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Kollektivvertrag Bekleidungsindustrie Vorarlberg, Arbeiter/innen, gültig ab 1.7.2025

Gültigkeit:
1.7.2025 - 30.6.2026
Gilt für:
Vorarlberg

Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen dem Fachverband Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie Berufsgruppe Bekleidungsindustrie und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE.

I. Geltungsbereich

Der Kollektivvertrag gilt:

a) räumlich: für das Bundesland Vorarlberg

b) fachlich: für alle der Fachgruppe der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und
Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie, angehörenden
Unternehmen bzw. selbständigen Betriebsabteilungen

c) persönlich: für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie für gewerbliche Lehrlinge.

II. Geltungsbeginn

Der Kollektivvertrag tritt am 1. Juli 2025 in Geltung.

III. Lohnordnung

Die zuletzt ab 1. Juli 2024 gültige Lohntabelle mit einem Ecklohn (= Grundstundenlohn und Akkordgrundlohn der Lohngruppe 5) von € 11,13 wird durch die einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bildende neue Lohntabelle (Anhang) zum 1. Juli 2025 mit einem Ecklohn von € 11,44 ersetzt.

Die Lehrlingseinkommen werden neu festgelegt; sie sind Bestandteil der neuen Lohntabelle.

IV. Effektivlohnerhöhung

1. Erhöhung bei Zeitlöhnern:
Die tatsächlich bezahlten Stundenlöhne sind mit Wirkung ab 1. Juli 2025 um 2,6 %, max. jedoch um € 120,00 zu erhöhen (Wäschereien max. jedoch um € 115,00). Bei Teilzeitbeschäftigten verringert sich der Maximalbetrag aliquot entsprechend ihrer vertraglich vereinbarten Normalarbeitszeit. Der so erhöhte IST-Lohn ist überdies darauf zu überprüfen, ob er dem tariflichen Stundenlohn vom 1.07.2025 laut Anlage (Tabelle) entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist der IST-Lohn auf den neuen tariflichen Stundenlohn anzuheben.

Unter den "tatsächlich bezahlten Stundenlöhnen" ist der tatsächliche Gesamtstundenverdienst des Arbeiters einschließlich aller wie immer gearteten Zulagen und Prämien − mit Ausnahme der neben dem Stundenlohn gesondert berechneten Schmutz-, Staub- und Gefahrenzulagen − zu verstehen.

Wird der Grundlohn auf den neuen tariflichen Stundenlohn angehoben, können starre Prämien und Zulagen (mit Ausnahme der neben dem Stundenlohn gesondert berechneten Schmutz-, Staub- und Gefahrenzulagen) in ihrer Höhe so abgeändert werden, dass über die IST-Lohnerhöhung hinaus keine weitere Erhöhung des bisherigen tatsächlichen Gesamtstundenverdienstes eintritt.

2. Erhöhung bei Akkord- und Prämienlöhnern:
Die Akkord- und Prämienlöhne sind mit Wirkung ab 1. Juli 2025 um 2,6 % zu erhöhen.

Die Erhöhung der Akkordlöhne ist so durchzuführen, dass bei Geldakkorden die bestehenden Akkordsätze bzw. Stückpreise und bei Zeitakkorden der bisher angewandte Minutenfaktor per 1. Juli 2025 mit dem Umrechnungsfaktor 1,026 multipliziert wird.

Bei Prämienlöhnen (ausgenommen "starre Prämien" gem. Art. IV Ziffer 1) ist die IST-Lohnerhöhung sinngemäß wie bei den Akkorden vorzunehmen.

Bei Akkordarbeitern, deren Akkordgrundlagen per 1. Juli 2025 unter Beachtung der ab diesem Zeitpunkt geltenden neuen Mindestlohnsätze verändert werden mussten, kann die sich daraus ergebende Lohnerhöhung auf die gemäß Artikel IV Ziffer 2 vorzunehmende IST-Lohnerhöhung angerechnet werden.

V. Urlaubszuschuss

Der Urlaubszuschuss 2025 wird auf Basis der neuen Werte gerechnet, unabhängig vom Auszahlungstermin.

IV. Änderungen zum Rahmenkollektivvertrag für die industriellen Wäschereien, Chemischputzereien und Kleiderfärbereien

Geändert wird Anhang 4 Ergänzung der bestehenden Wochenendruhebestimmungen gemäß § 12 Arg-VO im Sinne des § 12a ARG: Feiertagsarbeit in Wäschereien

In allen Wäschereien, die im Gesundheitsdienst tätig sind, kann Feiertagsarbeit nur im Einvernehmen zwischen der Betriebsleitung und dem Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat schriftlich mit Einzelvereinbarung eingeführt werden (Ankündigungsfrist in allen Fällen 2 Wochen), wobei auf die Erfüllung der Aufgabe des Betriebes im Gesundheitsdienst und auf die sozialen Belange der betroffenen
ArbeitnehmerInnen Rücksicht zu nehmen ist.

Diese Bestimmung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft und gilt bis 30. Juni 2026.

VII. Kilometergeld – Verrechnung für Personenkraftwagen

Geändert wird in Anhang 4, "A) Kilometergeld"

§ 1 (3) Kilometergeld

Die Höhe des Kilometergeldes beträgt ab 1. Juli 2025:

bis 10.000 km€ 0,50
ab 10.001 bis 15.000€ 0,456
ab 15.001 bis 20.000€ 0,43
darüber€ 0,42

Das niedrigere Kilometergeld im Sinne obiger Tabelle gebührt jeweils ab dem Überschreiten der angeführten Kilometeruntergrenzen.

Wien, 2. Juni 2025

Fachverband der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie

Der Obmann:

DI Thomas Menitz

Die Geschäftsführerin:

Mag. Eva Maria Strasser

Der Berufsgruppenvorsitzende:

KommR Ing. Wolfgang Sima

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND,
Gewerkschaft PRO-GE

Der Bundesvorsitzende:

Reinhold Binder

Der Bundesgeschäftsführer:

Peter Schleinbach

Der Sekretär:

Gerald Cuny-Kreuzer


Lohntabelle

Lohntabelle (Lohntarif) für die Bekleidungsindustrie Vorarlbergs gem. § 7 Abs. 2 RKV für die Arbeiter der österreichischen Bekleidungsindustrie (in der für Vorarlberg geltenden Fassung)

Grundlohn in der Lohngruppe 5: € 11,44 gültig seit 1. Juli 2025

LohngruppeGrundstundenlohn
= 100 %
Garantierter Gruppendurchschnitt
= 107,5 %
Akkordgruppendurchschnitt
= 115 %
1€ 10,99€ 11,81€ 12,63
2€ 10,99€ 11,81€ 12,63
3€ 10,99€ 11,81€ 12,63
4€ 11,19€ 12,03€ 12,87
5€ 11,44€ 12,30€ 13,16
6€ 11,82€ 12,71€ 13,59
7€ 12,01€ 12,90€ 13,81
8€ 12,57€ 13,51€ 14,45
9€ 12,91€ 13,89€ 14,85
10€ 13,52€ 14,54€ 15,55
11€ 14,03€ 15,08€ 16,14
12€ 14,67€ 15,77€ 16,87
13€ 15,43€ 16,59€ 17,74
14€ 16,29€ 17,52€ 18,74

Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 2,8 % zu erhöhen.

Lehrlingseinkommen (monatlich): 

a) bei vierjähriger Lehrzeitb) bei zweijähriger Lehrzeit
1. Lehrjahr€ 888,001. Lehrjahr€ 888,00
2. Lehrjahr€ 1.032,002. Lehrjahr€ 1.173,00
3. Lehrjahr€ 1.251,00  
4. Lehrjahr€ 1.436,00