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Portraitaufnahme einer Person, die an einem Schreibtisch sitzt, im Hintergrund Vorhänge. Sie tippt mit der linken Hand in einen Laptop, in der linken hält sie einen Kugelschreiber. Auf dem Holztisch befinden sich ein aufgeklapptes Buch und ein Telefon.
© Gina Sanders | stock.adobe.com

Das korrekte Website Impressum für Gesellschaften bürgerlichen Rechts

Die Broschüre erklärt die notwendigen Impressumsangaben auf Website für Gesellschaften bürgerlichen Rechts mit konkreten Beispielen.

Lesedauer: 1 Minute

In Österreich befassen sich mehrere Gesetze mit der sogenannten „Impressumspflicht“ für Websites. Die einzelnen Gesetze verwenden dabei unterschiedliche Bezeichnungen für die jeweiligen Informationspflichten. Soweit ein Gesetz jedoch keine konkrete andere Bezeichnung vorsieht, wird im Folgenden der Einfachheit halber immer vom „Impressum“ gesprochen.

Die einzelnen Gesetze haben auch unterschiedliche Anwendungsbereiche.

Beispielsweise gilt die betreffende Bestimmung im Unternehmensgesetzbuch (§ 14 UGB) nur für ins Firmenbuch eingetragene Unternehmen; die betreffende Bestimmung in der Gewerbeordnung (§ 63 GewO) gilt nur für Gewerbetreibende, die nicht ins Firmenbuch eingetragen sind; die betreffenden Bestimmungen im Mediengesetz (Offenlegung gem § 25 MedienG) stellen wiederum auf den Inhalt der Website ab. Dazu kommen noch die Bestimmungen des E-Commerce-Gesetzes (§ 5 ECG), die für sämtliche kommerzielle Websites gelten.

Die Bestimmungen gelten für jede Form von elektronischen Inhalten und daher auch in sozialen Medien wie z.B. XING, facebook und twitter, aber auch für Apps (auch wenn in der Folge vereinfachend nur von Websites gesprochen wird).

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nicht rechtsfähig. Das bedeutet, dass die Gesellschaft nicht klagen oder geklagt werden kann, sowie keine Verträge abschließen kann. Sie kann daher auch kein Gewerbe anmelden. Rechtsträger sind die einzelnen Gesellschafter.

Inhaltsübersicht:

Impressumspflichten nach der GewO 

Impressumspflichten nach dem UGB

Impressumspflichten nach dem ECG

Offenlegungspflicht nach dem Mediengesetz 

Das ECG-Service von wko.at 

Anwendbares Recht 

Informationspflichten nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Datenschutzerklärung nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) | Cookies

Informationspflichten nach dem Dienstleistungsgesetz (DLG)

Informationspflichten für den Online-Vertrieb nach der ODR-Verordnung

Hinweise zum Musterimpressum

Musterimpressum für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Beispiel: Hotelbetrieb zweier Ehepartner mit allen (empfohlenen) Angaben der Gesellschafter

Musterimpressum für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Beispiel: ARGE zweier Baumeister mit gemeinsamen Kontaktdaten und gleichen Gewerbeberechtigungen, ohne eigene UID-Nr, Angaben der einzelnen Gesellschafter sind nicht berücksichtigt, „kleine Website“ – Mindestumfang der Angaben

Musterimpressum für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Beispiel: ARGE zweier Baumeister mit gemeinsamen Kontaktdaten und gleichen Gewerbeberechtigungen; ein Gesellschafter ist eine GmbH und daher im Firmenbuch eingetragen, ein Gesellschafter ist ein nicht im Firmenbuch eingetragener Baumeister; ARGE hat eine eigene UID-Nr – mit allen (empfohlenen) Angaben der Gesellschafter

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Stand: 23.07.2025

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