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Kollektivvertrag Textilindustrie Vorarlberg, Angestellte, gültig ab 1.4.2025

Gültigkeit:
1.4.2025 - 31.3.2026
Gilt für:
Vorarlberg

Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Vorarlberg, Fachgruppe der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Textilindustrie, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA - Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh, andererseits.

Artikel I − Geltungsbereich 

räumlich: für das Bundesland Vorarlberg

fachlich: für alle Mitgliedsfirmen der Fachgruppe der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Textilindustrie, ausgenommen jene, die der Berufsgruppe der Stickereiwirtschaft Vorarlbergs angehören

persönlich: für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden DienstnehmerInnen, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden ist.

Artikel II − Ist-Gehaltserhöhung

(1) Das tatsächliche Monatsgehalt (Ist-Gehalt) der Angestellten − bei ProvisionsvertreterInnen ein etwa vereinbartes Fixum − ist mit Wirkung 1. April 2025 um 3,05 % zu erhöhen. Berechnungsgrundlage für diese Erhöhung ist das März-Gehalt 2025.

(2) Andere Bezugsformen als Monatsgehalt (Fixum) wie z.B. Provisionsbezüge, Mindestprovisionen, Mindestgarantien bei ProvisionsbezieherInnen, Prämien, Sachbezüge usw. bleiben unverändert.

Artikel III − Mindestgrundgehaltsordnung

(1) Die ab 1. April 2025 geltenden Mindestgrundgehälter und Lehrlingseinkommen ergeben sich aus der im Anhang beigefügten Gehaltsordnung.

(2) Nach Durchführung der Ist-Gehaltserhöhung gemäß Artikel II ist zu überprüfen, ob das tatsächliche Gehalt dem neuen, ab 1. April 2025 geltenden Mindestgrundgehalt entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist das tatsächliche Monatsgehalt des/der Angestellten so aufzustocken, dass es den kollektivvertraglichen Mindestgrundgehaltsvorschriften entspricht.

Artikel IV − Überstundenpauschalen

Überstundenpauschalen sind um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das Monatsgehalt des/der Angestellten aufgrund der Vorschriften der Art. II oder III effektiv erhöht.

Artikel V − Zusatzkollektivvertrag über die Verrechnung von Reisekosten und Aufwandsentschädigungen

Dieser Zusatzkollektivvertrag für die Angestellten der Textilindustrie Vorarlbergs vom 3. April 1985, gültig ab 1. April 1985 wird mit Wirksamkeit vom 1.4.2025 wie folgt abgeändert:

  1. Im § 3 Abs. (5) wird für das Taggeld von € 64,22 auf € 66,18 erhöht. Die volle Reiseaufwandsentschädigung (Tag- und Nachtgeld) wird von € 87,54 auf € 89,50 erhöht.
  2. Im § 4 Abs. (4) wird die Trennungskostenentschädigung von € 27,01 auf € 27,83 erhöht.
  3. Die im § 5 (1) enthaltenen Messegelder werden wie folgt geändert:
    Für Angestellte aller Verwendungsgruppen und Meistergruppen wird das Messegeld von € 29,74 auf € 30,65 erhöht.

Artikel VI − Zusatzkollektivvertrag über die Verrechnung von Kilometergeld für Personenkraftwagen

Dieser Zusatzkollektivvertrag für die Angestellten der Textilindustrie vom 17. März 1999, gültig ab 1. April 1999 lautet in § 3 (3) mit Wirksamkeit vom 1.4.2025 wie folgt neu:

(3) Die Höhe des Kilometergeldes richtet sich nach nachstehender Tabelle:
Die Höhe beträgt ab 1. April 2010:
bis 15.000 ......... 0,420
über 15.000 ...... 0,395

Die Höhe beträgt ab 1. April 2025 befristet bis einschließlich 31. März 2026:
bis 15.000 ......... 0,50
über 15.000 ...... 0,47

Das niedrigere Kilometergeld im Sinne obiger Tabelle gebührt jeweils ab dem Überschreiten der angeführten Kilometeruntergrenzen.

Wenn das innerbetriebliche Geschäftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, kann das Geschäftsjahr an Stelle des Kalenderjahres für die Berechnung des Kilometergeldes herangezogen werden. Darüber hinaus können innerbetrieblich auch andere Jahreszeiträume, zum Beispiel ab Eintritt des Angestellten, vereinbart werden.

Wird ein Teil des Aufwandes direkt durch den Dienstgeber getragen (zum Beispiel Treibstoff, Versicherung, Reparatur), ist das Kilometergeld entsprechend zu verringern. Bei der Verringerung ist auf einen von den Kraftfahrervereinigungen veröffentlichten Verteilungsschlüssel Rücksicht zu nehmen.

Artikel VII − Wirksamkeitsbeginn

Der Kollektivvertrag tritt am 1. April 2025 in Kraft.

Wien, 20. März 2025

FACHVERBAND DER TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE 

Obmann:

Ing. Manfred Kern 

Geschäftsführerin:

Mag. Eva Maria Strasser

FACHVERBAND DER TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE Berufsgruppe Textilindustrie

Die Berufsgruppenleiterin:

Mag. Ursula Feyerer

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft GPA

Die Vorsitzende

Barbara Teiber, MA

Der Bundesgeschäftsführer

Karl Dürtscher

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft GPA

Wirtschaftsbereichsvorsitzender

Dietmar Hartl

Wirtschaftsbereichssekretär

Mag Albert Steinhauser

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft GPA
Vorarlberg

Vorsitzende

Jessica Lutz

Geschäftsführer

Marcel Gilly


Gehaltsordnung

für die Angestellten in der Vorarlberger Textilindustrie gemäß § 22 Abs. 2 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 gültig ab 1.4.2025

VWGrIIIIIIIV
1. + 2. VGJ2.000,002.301,332.840,963.687,76
nach 2 VGJ2.083,202.385,712.943,653.819,21
nach 4 VGJ2.166,402.470,093.046,343.950,66
nach 6 VGJ 2.554,473.149,034.082,11
nach 8 VGJ 2.638,843.251,724.213,56
nach 10 VGJ 2.723,223.354,414.345,01
Bie.83,2084,38102,69131,45

VWGrIVaVVaVI
1. + 2. VGJ4.056,544.921,875.414,596.828,52
nach 2 VGJ4.201,085.095,865.605,837.362,15
nach 4 VGJ4.345,625.269,855.797,077.895,78
nach 6 VGJ4.490,165.443,845.988,318.429,42
nach 8 VGJ4.634,695.617,836.179,558.963,05
nach 10 VGJ4.779,235.791,826.370,79 
Bie.144,54173,99191,24533,63

VWGrM IM IIM III
1. + 2. VGJ2.771,863.088,473.454,76
nach 2 VGJ2.838,553.160,953.537,44
nach 4 VGJ2.905,253.233,423.620,12
nach 6 VGJ2.971,943.305,903.702,79
nach 8 VGJ3.038,643.378,373.785,47
nach 10 VGJ3.105,333.450,853.868,15
Bie.66,6972,4882,68

VWGrM IVMVMVI
1. + 2. VGJ3.628,233.897,314.369,27
nach 2 VGJ3.710,053.985,634.468,71
nach 4 VGJ3.791,874.073,964.568,15
nach 6 VGJ3.873,694.162,284.667,60
nach 8 VGJ3.955,514.250,614.767,04
nach 10 VGJ4.037,334.338,934.866,48
Bie.81,8288,3299,44

Lehrlingseinkommen gültig ab 1.4.2025

LehrjahrTabelle ITabelle II
1. Lehrjahr€ 890,00€ 1.092,00
2. Lehrjahr€ 1.084,00€ 1.439,00
3. Lehrjahr€ 1.377,00€ 1.777,00
4. Lehrjahr€ 1.693,00€ 2.048,00

Die Tabelle II gilt für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder nach bestandener Matura beginnt.