Das korrekte Website Impressum für Gesellschaften bürgerlichen Rechts
Die Broschüre erklärt die notwendigen Impressumsangaben auf Website für Gesellschaften bürgerlichen Rechts mit konkreten Beispielen.
Lesedauer: 1 Minute
In Österreich befassen sich mehrere Gesetze mit der sogenannten „Impressumspflicht“ für Websites. Die einzelnen Gesetze verwenden dabei unterschiedliche Bezeichnungen für die jeweiligen Informationspflichten. Soweit ein Gesetz jedoch keine konkrete andere Bezeichnung vorsieht, wird im Folgenden der Einfachheit halber immer vom „Impressum“ gesprochen.
Die einzelnen Gesetze haben auch unterschiedliche Anwendungsbereiche.
Beispielsweise gilt die betreffende Bestimmung im Unternehmensgesetzbuch (§ 14 UGB) nur für ins Firmenbuch eingetragene Unternehmen; die betreffende Bestimmung in der Gewerbeordnung (§ 63 GewO) gilt nur für Gewerbetreibende, die nicht ins Firmenbuch eingetragen sind; die betreffenden Bestimmungen im Mediengesetz (Offenlegung gem § 25 MedienG) stellen wiederum auf den Inhalt der Website ab. Dazu kommen noch die Bestimmungen des E-Commerce-Gesetzes (§ 5 ECG), die für sämtliche kommerzielle Websites gelten.
Die Bestimmungen gelten für jede Form von elektronischen Inhalten und daher auch in sozialen Medien wie z.B. XING, facebook und twitter, aber auch für Apps (auch wenn in der Folge vereinfachend nur von Websites gesprochen wird).
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nicht rechtsfähig. Das bedeutet, dass die Gesellschaft nicht klagen oder geklagt werden kann, sowie keine Verträge abschließen kann. Sie kann daher auch kein Gewerbe anmelden. Rechtsträger sind die einzelnen Gesellschafter.
Inhaltsübersicht:
Impressumspflichten nach der GewO
Impressumspflichten nach dem UGB
Impressumspflichten nach dem ECG
Offenlegungspflicht nach dem Mediengesetz
Das ECG-Service von wko.at
Anwendbares Recht
Informationspflichten nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Datenschutzerklärung nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) | Cookies
Informationspflichten nach dem Dienstleistungsgesetz (DLG)
Informationspflichten für den Online-Vertrieb nach der ODR-Verordnung
Hinweise zum Musterimpressum
Musterimpressum für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Beispiel: Hotelbetrieb zweier Ehepartner mit allen (empfohlenen) Angaben der Gesellschafter
Musterimpressum für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Beispiel: ARGE zweier Baumeister mit gemeinsamen Kontaktdaten und gleichen Gewerbeberechtigungen, ohne eigene UID-Nr, Angaben der einzelnen Gesellschafter sind nicht berücksichtigt, „kleine Website“ – Mindestumfang der Angaben
Musterimpressum für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Beispiel: ARGE zweier Baumeister mit gemeinsamen Kontaktdaten und gleichen Gewerbeberechtigungen; ein Gesellschafter ist eine GmbH und daher im Firmenbuch eingetragen, ein Gesellschafter ist ein nicht im Firmenbuch eingetragener Baumeister; ARGE hat eine eigene UID-Nr – mit allen (empfohlenen) Angaben der Gesellschafter
Stand: 23.07.2025