Lohnordnung Brunnenmeister-, Grundbau- / Tiefbohrunternehmer, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2018

Gültigkeit:
1.5.2018 - 30.4.2019
Gilt für:
Österreichweit

Beilage zum Kollektivvertrag für

    Brunnenmeister,
     Grundbau- und
Tiefbohrunternehmer

       Lohnordnung

           Gültig ab
         1. Mai 2018


Kollektivvertrag für Brunnenmeister, Grundbau- und Tiefbohrunternehmer

abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau–Holz, andererseits

Artikel I – Geltungsbereich

Der Kollektivvertrag erstreckt sich:

a) räumlich: auf das Gebiet der Republik Österreich,

b) persönlich: auf alle Arbeitnehmer (einschließlich der Lehrlinge), die nicht Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes sind und die bei einem der in c) genannten Betriebe beschäftigt sind,

c) fachlich: auf alle Betriebe der Brunnenmeister und Tiefbohrunternehmer, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe sind.

Artikel II – Lohnerhöhung 

a) Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen werden per 1.5.2018 für eine Laufzeit von 12 Monaten in lit. b) neu festgesetzt.

b) Anhang gemäß § 6 RKV

Lohnanhang (Lohnordnung, Lohnsätze)

Stundenlohn ab 1. Mai 2018 in €
Brunnenmeister, Brunnen- und Grundbautechniker15,29
Brunnen- und Grundbauvorarbeiter, Bohrmeister14,74
Facharbeiter13,37
Angelernte Arbeitnehmer12,45 
Hilfsarbeiter11,30 

Lehrlingsentschädigung

Lehrlinge im 1. Jahr...... 40 % des FA...... 5,35 
Lehrlinge im 2. Jahr...... 60 % des FA...... 8,02
Lehrlinge im 3. Jahr...... 80 % des FA...... 10,70

Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn (ohne Zulagen) darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

Artikel III – Praktikanten 

a) Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 1. Lehrjahr.

b) Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit. a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 2. Lehrjahr.

Artikel IV – Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1. Mai 2018. Die Lohnsätze gelten bis 30. April 2019.


Wien, am 16. März 2018

Für die
Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe

Ing. Irene Wedl-Kogler

Bundesinnungsmeisterin

Mag. Franz Stefan Huemer

Geschäftsführer


Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz

Abg.z.NR Josef Muchitsch

Bundesvorsitzender

Mag. Herbert Aufner

Bundesgeschäftsführer



Anhang – Aktuelle Werte § 8 Dienstreisevergütungen

ab 1. Mai 2018
I. Taggeld Ziffer 4. lit. a)€ 10,30
I. Taggeld Ziffer 4. lit. b)€ 16,50
I. Taggeld Ziffer 5.€ 26,40 
I. Taggeld Ziffer 6.€ 26,40 
II. Übernachtungsgeld€ 13,04