Kollektivvertrag Lohnabschluss Ledererzeugende Industrie, Arbeiter/innen, gültig ab 1.7.2019

Gilt für:
Österreichweit

Kollektivvertrag


abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Leder erzeugende Industrie und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE.

Artikel I - Geltungsbereich  

Räumlich: Für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich. 

Fachlich: Für alle Mitgliedsfirmen und selbständigen Betriebsabteilungen der  Ledererzeugenden Industrie innerhalb des Fachverbandes der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Leder erzeugende Industrie 

Persönlich: Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen, einschließlich der gewerblichen Lehrlinge. 

Artikel II - Neufestsetzung des Lohntarifs

Die kollektivvertraglichen Stundenlöhne sowie die Lehrlingsentschädigungen werden im Lohntarif, der verbindliche Anlage zu diesem Kollektivvertrag ist, per 1. Juli 2019 neu fest gesetzt. 

Artikel III - Erhöhung der IST-Löhne

Die vor dem 1. Juli 2019 bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem tatsächlich bezahlten Stundenverdienst (IST-Lohn) und dem Kollektivvertragslohn der jeweils entsprechenden Lohngruppe ist zu ermitteln und per 1. Juli 2019 zum neuen Kollektivvertragslohn dazuzurechnen = neuer IST-Lohn. 

Artikel IV - Erhöhung der Akkordlöhne, akkordähnlichen Prämien und sonstigen variablen Prämien 

Die vor dem 1. Juli 2019 bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem tatsächlich bezahlten Akkorddurchschnittsverdienst und dem Kollektivvertragslohn der jeweils entsprechenden Lohngruppe bleibt mit Geltungsbeginn dieses Kollektivvertrages unter Anwendung folgender Berechnung aufrecht: 

1) Zur Erhöhung der Akkorde ist der Akkorddurchschnittsverdienst pro Stunde vor dem 1. Juli 2019 aus dem Akkorddurchschnittsverdienst der Lohngruppe der letzten voll bezahlten 13 Wochen (bei Monatslöhnern der letzten 3 Monate) zu ermitteln und die betragsmäßige Differenz zum Kollektivvertragslohn der jeweils entsprechenden Lohngruppe festzustellen. Danach sind die betrieblichen Akkordgrundlagen so anzuheben, dass ab 1. Juli 2019 der neue Akkorddurchschnittsverdienst pro Stunde der bisherigen betraglichen Differenz zum jeweiligen neuen Kollektivvertragslohn entspricht. 

2) Nach Durchführung der Erhöhung gemäß Abs.1 ist zu überprüfen, ob der so erhöhte bisherige Akkorddurchschnittsverdienst der Lohngruppe den Bedingungen des § 7 Abs. 6 des Rahmenkollektivvertrages entspricht, d.h. dass er 20 % über dem neuen Kollektivvertragslohn liegt. Ist dies nicht der Fall, ist er so zu verändern, dass er den Bestimmungen des § 7 Abs. 6 ff entspricht. 

3) Die Regelung des Abs. 1 und 2 ist für akkordähnliche Prämien im Sinne des § 7 Abs. 2 des Rahmenkollektivvertrages sinngemäß anzuwenden. Für Gruppenprämien im Sinne des § 10 ist Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass anstelle der Lohngruppe die Arbeitsgruppe im Sinne des § 10 Rahmenkollektivvertrag tritt.

Führt die Anwendung der neuen Kollektivvertragslöhne zu einer stärkeren Anhebung der Prämiendurchschnittsverdienste als in Punkt 1 vorgesehen (z.B. stärkere Anhebung der Prämiengrundlöhne) sind die Prämienregelungen so abzuändern, dass die Auswirkung nicht über die Ermittlung des Abs. 1 hinausgeht. 

4) Die Erhöhung bei sonstigen variablen Leistungsprämien ist unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 und des Abs. 3, zweiter Satz vorzunehmen.

Artikel V - Änderungen des Rahmenkollektivvertrages

Eingefügt wird im § 4 eine neue Ziffer (5)

(5) Die 11. und 12. Tagesarbeitsstunde sowie jene Stunden ab der 51. Wochenarbeitsstunde werden mit einem 100-prozentigen Zuschlag vergütet, sofern diese Stunden ausdrücklich als Überstunden angeordnet wurden. Dieser Zuschlag gebührt nicht bei Gleitzeit (vom Arbeitnehmer selbst gewählte Arbeitsstunden im Rahmen gleitender Arbeitszeit) sowie bei einer 4-Tage-Woche bzw. Schichtmodellen. Trifft dieser Zuschlag mit anderen Zuschlägen zusammen, kommt nur einer, und zwar der höhere, zur Anwendung. Diese Regelung tritt mit 1.1.2020 in Kraft.

– folgend werden die bisherigen Ziffern (5) bis (7) angepasst und zu (6) bis (8)

Ergänzt wird im § 22 Ziffer (3):

Ab dem 1.1.2021 gilt hinsichtlich der Kündigungstermine bei Arbeitgeberkündigung folgende Regelung: Für alle bestehenden sowie künftig neu begründeten Dienstverhältnisse gilt im ersten Jahr des Dienstverhältnisses der Fünfzehnte und letzte Tag eines jeden Kalendermonats als vereinbarter Kündigungstermin. Ab dem zweiten Jahr des Dienstverhältnisses gilt nur mehr der letzte Tag eines jeden Kalendermonats als vereinbarter Kündigungstermin.

Artikel VI - Geltungsbeginn 

Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.


Wien, am 30. Juli 2019

FACHVERBAND TEXTIL-BEKLEIDUNG-SCHUH-LEDER

Der Obmann:

Ing. Manfred Kern

Die Geschäftsführerin:

Mag. Eva Maria Strasser


Berufsgruppe Leder erzeugende Industrie

                    Der
Berufsgruppenvorsitzende:

Mag. Ulrich Schmidt


ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft PRO-GE

Der Bundesvorsitzende:

Rainer Wimmer


Der Bundessekretär: 

Peter Schleinbach

Der Sekretär:

Gerald Kreuzer


  Lohntarif ab 1. Juli 2019

für alle Arbeiter und Arbeiterinnen
in der Leder erzeugenden Industrie


Stundenlohn in Euro
Lohngruppe I
Lederfacharbeiter/innen, gelernte Gerber/innen und Rauchwarenzurichter/innen, Betriebsprofessionisten und Maschinisten, qualifiziert angelernte Arbeiter/innen, die in mindestens 3 in Gruppe 2 angeführten Arbeiten Verwendung finden, nach sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit,
angelernte Rauhwarenzurichter.
8,54
Lohngruppe II
Qualifiziert angelernte Arbeiter/innen, die eine der nachstehenden Arbeiten beherrschen:
Baumarbeiten, Scheren, Streich- und Haarmaschinenarbeiten, Falzen, Blanchieren, Stoßmaschinenarbeiten und Riemenvorrichten, sowie solche angelernte Arbeiter/innen, welche mehrere in Gruppe 3 angeführten Arbeiten beherrschen.
8,00
Lohngruppe III
Angelernte Arbeiter/innen, welche eine der nachstehenden Arbeiten beherrschen:
Falzen, Stollen, Stoßen, Falzmaschinhelfen, Fass-Schmieren und ähnliche,
sowie Arbeiter/innen im Rohledermagazin und in der Lohmühle, nach einer Anlernzeit von 3 Monaten (während der Anlernzeit bis 3 Monate Gruppe 4).
Angelernte Maschinenarbeiter/innen in der Rauhwarenzurichterei.
7,75
Lohngruppe IV
Hilfsarbeiten, Platzarbeiten, Zureicharbeiten und ähnliches.
Rauhwarenzurichter/innen während der höchstens einjährigen Anlernzeit 
7,52
Lohngruppe V
Sonstige Arbeiten in der Nasswerkstätte
7,65
Lohngruppe VI
Portiere und Nachtwächter bei einer 40-stündigen Normalarbeitszeit.
Wochenlohn
309,89

Lehrlingsentschädigungssätze ab 1. Juli 2019

a) Lehrberufe mit vierjähriger Lehrzeit: 

  1. Lehrjahr monatlich Euro 620,00
  2. Lehrjahr monatlich Euro 711,00
  3. Lehrjahr monatlich Euro 860,00
  4. Lehrjahr monatlich Euro 952,00 

b) Lehrberufe mit zweijähriger Lehrzeit: 

  1. Lehrjahr monatlich Euro 620,00
  2. Lehrjahr monatlich Euro 759,00