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Gehaltsordnung Musiker in Konzertlokal-, Musik- und Tanzbetrieben, Angestellte, gültig ab 1.5.2026

Kollektivvertrag für Musiker ab 01. Mai 2026 (Gehaltstabelle)

Räumlicher Geltungsbereich:
Österreichweit
Geltungsdauer:
2026, 2027

Anlage A/1 zu § 32 des Musikerkollektivvertrages 

Ab 1. Mai 2026 erhalten die Musiker je nach der Dauer ihrer Dienstleistung ein monatliches Bruttogehalt nach folgenden Mindestsätzen[1]:

Bei einer Arbeitszeit bis zu 4 Stunden pro Arbeitstag

täglich

viermal wöchentlich

dreimal wöchentlich

zweimal wöchentlich

 € 1.701,45

€ 1.250,15

€ 1.050,47

€ 737,66

Bei einer Arbeitszeit bis zu 5 Stunden pro Arbeitstag

  täglich viermal wöchentlich 

dreimal wöchentlich

zweimal wöchentlich

 € 1.974,89

 € 1.418,86

 € 1.208,32

 € 833,98

Bei einer Arbeitszeit bis zu 6 Stunden pro Arbeitstag

täglich

viermal wöchentlich

dreimal wöchentlich

zweimal wöchentlich

€ 2.153,81

€ 1.545,51

€ 1.310,17

€ 917,93

Anlage A/2 zu § 33 des Musikerkollektivvertrages

Ab 1. Mai 2026 erhalten die Musiker je nach der Dauer ihrer ambulanten[2] Dienstleistung ein Gehalt nach folgenden Mindestsätzen:

€ 49,50 brutto pro Arbeitsstunde bis zu einer Arbeitszeit von 6 Stunden Dauer. Bei längerer Arbeitszeit beträgt der Stundensatz € 41,50 brutto. Das Mindestgehalt pro Dienstleistung beträgt € 91,-- brutto.

[1] Die Dienstleistung ist ständig, wenn sie mindestens an zwei Tagen jeder Woche im gleichen Betrieb und bei demselben Unternehmer erbracht wird.

[2] Die Dienstleistung ist ambulant (fallweise), wenn sie nur einmal in der Woche in ein und demselben Betrieb und bei demselben Unternehmer erbracht wird.