Gehaltsordnung Musiker in Konzertlokal-, Musik- und Tanzbetrieben, Angestellte, gültig ab 1.5.2026
Kollektivvertrag für Musiker ab 01. Mai 2026 (Gehaltstabelle)
Anlage A/1 zu § 32 des Musikerkollektivvertrages
Ab 1. Mai 2026 erhalten die Musiker je nach der Dauer ihrer Dienstleistung ein monatliches Bruttogehalt nach folgenden Mindestsätzen[1]:
Bei einer Arbeitszeit bis zu 4 Stunden pro Arbeitstag
| täglich | viermal wöchentlich | dreimal wöchentlich | zweimal wöchentlich |
| € 1.701,45 | € 1.250,15 | € 1.050,47 | € 737,66 |
Bei einer Arbeitszeit bis zu 5 Stunden pro Arbeitstag
täglich viermal wöchentlich dreimal wöchentlich
zweimal wöchentlich
€ 1.974,89
€ 1.418,86
€ 1.208,32
€ 833,98
| täglich | viermal wöchentlich | dreimal wöchentlich | zweimal wöchentlich |
|---|---|---|---|
| € 1.974,89 | € 1.418,86 | € 1.208,32 | € 833,98 |
Bei einer Arbeitszeit bis zu 6 Stunden pro Arbeitstag
| täglich | viermal wöchentlich | dreimal wöchentlich | zweimal wöchentlich |
€ 2.153,81 | € 1.545,51 | € 1.310,17 | € 917,93 |
Anlage A/2 zu § 33 des Musikerkollektivvertrages
Ab 1. Mai 2026 erhalten die Musiker je nach der Dauer ihrer ambulanten[2] Dienstleistung ein Gehalt nach folgenden Mindestsätzen:
€ 49,50 brutto pro Arbeitsstunde bis zu einer Arbeitszeit von 6 Stunden Dauer. Bei längerer Arbeitszeit beträgt der Stundensatz € 41,50 brutto. Das Mindestgehalt pro Dienstleistung beträgt € 91,-- brutto.
[1] Die Dienstleistung ist ständig, wenn sie mindestens an zwei Tagen jeder Woche im gleichen Betrieb und bei demselben Unternehmer erbracht wird.
[2] Die Dienstleistung ist ambulant (fallweise), wenn sie nur einmal in der Woche in ein und demselben Betrieb und bei demselben Unternehmer erbracht wird.