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Illustration mehrerer Personen um Tisch sitzend und stehend
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Kollektivvertragsabschluss für Immobilienverwalter 2026

Räumlicher Geltungsbereich:
Österreichweit
Persönlicher Geltungsbereich:
Angestellte

Abschlussprotokoll für den Kollektivvertrag für Angestellte bei Immobilienverwaltern 2026

Am 14.4.2026 fanden sich die Verhandlungsteams des Fachverbands der Immobilien und Vermögenstreuhänder, Berufsgruppe Immobilienverwalter und der Gewerkschaft GPA zusammen und konnten in der 4. Verhandlungsrunde folgendes Ergebnis erzielen.

Gehaltsrechtlicher Teil

  • Die Mindestgehälter sind per 1.4.2026 sozial gestaffelt unter kaufmännischer Rundung zu erhöhen:
  • In der Verwendungsgruppe II um 2,5 %
  • In der Verwendungsgruppe III um 2,4%
  • In der Verwendungsgruppe IV um 2,3%
  • In der Verwendungsgruppe V um 2,2 %
  • Der Zusatzkollektivvertrag zur Erhöhung der IST-Gehälter wird 2026 wieder, abgesehen von der im rahmenrechtlichen Teil beschriebenen Änderung, sinngemäß gleichförmig abgeschlossen und ist bis 31.12.2026 befristet, wobei die unter § 4 des Zusatz-Kollektivvertrags fallenden IST-Gehälter per 1.4.2025 um 2,35 %, maximal jedoch um € 100,00 zu erhöhen sind. Bei Teilzeitbeschäftigten verringert sich der Maximalbetrag aliquot entsprechend der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit.
    Berechnungsgrundlage für die Erhöhung ist das Märzgehalt 2026.
    Eine nach 31.12.2025 vorgenommene Gehaltserhöhung kann auf den aus diesem Kollektivvertrag entstehenden Anspruch auf Erhöhung des Gehalts vollumfänglich angerechnet werden.
  • Die Lehrlingseinkommen sind per 1.4.2026 um 2,5 % unter kaufmännischer Rundung zu erhöhen.
  • Die Ausbildungsvergütung für Pflichtpraktikanten gem. § 17 sind per 1.4.2026 um 2,5 % unter kaufmännischer Rundung zu erhöhen.

Rahmenrechtlicher Teil 

Persönlicher Geltungsbereich: § 2 Abs. 2 wird sowohl im Kollektivvertrag als auch im Zusatz-Kollektivvertrag um ein lit. c ergänzt:

Der Kollektivvertrag gilt nicht: c) für Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften, soweit Vorgenannte nicht arbeiterkammer-umlagepflichtig sind.

Freizeit: Im Jahr 2026 stehen jedem Mitarbeiter einmalig 2 Freizeittage unter Fortzahlung des Entgelts zu. Diese sind im Jahr 2026 zu konsumieren und können nicht ins Jahr 2027 mitgenommen werden.

Ermächtigung zur Gewährung einer steuerfreien Mitarbeiterprämie: Sollte die dafür notwendige gesetzliche Grundlage beschlossen werden, eröffnet der Kollektivvertrag dem Arbeitgeber die Möglichkeit seinen Angestellten eine steuerfreie Mitarbeiterprämie im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu gewähren.

Wirksamkeitsbeginn

Der Kollektivvertrag tritt mit Wirksamkeit 1.4.2026 in Kraft.

Der nächste Kollektivvertragsabschluss ist mit 1.1.2027 vorgesehen.