-Zeitungsabos, …)
Der Begriff des „vorübergehenden Aufenthalts“ ist in der Verordnung leider nicht näher definiert. Ein dauerhafter Aufenthalt im EU-Ausland wird aber zu einer zulässigen Sperre des Zugangs führen dürfen.
Ausnahmen
Die Bestimmungen der Portabilitäts-VO gelten nicht für kostenfreie Dienste – hier können Anbieter weiterhin frei entscheiden, ob sie ihre Inhalte nur im In- oder auch im Ausland bereitstellen wollen (z.B. Livestreams oder Mediatheken der öffentlich-rechtlichen Sender).
Überprüfung des Wohnsitzmitgliedsstaates
Bei Abschluss und Verlängerung eines Vertrages darf der Dienstleistungsanbieter anhand bis zu zwei der nachstehenden Unterlagen des Abonnenten dessen EU-Wohnsitzland überprüfen:
- Personalausweis oder ein anderes elektronisches Identifizierungsmittel
- für die Bezahlung erforderlichen Daten, z. B. Konto- oder Kredit- oder Debitkartennummer
- Adresse, an der der Abonnent eine Set-Top-Box, einen Decoder oder ein ähnliches Gerät installiert hat
- Zahlung einer Lizenzgebühr für Dienste wie öffentlicher Rundfunk im EU-Wohnsitzland des Abonnenten
- Internet- oder Telefonvertrag oder eine andere Art Vertrag im EU-Wohnsitzland des Abonnenten
- Eintragung in örtlichen Wählerlisten
- Zahlung von Gemeindesteuern
- Rechnung eines öffentlichen Versorgungsunternehmens
Gegebenenfalls kann der Anbieter auch eine der folgenden Unterlagen oder Daten heranziehen, um den Wohnsitz des Abonnenten zu überprüfen, jedoch nur in Verbindung mit einer der oben genannten Unterlagen:
- Rechnungs- oder Postanschrift des Abonnenten
- eine Selbsterklärung, mit der der Abonnent seine Adresse in einem EU-Wohnsitzland bestätigt
- die IP-Adresse (um zu überprüfen, von welchem Gerät der Abonnent auf die Online-Inhalte zugreift
Beispiel:
Sarah studierte in Österreich und bezahlte 10 EUR pro Monat für ein Abonnement einer Musik-Streaming-Plattform, um auf ihrem Tablet Musik hören zu können. Als sie im Rahmen eines Erasmus-Praktikums für drei Monate nach Italien ging, blockierte ihr Anbieter den Zugang und begründete dies damit, dass sie nicht mehr in Österreich wohne.
Sarah beschwerte sich bei dem Anbieter, und dieser überprüfte ihr Wohnsitzland. Der Anbieter stellte fest, dass Sarah immer noch ihren Wohnsitz in Österreich hatte und dass ihr Aufenthalt in Italien begrenzt war. So gab er ihr erneut vollständigen Zugang zu der Musik-Streaming-Plattform.
Rechtsfolgen
Ein Verstoß kann insbesondere Unterlassungsansprüche nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie Verwaltungsstrafen bis zu 2.900 EUR auslösen (§ 33d UWG).
Stand: 01.08.2025