Kollektivvertrag Lohnabschluss holzverarbeitende Industrie, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2017
- Gültigkeit:
- 1.5.2017 -30.4.2018
- Gilt für:
- Österreichweit
2017
Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Holzindustrie Österreichs einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, anderseits.
Artikel I – Geltungsbereich
(1) Räumlich: Für das Bundesgebiet der Republik Österreich.
(2) Fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe des Fachverbandes der Holzindustrie Österreichs. Von Artikel II und IV sind ausgenommen die Schilfrohrindustrie im Burgenland und die Firma Gottfried Mayer GmbH. & Co.KG. (vormals Brüder Musenbichler), Niederanna a.d. Donau, ferner die Betriebe der Faser- und Spanplattenindustrie, für die der Zusatzkollektivvertrag für die Faser- und Spanplattenindustrie Anwendung findet.
(3) Persönlich: Für alle in den Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen einschließlich der Lehrlinge mit Ausnahme der kaufmännischen Lehrlinge.
Artikel II − Erhöhung der Löhne
(1) Mit Wirksamkeit ab 1. Mai 2017 werden die geltenden Kollektivvertragslöhne und Lehrlingsentschädigungen erhöht und in Abs. (5) neu festgesetzt.
(2) Die Ist-Löhne werden mit Wirkung ab 1. Mai 2017 um 1,6 Prozent, mindestens jedoch um € 30,00 (ausgenommen Lehrlinge, Teilzeitbeschäftigte erhalten den aliquoten Betrag, Stundenteiler 167) erhöht.
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn (ohne kollektivvertragliche Zulagen) darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.
(3) Die Akkordlöhne, Prämienverdienste und sonstigen Leistungslöhne werden mit Wirkung ab 1. Mai 2017 um 1,6 Prozent, mindestens jedoch um € 30,00 (ausgenommen Lehrlinge, Teilzeitbeschäftigte erhalten den aliquoten Betrag, Stundenteiler 167) erhöht.
Auf Entlohnungssysteme, bei denen sich der Verdienst aus Grundlohn und variablen leistungsbezogenen Entgeltbestandteilen (z. B. Prämien) zusammensetzt, findet Absatz 2 keine Anwendung.
Abs. (2) und (3) gelten nicht für die Sägeindustrie.
(4) In den Betrieben der Sägeindustrie werden die vor dem 30. April 2017 tatsächlich bezahlten Stunden-, Akkord- und Prämienlöhne usw. mit Wirksamkeit 1. Mai 2017 um 1,6 Prozent, mindestens jedoch um € 30,00 (ausgenommen Lehrlinge, Teilzeitbeschäftigte erhalten den aliquoten Betrag,
Stundenteiler 167) erhöht.
In den einzelnen Betrieben bestehende günstigere Lohn- und Arbeitsbedingungen bleiben weiterhin aufrecht.
(5) Lohnschema
(5 a) Holzverarbeitende Industrie
Lohngruppen
| Stundenlohn ab 1.5.2017 in Euro | ||
| I. | Spezialfacharbeiter | € 12,06 |
| II. | Facharbeiter nach dem 3. Jahr der Auslehre | € 11,61 |
| III. | Facharbeiter nach dem 1. Jahr nach der Auslehre | € 10,78 |
| IV. | Facharbeiter im 1. Jahr nach der Auslehre | € 10,36 |
| V. | Hilfsarbeiter | € 10,18 |
Lehrlingsentschädigungssätze
| ab 1.5.2017 | |
| im 1. Lehrjahr | 40 % |
| im 2. Lehrjahr | 60 % |
| im 3. Lehrjahr | 80 % |
| im 4. Lehrjahr | 90 % des Lohnes der Lohngruppe IV. |
(5 b) Sägeindustrie
Lohngruppen
| Stundenlohn ab 1.5.2017 in Euro | |
| I. | € 12,67 |
| II. | € 11,98 |
| III. | € 11,18 |
| IV. | € 10,76 |
| V. | € 10,48 |
| VI. a | € 11,98 |
| VI. b | € 11,29 |
Lehrlingsentschädigungssätze:
Lehrlingsentschädigungssätze, für Lehrverhältnisse, die bis 30. April 2014 begründet werden:
| im 1. Lehrjahr | 35 % |
| im 2. Lehrjahr | 50 % |
| im 3. Lehrjahr | 70 % des Lohnes der Lohngruppe II. |
Lehrlingsentschädigungssätze, für Lehrverhältnisse, die ab 1. Mai 2014 begründet werden:
Es kommen die Lehrlingsentschädigungssätze des Absatzes (5 a) zur Anwendung.
ab 1.5.2017 in Euro:
- Bei Fahrten und Arbeiten, die Kraftfahrer und deren Mitfahrer bis 14.00 Uhr in Anspruch nehmen, gebührt ein Kostgeld von € 7,24
wenn das Mittagessen vom Betrieb weder zugeführt noch bereitgestellt wird. - Ist dabei auch eine Nächtigung notwendig, so gebührt, wenn vom Betrieb nicht vorgesorgt wird, für Nachtmahl und Frühstück eine weitere Zulage von € 8,68
- Die Kosten für Nächtigung werden nach betrieblicher Vereinbarung durch Vorlage von Rechnungen vergütet, ansonsten gebühren € 11,44
- Die Barauslagen für die Einstellung von Kraftfahrzeugen werden gesondert vergütet. Die Zulagen entfallen, wenn der Dienstnehmer offenbar absichtlich die rechtzeitige Rückkehr hinausgezogen hat.
- Kraftfahrer, die vom Arbeitgeber oder dessen Beauftragten aufgefordert werden, bei Verlade- oder Entladearbeiten mitzuarbeiten, erhalten eine zusätzliche Entschädigung von € 0,96 für jeden vollen Arbeitstag.
Artikel III − Rahmenrechtliche Änderungen für den Kollektivvertrag der Sägeindustrie und den Kollektivvertrag der holzverarbeitenden Industrie
Im Rahmenkollektivvertrag der Sägeindustrie und im Rahmenkollektivvertrag der holzverarbeitenden Industrie lautet § 16 A Anrechnung von Karenzzeiten wie folgt:
Karenzen (Karenzurlaube) innerhalb des Dienstverhältnisses im Sinne des MSchG, EKUG oder VKG werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer des Krankenentgeltanspruches und die Urlaubsdauer bis zum Höchstausmaß von insgesamt zehn Monaten, soweit Karenzurlaube für das zweite bzw. folgende Lebensjahre des Kindes in Anspruch genommen werden, bis zu insgesamt höchstens 22 Monaten angerechnet (gilt für alle Elternkarenzen, die bis zum 1.5.2017 enden).
Für die Bemessung der Höhe der Abfertigung und die Voraussetzung der fünfjährigen Dienstzeit gem. § 23 a Abs. 3 AngG werden Karenzen (Karenzurlaube) im Sinn des vorigen Absatzes bis zum Höchstausmaß von insgesamt zehn Monaten angerechnet (gilt für alle Elternkarenzen, die bis zum 1.5.2017 enden).
Diese Regelung gilt für Karenzurlaube, welche nach dem 1. Mai 2011 beginnen.
Elternkarenzen, die nach dem 1.5.2017 enden, werden auf dienstzeitabhänge Ansprüche zur Gänze angerechnet.
Voraussetzung ist eine mindestens dreijährige Dauer des Dienstverhältnisses, wobei Karenzen (Karenzurlaube) im obigen Sinn einzurechnen sind.
Im Rahmenkollektivvertrag der Sägeindustrie lautet der § 8, Punkt 8, im Rahmenkollektivvertrag der holzverarbeitenden Industrie lautet der § 9, Punkt 8, wie folgt:
Lehrlinge haben für die Dauer des Berufsschulbesuchs Anspruch auf die wöchentliche Erstattung der Heimfahrtkosten für das günstigste öffentliche Verkehrsmittel. Auf diesen Anspruch können die dem Lehrling gebührenden Förderungen angerechnet werden.
Auf Verlangen des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin sind entsprechende Belege vorzulegen.
Im Rahmenkollektivvertrag der Sägeindustrie lautet im Anhang II, § 22 Lohnordnung, lit. c) Holzdeputate der letzte Absatz infolge Valorisierung des Betrages um den KV-Prozentsatz von 1,7 % wie folgt:
Dem Dienstnehmer steht es frei, anstelle des Naturalbezuges, entsprechend den derzeitigen Lohn- und Preisverhältnissen, einen Betrag von € 14,78 je Raummeter zu gewähren.
Artikel IV – Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Mai 2017 in Kraft und gilt hinsichtlich des lohnrechtlichen Teiles bis zum 30. April 2018.
Nach dem 31. Jänner 2018 sollen Verhandlungen wegen Erneuerung des Vertrages aufgenommen werden, sofern die Paritätische Kommission dem zustimmt.
Wien, am 20. März 2017
Fachverband der Holzindustrie
Österreichs
Dr. Erich Wiesner
Fachverbandsobmann
Dr. Claudius Kollmann
Geschäftsführer
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz
Abg. Z. NR Josef Muchitsch
Bundesvorsitzender
Mag. Herbert Aufner
Bundesgeschäftsführer