Gehaltsordnung Stein- und Keramischen Industrie, Angestellte, gültig ab 1.11.2023

Gültigkeit:
1.11.2023 – 31.10.2024
Gilt für:
Österreichweit

Beilage
zum Rahmenkollektivvertrag
und zu den Zusatz-Kollektivverträgen
für die Angestellten
in der Stein- und keramischen Industrie Österreich

Erhöhung der Gehälter
Änderung des Rahmenkollektivvertrags
Änderung Zusatzkollektivvertrag Reisekosten Inland
Gehaltsordnung
Änderung der Reisekostensätze Ausland

wirksam ab
1. November 2022


I. Erhöhung der Istgehälter

1. Das tatsächliche Monatsgehalt (Istgehalt) der Angestellten – bei Provisionsvertretern:innen ein etwa vereinbartes Fixum – ist mit Wirkung ab 1. November 2023 um 7,6 % zuzüglich eines Fixbetrages in der Höhe von € 55 zu erhöhen.
Berechnungsgrundlage für diese Erhöhung ist das Oktobergehalt 2023.

2. Liegt bei Provisionsvertretern:innen das Fixum unter dem bisherigen kollektivvertraglichen Mindestgrundgehalt, ist es ab 1. November 2023 um den Eurobetrag zu erhöhen, um den sich das vor dem 1. November 2023 auf den Angestellten anwendbare Kollektivvertragsgehalt aufgrund der kollektivvertraglichen Gehaltserhöhung erhöht. Bei nicht vollbeschäftigten Vertretern:innen verringert sich diese Erhöhung entsprechend dem zeitlichen Anteil der vereinbarten Arbeitszeit an der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit.

3. Angestellte, die nach dem 31. Oktober 2023 in ein Unternehmen eingetreten sind, haben keinen Anspruch auf Erhöhung ihres Istgehalts.

4. Andere Bezugsformen als Monatsgehalt (Fixum), wie z.B. Provisionsbezüge, Mindestprovisionen, Mindestgarantien bei Provisionsbeziehern, Prämien, Sachbezüge etc. bleiben unverändert.

5. Das Monatsgehalt von Angestellten, das vor dem 1.11.2023 den Mindestgrundgehältern entsprochen hat, ist gemäß Punkt I dieses Kollektivvertrags zu erhöhen.

6. Mit 1. November 2024 werden die Ist-Gehälter um den VPI%-Satz (∅ Oktober 2023-September 2024) erhöht.

II. Mindestgrundgehälter

1. Die Tabellenwerte der Mindestgrundgehälter sind mit Wirkung ab 1. November 2023 um 8,2 % zu erhöhen.
Die ab 1. November 2023 geltenden Mindestgrundgehälter ergeben sich aus der im Anhang I angeführten Gehaltsordnung.

2. Das Monatsgehalt von Angestellten, das vor dem 1.11.2023 den Mindestgrundgehältern entsprochen hat, ist gemäß Punkt I dieses Kollektivvertrags zu erhöhen.

3. Mit 1. November 2024 werden die Mindestgrundgehälter um den VPI%-Satz (∅ Oktober 2023-September 2024) erhöht.

III. Überstundenpauschalen

Überstundenpauschalen sind um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das Monatsgehalt der Angestellten aufgrund der Vorschriften des Art. I effektiv erhöht.

IV. Änderungen im Rahmenkollektivvertrag Angestellte

1. Der 24. und der 31.Dezember sind künftig unter Fortzahlung des Entgelts arbeitsfrei. Ausnahme für Angestellte in der Produktion bleiben aufrecht.

2. Der gegenständliche Kollektivvertrag ermächtigt die Parteien der Betriebsvereinbarung iSd §§ 29ff ArbVG ausdrücklich im Sinne von § 68 Abs 5 Z 5 EStG zum Abschluss von Betriebsvereinbarung(en) zur Gewährung von Mitarbeiterprämie(n) gemäß § 124b EStG für das Kalenderjahr 2024. Im Fall von Betrieben ohne Betriebsrat ermächtigt der gegenständliche Kollektivvertrag vom Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages erfasste Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer:innen, ausdrücklich zum Abschluss von Einzelvereinbarungen zur Gewährung von Mitarbeiterprämie(n) gemäß § 124b EStG für das Kalenderjahr 2024.

3. Der § 18 lit. a "Lehrlinge, Vorlehre, Integrative Berufsausbildung" des Rahmenkollektivvetrags für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 i.d.g.F. lautet wie folgt:
Das monatliche Lehrlingseinkommen für Lehrlinge im Sinne des § 2 Abs. 1 beträgt ab 1. November 2023 im

  Tabelle I Tabelle II
1. Lehrjahr € 879,00 € 1.130,15
2. Lehrjahr € 1.092,48 € 1.437,80
3. Lehrjahr € 1.431,52 € 1.758,02
4. Lehrjahr*) € 1.883,58 € 2.009,15
Vorlehre € 994,16

*) Gilt nur für Lehrlinge im Lehrberuf Technischer Zeichner aufgrund der am 1. September 1998 geltenden Ausbildungsvorschriften.

Die Tabelle II gilt für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis nach dem 1. November 1990 nach Vollendung des 18. Lebensjahrs oder nach bestandener Reifeprüfung beginnt.

V. Änderungen im Zusatzkollektivvertrag Reisekostenregelung für Inlandsdienstreisen

Die Reiseaufwandsentschädigung gemäß § 3 Abs. 5 wird wie folgt abgeändert:
Die Reiseaufwandsentschädigung beträgt ab 1. November 2023 für je volle 24 Stunden der Abwesenheit ab Beginn der Dienstreise für

Angestellte der Verwendungsgruppe Taggeld mindestens Nachtgeld mindestens volle Reiseaufwandsentschädigung (Tag- und Nachtgeld) mindestens
I bis III, M I € 66,45 € 36,84 € 103,29
IV, IVa, M II und M III € 66,60 € 39,76 € 106,36
V, Va, € 74,11 € 39,76 € 113,87
VI € 84,74 € 39,76 € 124,50

Die Trennungskostenentschädigung gemäß § 4 Abs. 4 wird wie folgt abgeändert:
Die Trennungskostenentschädigung beträgt ab 1. November 2023 pro Kalendertag für

Angestellte der Verwendungsgruppe mindestens
I bis III, M I € 28,01
IV bis VI, M II und M III € 30,00

Das Messegeld gemäß § 5 Abs. 1 wird wie folgt abgeändert:
Das Messegeld beträgt ab 1. November 2023 pro Kalendertag für

Angestellte der Verwendungsgruppe mindestens
I bis III, M I € 31,44
IV bis VI, M II und M III € 34,69

VI. Geltungsbeginn

Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirkung ab 1. November 2023 in Kraft.
Der gehaltsrechtliche Teil gilt von 1. November 2023 bis 31. Oktober 2024.


Wien, am 18. Dezember 2023


Anhang I
Gehaltsordnung

gemäß § 19 Abs. 3 des Rahmenkollektivvertrages
für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 i.d.g.F.
für die Mitgliedsunternehmen des Fachverbands der
Stein- und keramischen Industrie

gültig ab 1. November 2023

Für Mitgliedsunternehmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vertragsschließenden Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich 07 Stein und Keramik/
Holz/Säge, festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird.

Verwendungsgruppen
Verw.Gr. Jahre
IIIIIIIV
1. und 2. 2.194,58 2.485,92 2.974,62 3.800,31
nach 2. 2.292,00 2.598,80 3.123,94 3.995,48
nach 4. 2.389,42 2.711,68 3.273,26 4.190,65
nach 6.   2.824,56 3.422,58 4.385,82
nach 8. 2.937,44 3.571,90 4.580,99
nach 10. 3.050,32 3.721,22 4.776,16
BS in €97,42112,88149,32195,17
Verwendungsgruppen
Verw.Gr. JahreIVaVVaVI
1. und 2. 4.177,38 5.048,04 5.550,48 7.317,02
nach 2. 4.392,17 5.304,15 5.832,31 7.862,52
nach 4. 4.606,96 5.560,26 6.114,14 8.408,02
nach 6. 4.821,75 5.816,37 6.395,97 8.953,52
nach 8. 5.036,54 6.072,48 6.677,80 9.499,02
nach 10. 5.251,33 6.328,59 6.959,63  
BS in €214,79256,11281,83545,50
Verwendungsgruppen
Verw.Gr. JahreM IM II o.M II m.M III
1. und 2. 3.351,01 3.892,67 4.126,13 4.411,14
nach 2. 3.351,01 3.892,67 4.126,13 4.658,29
nach 4. 3.466,63 4.056,34 4.299,06 4.905,44
nach 6. 3.582,25 4.220,01 4.471,99 5.152,59
nach 8. 3.697,87 4.383,68 4.644,92 5.399,74
nach 10. 3.813,49 4.547,35 4.817,85 5.646,89
BS in €115,62163,67172,93247,15

Anhang II
Entschädigungen für Auslandsdienstreisen

§ 7 Abs. 3 letzter Satz Z-KV Auslandsdienstreisen:
Für jene Staaten, die nach dem 1. November 2001 Mitglied der EU wurden, sind die Tages- und Nächtigungsgelder der Gebührenstufe 3 der Bundesbediensteten pro 12-Monatszeitraum (1.11.-31.10.) schrittweise um die auf das Inland
anzuwendende Erhöhung der KV-Aufwandsentschädigung sowie um jeweils EUR 3,- anzuheben, bis der Wert des Tages- bzw. Nächtigungsgelds für Inlandsdienstreisen erreicht ist.

Die Aufwandsentschädigungen gem. § 7 Abs. 3 des Zusatz-KV für Angestellte Steine-Keramik lauten daher wie folgt:

2023
  7,6 % + EUR 3,-
Land Taggeld neu Nachtgeld
Bulgarien 58,73 44,95*)
Estland 65,91 55,21*)
Kroatien 58,73 45,69*)
Lettland 65,91 55,21*)
Litauen 65,91 55,21*) 
Malta 57,62 54,10*) 
Polen 60,84 47,92*) 
Rumänien 65,91 50,64*)
Slowakei 54,90 36,55
Preßburg 58,73 47,05*)
Slowenien 58,73 45,69*)
Grenzorte 54,90 36,55
Tschechien 58,73 47,05*)
Grenzorte 54,90 36,55
Ungarn 53,29 49,77*)
Budapest 58,73 49,77*)
Grenzorte 53,29 39,06
Zypern 55,77 54,59*)

*) Sofern in den Verwendungsgruppen die Höhe der aktuellen Inlandstages- und Nächtigungsgelder erreicht wird, sind diese auch für die Auslandsreiseabrechnung heranzuziehen.


Wien, im Dezember 2023