Kollektivvertrag Gehaltsabschluss Bekleidungsindustrie, Angestellte, gültig ab 1.7.2022

Gilt für:

Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen dem Fachverband Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier - Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh andererseits.

Artikel I

Der Kollektivvertrag gilt:

räumlich: für alle Bundesländer mit Ausnahme Vorarlbergs

fachlich: für alle Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie.
Für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vorgenannten
Fachverband oder einer anderen Berufsgruppe angehören, ist in Zweifelsfällen
die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten
Fachverbänden und/oder Berufsgruppen und der Gewerkschaft GPA,
festzustellen.
Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird.

persönlich: für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 zutrifft.

Artikel II

(1) Das tatsächliche Monatsgehalt (IST-Gehalt) der Angestellten der industriellen Wäschereien – bei ProvisionsvertreterInnen ein etwa vereinbartes Fixum – ist mit Wirkung vom 1. Juli 2022 um 5,1 % zu erhöhen.

Das tatsächliche Monatsgehalt (IST-Gehalt) der Angestellten der Bekleidungsindustrie – bei ProvisionsvertreterInnen ein etwa vereinbartes Fixum – ist mit Wirkung vom 1. Juli 2022 um 5,0 % zu erhöhen.

Berechnungsgrundlage für diese Erhöhung ist der Junigehalt 2022. Im Fall von Kurzarbeit ist die Erhöhung vom vollen Bruttogehalt ohne Reduktion durch die Kurzarbeitsvereinbarung zu berechnen.

(2) Andere Bezugsformen als Monatsgehalt (Fixum), wie z.B. Provisionsbezüge, Mindestprovisionen, Mindestgarantien bei ProvisionsbezieherInnen, Sachbezüge usw. bleiben unverändert.

Artikel III

(1) Die für den jeweiligen Bereich ab 1. Juli 2022 geltenden Mindestgrundgehälter und Lehrlingseinkommen ergeben sich aus der im Anhang beigefügten entsprechenden Gehaltsordnung.

(2) Nach Durchführung der IST-Gehaltserhöhung gemäß Art. II ist zu überprüfen, ob das tatsächliche Gehalt dem jeweils neuen, ab 1. Juli 2022 geltenden Mindestgrundgehalt entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist das tatsächliche Monatsgehalt des/der Angestellten so aufzustocken, daß es den kollektivvertraglichen Mindestgehaltsvorschriften entspricht.

Artikel IV

Überstundenpauschalen sind ab 1. Juli 2022 um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das Monatsgehalt des/der Angestellten aufgrund der Vorschriften der Art. II oder III effektiv erhöht.

Artikel V

Das nach § 12 des Kollektivvertrages zu zahlende 14. Monatsgehalt (Urlaubsgeld) ist unabhängig vom Auszahlungszeitpunkt im Jahr 2022 in der ab 1. Juli 2022 geltenden Gehaltshöhe auszubezahlen.

Artikel VI

Änderungen im Rahmenkollektivvertrag

1.
§ 4 (7) lautet neu:

(7) Der 24. Dezember ist unter Fortzahlung des Entgelts arbeitsfrei. Dies gilt nicht für die industriellen Wäschereien. Am 31. Dezember hat die Arbeitszeit um 12 Uhr zu enden. Für die industriellen Wäschereien gilt, dass am 24. und 31. Dezember die Arbeitszeit um 12 Uhr zu enden hat. Gilt für die Arbeiter eines Betriebes am 24. Dezember nicht arbeitsfrei (für die Arbeiter der industriellen Wäschereien am 24.12. kein Frühschluss) bzw. am 31. Dezember kein solcher Frühschluss oder erst ein nach 12 Uhr liegender Arbeitsschluss, so gilt für jene Angestellten, deren betriebliche Anwesenheit wegen ihres regelmäßigen Arbeitszusammenhanges mit den Arbeitern notwendig ist, an diesen beiden Tagen die für die Arbeiter des Betriebes vorgesehene Arbeitszeitregelung.

§ 5 (7) lautet neu:

(7) Angestellten, deren Arbeitszeit am 24. Dezember zu entfallen bzw. am 31. Dezember gem. § 4 Abs. 7 erster bzw. dritter Satz um 12 Uhr zu enden hätte, gebührt am 24. Dezember für jede bis 12 Uhr aber im Rahmen der sonst für den betreffenden Wochentag festgesetzten Normalarbeitszeit aus Betriebserfordernissen geleistete Arbeitsstunde, ein Überstundenzuschlag von 50 % ohne Grundvergütung und am 24. Dezember und 31. Dezember für jede nach 12 Uhr, aber im Rahmen der sonst für den betreffenden Wochentag festgesetzten Normalarbeitszeit aus Betriebserfordernissen geleistete Arbeitsstunde, ein Überstundenzuschlag von 100 % ohne Grundvergütung.

Für die industriellen Wäschereien gilt, dass Angestellten, deren Arbeitszeit am 24. und 31. Dezember gemäß § 4 Abs. 7 vierter Satz um 12 Uhr zu enden hätte, für jede nach 12 Uhr, aber im Rahmen der sonst für den betreffenden Wochentag festgesetzten Normalarbeitszeit geleistete Arbeitsstunde ein Überstundenzuschlag von 100 % ohne Grundvergütung gebührt.

Jenen Angestellten, deren Arbeitszeit am 24. und 31. Dezember sich gem. § 4 Abs. 7 letzter Satz nach der für die Arbeiter geltenden Regelung richtet, gebührt am 24. Dezember für jede (bei den industriellen Wäschereien für jede nach 12 Uhr) und am 31. Dezember für jede nach 12 Uhr, aber im Rahmen der sonst für den betreffenden Wochentag festgesetzten Normalarbeitszeit geleistete Arbeitsstunde, ein Überstundenzuschlag von 50 % ohne Grundvergütung. Wird am 24. und 31. Dezember über die sonst für den betreffenden Wochentag festgesetzte Normalarbeitszeit hinaus gearbeitet, so gebührt für solche
Überstunden die Überstundengrundvergütung mit 100 % Zuschlag.

2. In § 9 c) Abs.1 wird folgender Satz angefügt:

Ab 1.7.2022 werden bei Übernahme ins Angestelltenverhältnis für die Dauer des
Krankenentgeltanspruches unmittelbar zuvor zurückgelegte Dienstzeiten als ArbeitnehmerInnen (nicht als Lehrling) zur Gänze angerechnet.

3. Redaktionelle Änderungen:

  • In sämtlichen Bestimmungen des Kollektivvertrags, die den Begriff Lehrlingsentschädigung verwenden, wird dieser durch den Begriff Lehrlingseinkommen ersetzt.
  • In der Anmerkung 1 zu § 5 Abs 6 wird folgender Satz ersatzlos gestrichen:
    "§ 7 Abs 3: Für Angehörige der evangelischen Kirche AB und HB, der altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche ist auch der Karfreitag ein Feiertag."

Artikel VII

Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft.


Wien, am 21. Juni 2022


FACHVERBAND DER TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE

Obmann:

Ing. Manfred Kern

Geschäftsführerin:

Mag. Eva Maria Strasser

BERUFSGRUPPE BEKLEIDUNGSINDUSTRIE

Vorsitzender:

Komm.Rat Ing. Wolfgang Sima

Berufsgruppenleiterin:

Mag. Eva Maria Strasser

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT GPA

Die Vorsitzende:

Barbara Teiber, MA

Der Bundesgeschäftsführer:

Karl Dürtscher

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND 
GEWERKSCHAFT GPA
WIRTSCHAFTSBEREICH TEXTIL, BEKLEIDUNG, SCHUH

Vorsitzender:

Thomas Schwab

Wirtschaftsbereichssekretär:

Mag. Albert Steinhauser