Zum Inhalt springen

Kollektivvertrag Textilindustrie, Angestellte, gültig ab 1.4.2025

Gültigkeit:
1.4.2025 - 31.3.2026
Gilt für:
Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Wien

Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen dem FACHVERBAND DER TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE, Berufsgruppe Textilindustrie, einerseits und dem ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND, Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh andererseits.

Artikel I

Der Kollektivvertrag gilt

räumlich: für alle Bundesländer der Republik Österreich mit Ausnahme Vorarlbergs

fachlich: für alle Mitgliedsfirmen der Textilindustrie, innerhalb des Fachverbandes Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Textilindustrie, ausgenommen jene, die der Berufsgruppe der Stickereiwirtschaft Vorarlbergs angehören; für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vorgenannten Fachverband oder einer anderen Berufsgruppe angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden oder Berufsgruppen und der Gewerkschaft GPA Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh, festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird;

persönlich: für alle jene, dem Angestelltengesetz unterliegenden DienstnehmerInnen, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1.November 1991 in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden ist.

Artikel II – Ist-Gehaltserhöhung

(1) Das tatsächliche Monatsgehalt (Ist-Gehalt) der Angestellten − bei ProvisionsvertreterInnen ein etwa vereinbartes Fixum − ist mit Wirkung 1. April 2025 um 3,05 % zu erhöhen. Berechnungsgrundlage für diese Erhöhung ist das März-Gehalt 2025.

(2) Andere Bezugsformen als Monatsgehalt (Fixum) wie z.B. Provisionsbezüge, Mindestprovisionen, Mindestgarantien bei ProvisionsbezieherInnen, Prämien, Sachbezüge usw. bleiben unverändert.

Artikel III – Mindestgrundgehaltsordnung

(1) Die ab 1. April 2025 geltenden Mindestgrundgehälter und Lehrlingseinkommen ergeben sich aus der im Anhang beigefügten Gehaltsordnung.

(2) Nach Durchführung der Ist-Gehaltserhöhung gemäß Artikel II ist zu überprüfen, ob das tatsächliche Gehalt dem neuen, ab 1. April 2025 geltenden Mindestgrundgehalt entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist das tatsächliche Monatsgehalt des/der Angestellten so aufzustocken, dass es den kollektivvertraglichen Mindestgrundgehaltsvorschriften entspricht.

Artikel IV – Überstundenpauschalien

Überstundenpauschalen sind, um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das Monatsgehalt des/der Angestellten aufgrund der Vorschriften der Art. II oder III effektiv erhöht.

Artikel V – Zusatzkollektivvertrag über die Verrechnung von Reisekosten und Aufwandsentschädigungen

Dieser Zusatzkollektivvertrag für die Angestellten der Textilindustrie Österreichs (ausgenommen Vorarlberg) vom 2. April 1985, gültig ab 1. April 1985 wird mit Wirksamkeit vom 1.4.2025 wie folgt abgeändert:

  1. Im § 3 Abs. (5) wird für das Taggeld von € 64,22 auf € 66,18 erhöht. Die volle Reiseaufwandsentschädigung (Tag- und Nachtgeld) wird von € 87,54 auf € 89,50 erhöht.
  2. Im § 4 Abs. (4) wird die Trennungskostenentschädigung von € 27,01 auf € 27,83 erhöht.
  3. Die im § 5 (1) enthaltenen Messegelder werden wie folgt geändert:
    Für Angestellte aller Verwendungsgruppen und Meistergruppen wird das Messegeld von € 29,74 auf € 30,65 erhöht.

Artikel VI − Zusatzkollektivvertrag über die Verrechnung von Kilometergeld für Personenkraftwagen

Dieser Zusatzkollektivvertrag für die Angestellten der Textilindustrie vom 17. März 1999, gültig ab 1. April 1999 lautet in § 3 (3) mit Wirksamkeit vom 1.4.2025 wie folgt neu:

(3) Die Höhe des Kilometergeldes richtet sich nach nachstehender Tabelle:

Die Höhe beträgt ab 1. April 2010:
bis 15.000 ......... 0,420
über 15.000 ...... 0,395

Die Höhe beträgt ab 1. April 2025 befristet bis einschließlich 31. März 2026:
bis 15.000 ......... 0,50
über 15.000 ...... 0,47

Das niedrigere Kilometergeld im Sinne obiger Tabelle gebührt jeweils ab dem Überschreiten der angeführten Kilometeruntergrenzen.

Wenn das innerbetriebliche Geschäftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, kann das Geschäftsjahr an Stelle des Kalenderjahres für die Berechnung des Kilometergeldes herangezogen werden. Darüber hinaus können innerbetrieblich auch andere Jahreszeiträume, zum Beispiel ab Eintritt des Angestellten, vereinbart werden.

Wird ein Teil des Aufwandes direkt durch den Dienstgeber getragen (zum Beispiel Treibstoff, Versicherung, Reparatur), ist das Kilometergeld entsprechend zu verringern. Bei der Verringerung ist auf einen von den Kraftfahrervereinigungen veröffentlichten Verteilungsschlüssel Rücksicht zu nehmen.

Artikel VII − Wirksamkeitsbeginn

Der Kollektivvertrag tritt am 1. April 2025 in Kraft.

Wien, 20. März 2025

FACHVERBAND DER TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE

Der Obmann:

Ing. Manfred Kern

Die Geschäftsführerin:

Mag. Eva Maria Strasser

FACHVERBAND DER TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE
Berufsgruppe Textilindustrie

Die Berufsgruppenleiterin:

Mag. Ursula Feyerer

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft GPA

Die Vorsitzende:

Barbara Teiber, MA

Der Bundesgeschäftsführer:

Karl Dürtscher

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft GPA
Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh

Wirtschaftsbereichsvorsitzender:

Dietmar Hartl

Wirtschaftsbereichs-Sekretär:

Mag. Albert Steinhauser


Gehaltsordnung

für die Angestellten in der Textilindustrie (ausgenommen Vorarlberg) gemäß § 19 Abs. 3 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 gültig ab 1.4.2025

VWGrIIIIIIIV
1. + 2. VGJ2.000,002.177,292.720,293.493,92
nach 2 VGJ2.088,562.266,842.848,203.661,87
nach 4 VGJ2.177,122.356,392.976,113.829,82
nach 6 VGJ 2.445,943.104,023.997,77
nach 8 VGJ 2.535,493.231,934.165,72
nach 10 VGJ 2.625,043.359,844.333,67
Bie.88,5689,55127,91167,95
VWGrIVaVVaVI
1. + 2. VGJ3.842,984.532,414.985,496.484,49
nach 2 VGJ4.027,844.753,185.228,477.020,35
nach 4 VGJ4.212,704.973,955.471,457.556,21
nach 6 VGJ4.397,565.194,725.714,438.092,07
nach 8 VGJ4.582,425.415,495.957,418.627,93
nach 10 VGJ4.767,285.636,266.200,39 
Bie.184,86220,77242,98535,86
VWGrMIMII o.F.MII m.F.MIII
1. + 2. VGJ2.648,673.221,483.384,673.693,84
nach 2 VGJ2.730,893.362,263.515,713.872,11
nach 4 VGJ2.813,113.503,043.646,754.050,38
nach 6 VGJ2.895,333.643,823.777,794.228,65
nach 8 VGJ2.977,553.784,603.908,834.406,92
nach 10 VGJ3.059,773.925,384.039,874.585,19
Bie.82,22140,78131,04178,27

Lehrlingseinkommen gültig ab 1.4.2025

LehrjahrTabelle ITabelle II
1. Lehrjahr€ 890,00€ 1.092,00
2. Lehrjahr€ 1.084,00€ 1.439,00
3. Lehrjahr€ 1.377,00€ 1.777,00
4. Lehrjahr€ 1.693,00€ 2.048,00

Die Tabelle II gilt für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder nach bestandener Matura beginnt.