Kollektivvertrag Binnenschifffahrt, Arbeiter/innen / Angestellte, gültig ab 1.1.2018

Gilt für:
Österreichweit

Inhalt

Rahmen-Kollketivvertrag für die Binnenschifffahrt gültig ab 1.1.2018

Gehaltstabelle 1: Frachtschifffahrt  für Schub- und Koppelverbände /Einzelfahrer (pdf)

 (pdf)

Gehaltstabelle 3: Frachtschifffahrt für Hafenbugser und Bunkerboote (pdf)

Gehaltstabelle 4: Bedienstete des Landdienstes (pdf)

 (pdf)

Gehaltstabelle 6: Personenschifffahrt für Kabinenschiffe (pdf)

Gehaltstabelle 7: Personenschifffahrt für Ausflugsschiffe (pdf)


Kollektivvertrag

für die Binnenschifffahrt abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Autobus-, Luftfahrt-  und Schifffahrtunternehmungen, Berufsgruppe Schifffahrt, Wien 4, Wiedner Hauptstraße 63, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, Bundesfachgruppe Luft-Wasser, Objekt 620, 1. OG, 1300 Flughafen Wien andererseits am 20.12.2017.

Inhaltsverzeichnis

1. Teil – Allgemeines

§ 1 Geltungsbeginn

§ 2 Geltungsbereich

§ 3 Geltungsdauer

§ 4 Beilegung von Streitigkeiten

§ 5 Sprachliche Gleichbehandlung

§ 6 Ergänzungen

§ 7 Nebenbeschäftigungen/Unterkünfte

§ 8 Sonderzahlungen

§ 9 Jubiläumsgabe

§ 10 Urlaub

§ 11 Dienstverhinderung (gilt befristet bis 30.6.2018 und tritt mit 1.7.2018 außer Kraft)

§ 11 Dienstverhinderung (tritt mit 1.7.2018 in Kraft)

§ 12 Reisespesen

§ 13 Beendigung des Dienstverhältnisses

§ 14 Entlassung

§ 15 Abfertigung

§ 16 Gehaltstabellen

2. Teil – Landdienst

§ 17 Arbeitszeit und Ruhezeiten

§ 17a Abgeltung von Mehrarbeit und Zulagen

§ 17b Entlohnung

§ 18 Einreihung in die Verwendungsgruppen

3. Teil - Schiffsdienst

§ 19 Einreihung der Arbeitnehmer des Schiffsdienstes

§ 20 Arbeitszeit

§ 20a Entlohnung

§ 20b Abgeltung von Mehrarbeit

§ 21 Dienstplan

§ 21a Schichtplan

§ 22 Effektenversicherung

§ 22a Rückholversicherung

4. Teil - Besondere Bestimmungen für die Personenschifffahrt - Tagesausflugsschifffahrt

§ 23 Gehaltstabelle Landdienst, Einstufung

§ 23a Sonderzahlungen

§ 23b Jubiläumsgabe

§ 23c Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung

§ 23d Übergangsbestimmungen bei Saisondienstverträgen bezüglich Entgelt

§ 23e Arbeitszeit im Landdienst

§ 23f Sonn- und Feiertagsarbeit im Landdienst

§ 23g Entlohnung von Fahrkartenverkäufern im Stationsdienst

§ 23h Abgeltung von Überstunden im Stationsdienst der Personenschifffahrt

§ 23i Entlohnung der Überstundenarbeit im Schiffsdienst

§ 23j Ersatzruhe im Schiffsdienst

§ 23k Abgeltung von Mehrarbeit im Schiffsdienst

5. Teil – Besondere Bestimmungen für die Frachtschifffahrt

§ 24 Arbeitszeit und Ruhezeiten

Anhang A: Gehaltstabellen

Anhang B: Einmalzahlung 2010


1. Teil – Allgemeines

§ 1 Geltungsbeginn

Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieses Vertrages finden Anwendung auf Arbeitnehmer, welche auf Binnenschiffen oder schwimmenden Fahrzeugen beschäftigt werden, die dem Fachverband der Autobus-, Luftfahrt-  und Schifffahrtunternehmungen Österreichs als Mitglieder angehören. Sie sind anwendbar auf alle von diesen Unternehmen in Besitz stehenden, verwalteten oder gemieteten Fahrzeugen.

(2) Die Bestimmungen dieses Vertrages finden weiters Anwendung auf:

  1. Arbeitnehmer von auf europäischen Wasserstraßen schifffahrtstreibenden Unternehmungen einschließlich ihrer Hilfsbetriebe, die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und /oder Gütern auf schwimmenden Fahrzeugen betreiben und in Österreich ihren Sitz haben.
  2. Dienstnehmer des Schiffsdienstes solcher Unternehmungen, deren Sitz sich im Ausland befindet und deren Fahrzeuge die österreichische Flagge führen bzw. für Unternehmen, deren hauptsächliche wirtschaftliche Interessen in Österreich liegen.

(3) Dieser Kollektivvertrag ist nicht gültig:

  1. Für Fähren, Bootsvermietungen, Wasserschischulen, Baggereibetriebe und Schifffahrtsunternehmen auf österreichischen Binnenseen.
  2. Für Dienstnehmer solcher Unternehmungen, deren Sitz sich in Österreich befindet, die sich dauernd im Dienststand ihrer ausländischen Dienststellen befinden und nach den dort gültigen Gesetzen und Normen arbeits- und lohnrechtlich behandelt werden, wenn diese Standards besser bzw. höher als dieser Kollektivvertrag sind.

§ 3 Geltungsdauer

(1) Der Kollektivvertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann von jedem der Vertragspartner mit sechsmonatiger Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes zum Ende eines jedes Kalenderjahres aufgekündigt werden.

(2) Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen der Vertragsteile aufzunehmen und tunlichst vor Ablauf des Kollektivvertrages zu beenden.

§ 4 Beilegung von Streitigkeiten

Mit der Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung des Kollektivvertrages ergeben, hat sich ein paritätisch aus je zwei Vertretern der vertragsschließenden Körperschaften über Anrufung durch einen vertragsschließenden Partner (Gewerkschaft oder Fachverband) zusammengesetzter Ausschuss zu befassen, dessen Mitglieder dem Kreis der an den Verhandlungen über diesen Kollektivvertrag Beteiligten zu entnehmen sind. Dieser paritätische Ausschuss hat binnen 14 Tagen – die Postlaufzeit ist nicht inbegriffen – zusammenzutreten und innerhalb eines Monates eine Entscheidung zu treffen, die den Anfragenden und vom Geltungsbereich des Kollektivvertrages Erfassten schriftlich mitgeteilt wird.

§ 5 Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 6 Ergänzungen

Ergänzungen zu diesem Kollektivvertrag bleiben einer Betriebsvereinbarung vorbehalten. Wenn nach den Bestimmungen dieses Kollektivvertrages das Einvernehmen mit dem Betriebsrat herzustellen ist, so ist in Betrieben ohne Betriebsrat das Einvernehmen mit der zuständigen freiwilligen Interessenvertretung herzustellen.

In diesem Sinne können auch Betriebsvereinbarungen über Arbeitszeitregelungen abgeschlossen werden.

§ 7 Nebenbeschäftigungen/Unterkünfte

(1) Jede Nebenbeschäftigung ist dem Dienstgeber im Vorhinein bekannt zu geben. Ist diese mit der Beschäftigung des Dienstnehmers nicht vereinbar, so kann der Dienstgeber binnen sieben Tagen die Nebenbeschäftigung schriftlich untersagen und dies begründen.

(2) Unterkünfte auf Fahrzeugen (oder Notunterkünfte) gelten nicht als Dienstwohnungen und sind bei Auflösung des Dienstverhältnisses oder bei Karenzierungen unverzüglich zu räumen.

§ 8 Sonderzahlungen

(1) Die Dienstnehmer erhalten je 100 % ihres Monatsentgelts spätestens am 31.5. eines jeden Jahres als Urlaubszuschuss und spätestens am 30.11. eines jeden Jahres als Weihnachtsremuneration.

(2) Dienstnehmer, die während des Kalenderjahres in den Betrieb eintreten oder ausscheiden, erhalten den aliquoten Teil beider Remunerationen. Arbeiter, deren Dienstverhältnis durch Entlassung oder unberechtigten vorzeitigen Austritt endet, haben jedoch keinen Anspruch auf Sonderzahlungen.

(3) Bei Ausscheiden eines Dienstnehmers sind bereits ausbezahlte Sonderzahlungen anteilsmäßig rückzuverrechnen, ausgenommen bei Kündigung durch den Arbeitgeber und Kündigung durch den Dienstnehmer bei Erreichen des gesetzlichen Pensionsanfallsalters, nach Auszahlung der Remuneration sowie bei Tod der Dienstnehmer durch Arbeitsunfall und einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses. Hier behält der Dienstnehmer die empfangenen Beträge. Für Lehrlinge gelten dieselben Bestimmungen, Berechnungsgrundlage ist die jeweilige Lehrlingsentschädigung.

(4) Ein Krankenstand über den Entgeltfortzahlungsanspruch hinaus bewirkt den Entfall des laufenden Lohnes, der Zulagen und Zuschläge.

(5) Ist ein Arbeitnehmer durch Krankheit (Unglücksfall) an der Leistung seiner Arbeit – ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich herbeigeführt hat – verhindert und kommt dieser durch die Länge der Krankheit aus der Entgeltfortzahlung, sind diese Dienstzeiten bei der Berechnung der Sonderzahlungen voll zu berücksichtigen (keine Aliquotierung).

§ 9 Jubiläumsgabe

Dienstnehmer, welche bei einem Dienstgeber 25 oder 35 Jahre Dienstzeit erreicht haben, erhalten im Jubiläumsjahr eine Jubiläumsgabe.

Diese beträgt:

  • bei 25-jähriger Dienstzeit ... ein Monatsentgelt
  • bei 35-jähriger Dienstzeit ... zwei Monatsentgelte

§ 10 Urlaub

Den Bediensteten gebührt in jedem Jahr ein ununterbrochener bezahlter Urlaub. Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Dienstjahren 30 Werktage und erhöht sich nach Vollendung des 25. Jahres auf 36 Werktage. Im Übrigen gelten die Regelungen des Urlaubsgesetzes.

§ 11 Dienstverhinderung

(gilt befristet bis 30.6.2018 und tritt mit 1.7.2018 außer Kraft)

(1) Für Arbeiter gilt § 8 Abs 3 AngG sinngemäß.

(2) In folgenden Fällen ist den Dienstnehmern Freizeit ohne Schmälerung des Entgeltes zu gewähren:

  1. bei eigener Eheschließung oder beim Tode des Ehegatten oder beim Ableben der Eltern ... 3 Tage
  2. bei Ableben eines im Haushalt des Bediensteten lebenden Kindes ... 2 Tage
  3. im Falle des Wohnungswechsels (Hauptwohnsitz) bei Dienstnehmern mit eigenem Haushalt einmal in drei Jahren ... 2 Tage
  4. bei Eheschließung von Kindern und Geschwistern ... 1 Tage
  5. bei Niederkunft der Ehegattin ... 1 Tage
  6. bei Ableben eines nicht im Haushalt lebenden Kindes, der Geschwister und Großeltern sowie der Schwiegereltern ... 1 Tage

(3) Über die oben angeführten Punkte ist der Dienstgeber vom Dienstnehmer ab Kenntniserlangung zu informieren. Die erforderlichen Nachweise sind unverzüglich nach Erhalt dem Dienstgeber vorzulegen.

§ 11 Dienstverhinderung

(tritt mit 1.7.2018 in Kraft)

(1) Für Ansprüche der Dienstnehmer auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit, Unglücksfall, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit sowie sonstigen Dienstverhinderungen gelten die Bestimmungen des AngG, des EFZG sowie des ABGB.

(2) In folgenden Fällen ist den Dienstnehmern Freizeit ohne Schmälerung des Entgeltes zu gewähren:

  1. bei eigener Eheschließung oder beim Tode des Ehegatten oder beim Ableben der Eltern ... 3 Tage
  2. bei Ableben eines im Haushalt des Bediensteten lebenden
    Kindes ... 2 Tage
  3. im Falle des Wohnungswechsels (Hauptwohnsitz) bei Dienstnehmern mit eigenem Haushalt einmal in drei Jahren ... 2 Tage
  4. bei Eheschließung von Kindern und Geschwistern ... 1 Tage
  5. bei Niederkunft der Ehegattin ... 1 Tage
  6. bei Ableben eines nicht im Haushalt lebenden Kindes, der Geschwister und Großeltern sowie der Schwiegereltern ... 1 Tage

(3) Über die oben angeführten Punkte ist der Dienstgeber vom Dienstnehmer ab Kenntniserlangung zu informieren. Die erforderlichen Nachweise sind unverzüglich nach Erhalt dem Dienstgeber vorzulegen.

§ 12 Reisespesen

(1) Für jegliche Dienstreisen sind vom Arbeitgeber die Reisekosten im dafür notwendigen Mindestausmaß zu tragen. Als Basiskosten sind dem Arbeitnehmer die Bahntarife (2. Klasse) zu vergüten. Als Dienstreise gilt jede Ein- bzw. Ausschiffung außerhalb des Dienstortes sowie sonstige Reisen, für die ein Reiseauftrag erteilt wurde. Der Dienstort muss im Dienstzettel festgelegt sein.

(2) Bei angeordneten Dienstfahrten mit dem eigenen PKW erfolgt die Vergütung mit dem jeweils verlautbarten amtlichen Kilometergeldsatz.

(3) Als Reisespesenersatz (Taggeld) ist ein Mindesttagsatz von EUR 26,40 zu bezahlen. Bei einer Reisedauer von mehr als 3 Stunden gebührt für jede angefangene Stunde 1/12 des Taggeldes; bis zu einer Reisedauer von 3 Stunden gebührt kein Taggeld.

(4) Für Auslandsreisen gelten die im „Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung“ verlautbarten Tagessätze.

§ 13 Beendigung des Dienstverhältnisses

(1) Das Dienstverhältnis kann im ersten Monat (Probezeit) von beiden Teilen jederzeit gelöst werden.

(2) Für Dienstnehmer, die dem Angestelltengesetz unterliegen, gelten die Regelungen des Angestelltengesetzes.

(3) Die Kündigungsfrist des Dienstgebers beträgt für Arbeiter 14 Tage zum Ende einer Kalenderwoche und erhöht sich

  • nach dem vollendeten 2. Dienstjahr auf ... 6 Wochen
  • nach dem vollendeten 5. Dienstjahr auf ... 2 Monate
  • nach dem vollendeten 15. Dienstjahr auf ... 3 Monate
  • nach dem vollendeten 25. Dienstjahr auf .... 4 Monate

§ 14 Entlassung

Dienstnehmer können aus den in § 27 Angestelltengesetz und § 82 Gewerbeordnung angeführten Gründen, welche den Dienstgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigen, fristlos entlassen werden.

§ 15 Abfertigung

Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die gesamte Abfertigung gebührt für Arbeitnehmer, die bei Ausübung ihres Dienstes oder bei einem Weg von bzw. zur Arbeit tödlich verunglücken.

§ 16 Gehaltstabellen

Gehaltstabelle 1 für Besatzungen von Schub- und Koppelverbänden

Gehaltstabelle 2 für Besatzungen von Einzelfahrern

Gehaltstabelle 3 für Besatzungen von Hafenbugsern und Bunkerbooten

Gehaltstabelle 4 für Bedienstete des Landdienstes

Gehaltstabelle 5 Lehrlingsentschädigung

Gehaltstabelle 6 für Besatzungen von Kabinenschiffen

Gehaltstabelle 7 für Besatzungen von Ausflugsschiffen

2. Teil – Landdienst

§ 17 Arbeitszeit und Ruhezeiten

(1) Normalarbeitszeit
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Bei Einführung einer 4-Tage-Woche kann die tägliche Arbeitszeit auf 10 Stunden ausgedehnt werden. Die wöchentliche Arbeitszeit kann innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes 8 Wochen auf 50 Stunden ausgedehnt werden, wenn sie innerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt 40 Stunden nicht überschreitet.

(2) Überstundenarbeit
Eine Überstundenarbeit liegt nur dann vor, wenn sie vom Dienstgeber angeordnet wird und die Höchstgrenze von 40 Stunden Wochenarbeitszeit bzw. die täglich vereinbarte Normalarbeitszeit von 8 Stunden überschreitet. Die Leistung von Überstunden ist auf das notwendige Maß zu beschränken.

(3) Ruhezeiten
Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist den Arbeitnehmern eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 12 Stunden zu gewähren. Die Dienstnehmer haben in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden.

(4) Sonn- und Feiertagsarbeit
Für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen gelten die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes.

(5) In außergewöhnlichen Fällen des § 20 AZG finden die gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen zu Normalarbeitszeit, Überstunden, Höchstgrenzen der Arbeitszeit sowie Ruhepausen und Ruhezeiten, hinsichtlich ihrer Höchstgrenzen, keine Anwendung.

§ 17a Abgeltung von Mehrarbeit und Zulagen

(1) Überstundenarbeit
Eine Überstundenarbeit liegt nur dann vor, wenn sie vom Dienstgeber angeordnet wird und die Höchstgrenze von 40 Stunden Wochenarbeitszeit bzw. die vereinbarte Normalarbeitszeit überschreitet. Bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit liegt Überstundenarbeit vor, wenn die auf Grund der Durchrechnung auf die einzelnen Wochen verteilte Normalarbeitszeit überschritten wird.

Überstundenarbeit wird, soweit in diesem Kollektivvertrag nichts Anderes bestimmt ist, mit einem Zuschlag zum Normalstundenlohn von 50 % Überstundenarbeit zwischen 20.00 Uhr und 7.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen mit einem Zuschlag von 100 % entlohnt. Der Normalstundenlohn ist der 173. Teil des Monatsbezuges.

Ansprüche auf Überstundenentlohnungen müssen bei sonstigem Ausschluss binnen drei Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses schriftlich geltend gemacht werden.

Regelmäßig wiederkehrende Leistungen können nach dem durchschnittlichen Wert der Überstundenarbeit durch Pauschalen abgegolten werden.

(2) Feiertagsarbeit
Für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen gelten die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes, wobei für diese Tage mit dem Arbeitnehmer auch Zeitausgleich unter Wahrung eines 100%- igen Zuschlages vereinbart werden kann. Diese Vereinbarung kann gemäß § 6 durchgeführt werden.

§ 17b Entlohnung

(1) Die Dienstnehmer sind entsprechend ihrer Verwendung laut Gehaltstabelle Landdienst in Klasse 1 dieses Kollektivvertrages einzustufen. Ab 2 vollendeten Dienstjahren in Folge beim Unternehmen kommt Klasse 2, ab 5 vollendeten Dienstjahren Klasse 3 zur Anwendung.

(2) Die ständigen Bezüge werden im Nachhinein am letzten Banktag eines jeden Monats bezahlt.

(3) Allen Dienstnehmern ist bei der Lohn- bzw. Gehaltszahlung ein Lohn- bzw. Gehaltszettel auszufolgen, auf dem der Lohn bzw. Gehalt samt Zulagen sowie sämtlicher Abzüge ersichtlich zu machen sind.

§ 18 Einreihung in die Verwendungsgruppen

Die Arbeitnehmer des Landdienstes werden nach Folgenden Richtlinien eingereiht. Eine Vorrückung in die nächste Verwendungsgruppe ist durch Beförderung möglich.

(1) Verwendungsgruppe I:
Nicht selbstständige bzw. teilweise selbstständige Tätigkeiten unter ständiger oder überwiegender Anleitung durch Vorgesetzte oder Mitarbeiter. Ungelernte Arbeitnehmer, die einfache Hilfsarbeiten verrichten.

(2) Verwendungsgruppe II:

  1. Überwiegend selbstständige Tätigkeiten, welche das für den engeren Arbeitsbereich erforderliche Fachwissen voraussetzen, unter fallweiser Anleitung durch Vorgesetzte oder Mitarbeiter.
  2. Facharbeiter
  3. Ticketverkäufer

(3) Verwendungsgruppe III:
Selbstständiger, in sich geschlossener und teilweise verantwortungsvoller Arbeitsbereich, der umfassendes und für die jeweilige Abteilung erforderliches Fachwissen und entsprechende Berufserfahrung voraussetzt.

(4) Verwendungsgruppe IV:
Vollkommen selbstständiger und verantwortungsvoller Wirkungsbereich mit weitgehender Dispositionsbefugnis, der umfassendes Fachwissen voraussetzt.

3. Teil - Schiffsdienst

§ 19 Einreihung der Arbeitnehmer des Schiffsdienstes

(1) Zur Einreihung in die Verwendungsgruppen sind folgende Befähigungen und Voraussetzungen sowie die Verwendung durch den Dienstgeber erforderlich. Für die Einstufung innerhalb der Verwendungsgruppen werden, sofern Vordienstzeiten aufgrund dieses Kollektivvertrages anzurechnen sind, nur Vordienstzeiten in derselben Verwendungsgruppe angerechnet.

(2) Mitglieder der Besatzung können nur sein:

Schiffsjunge/Leichtmatrose, Decksmann, Matrose, Matrose- Motorenwart, Bootsmann (Einreihung als Arbeiter).

Steuermann, Steuermann mit Patent, Maschinist, II. Kapitän, Kapitän (Einreihung als Angestellter).

Leichtmatrose/Schiffsjunge
Mindestalter 15 Jahre und ein aufrechtes Lehrverhältnis im Lehrberuf Binnenschiffer.

Decksmann
Mindestalter 18 Jahre (Decksmann).

Matrose
Mindestalter 19 Jahre und eine Fahrzeit von mindestens 1 Jahr (180 Tagen) als Decksmann.

Matrosen-Motorwart
Befähigung als Matrose und eine von der zuständigen Behörde anerkannte, mit Erfolg abgelegte Prüfung als Matrosen-Motorenwart. (= Bezugsklasse Bootsmann). 

Bootsmann
a) erfolgreicher Abschluss einer dreijährigen Ausbildung im Lehrberuf Binnenschiffer, wenn diese Ausbildung eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens einem Jahr (180 Tage) einschließt oder

b) eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens zwei Jahren als Matrose.

Steuermann
Eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens einem Jahr als Bootsmann.

Maschinist
Mindestalter 18 Jahre und eine mit Erfolg abgelegte Lehrabschlussprüfung in der Motorenbranche und eine Befähigung als Schiffsmaschinenwärter gemäß DKBG für Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung über 1000 kW.

Steuermann mit Patent
Eine Fahrzeit von mindestens 360 Fahrtagen als Steuermann und Kapitänspatent für die Donau und/oder ein Rheinschifferpatent.

II. Kapitän
Ein Kapitänspatent für die Donau und/oder ein Rheinschifferpatent und mindestens 180 Fahrtage als Steuermann mit Patent. (= Bezugsklasse Kapitän)

Kapitän
Kapitänspatent für die Donau und/oder Rheinschifferpatent und mindestens 180 Fahrtage als II. Kapitän.

§ 20 Arbeitszeit

(1) Normalarbeitszeit
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden.

Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes eines Kalenderjahres 50 Stunden betragen, wenn im wöchentlichen Durchschnitt 40 Stunden nicht überschritten werden.

Die jährliche Normalarbeitszeit beträgt 52 x 40 Wochenstunden abzüglich der nach den gesetzlichen Bestimmungen für den Erholungsurlaub anzurechnenden Arbeitszeit.

Bei regelmäßiger und erheblicher Arbeitsbereitschaft kann die wöchentliche Normalarbeitszeit auf maximal 60 Stunden ausgedehnt werden, wenn es die Aufrechterhaltung des Verkehrs erfordert.

Die tägliche Normalarbeitszeit kann unter den Voraussetzungen des § 4 Abs.7 AZG bis zu 10 Stunden und unter den Voraussetzungen des § 5 Abs.1 AZG bis 12 Stunden betragen.

Bei regelmäßiger und erheblicher Arbeitsbereitschaft kann die tägliche Normalarbeitszeit und höchstzulässige Tagesarbeitszeit auf maximal 14 Stunden ausgedehnt werden, wenn es die Aufrechterhaltung des Verkehrs erfordert.

Die Tagesarbeitszeit darf zehn Stunden, in den Fällen des § 5 Abs.1 AZG zwölf Stunden insofern überschreiten, als dies die Aufrechterhaltung des Verkehrs, unter Bedachtnahme des § 20 AZG (Notfälle, Katastrophen), erfordert.

(2) Überstundenarbeit
Überstundenarbeit wird, soweit in diesem Kollektivvertrag nichts anderes bestimmt ist, mit einem Zuschlag zum Normalstundenlohn von 50 %‚ Überstundenarbeit zwischen 20.00 Uhr und 7.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen mit einem Zuschlag von 100 % entlohnt.

Der Normalstundenlohn ist der 173. Teil des Monatsgrundbezuges.

(3) Ruhezeit
Innerhalb eines Arbeitstages von 24 Stunden stehen jedem Dienstnehmer insgesamt 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit zu, die während der Fahrt oder beim Stillliegen des Fahrzeuges absolviert werden kann. Die Bestimmungen über die elfstündige Ruhezeit finden unter Bedachtnahme des § 20 AZG keine Anwendung.

Die tägliche Ruhezeit kann auf 8 Stunden verkürzt werden. Bei einer Verkürzung auf mindestens 10 Stunden ist diese Verkürzung innerhalb der nächsten 10 Kalendertage durch eine entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit auszugleichen. Eine Verkürzung auf weniger als 10 Stunden ist nur in Abstimmung mit dem Dienstnehmer zulässig, und ist innerhalb der nächsten 5 Kalendertage durch eine entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen Ruhezeit um das 1,5 fache der Verkürzung auszugleichen.

(4) Ersatzruhe
Maximale Einsatztage im Schiffsdienst pro Monat:

  • Frachtschifffahrt:
    • 24-stündige Einsatzzeit ... 20 Tage
    • Bunkerboote bzw. Hafenbugser ... 22 Tage
  • Personenschifffahrt: ... 23 Tage

(5) Feiertagsarbeit
Für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen gelten die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes.

§ 20a Entlohnung

Die Dienstnehmer sind entsprechend ihrer Verwendung laut § 19 in Klasse 1 der jeweiligen Gehaltstabelle laut Anlage 1 dieses Kollektivvertrages einzustufen.

Ab 2 vollendeten Dienstjahren in der Verwendungsgruppe in der Binnenschifffahrt kommt Klasse 2,
ab 5 vollendeten Dienstjahren Klasse 3,
ab 7 vollendeten Dienstjahren Klasse 4,
ab 10 vollendeten Dienstjahren Klasse 5 zur Anwendung.

Bei Höherreihung in eine andere Verwendungsgruppe ist der Dienstnehmer in jene Klasse einzustufen, in der er einen höheren Grundbezug erhält.

(2) Vordienstzeiten sind für die Einstufung der Dienstnehmer des Schiffsdienstes gemäß Abs 1 bis zu einem Höchstausmaß von 5 Jahren anzurechnen. Ausgenommen davon sind vor18 hergegangene Dienstverhältnisse, die durch Entlassung oder unberechtigten vorzeitigen Austritt endeten. Für Dienstverhältnisse bei demselben Dienstgeber werden Unterbrechungen bis zu 7 Monaten zusammengerechnet, es sei denn, das vorhergehende Dienstverhältnis endete durch Kündigung durch den Dienstnehmer.

(3) Monatsbezüge
Das Monatsentgelt wird im Nachhinein am letzten Banktag eines jeden Monats bezahlt.

Allen Dienstnehmern ist bei der Lohn- bzw. Gehaltsauszahlung ein Lohn- bzw. Gehaltszettel auszufolgen, auf dem der Lohn bzw. Gehalt samt Zulagen sowie die im Vormonat geleisteten Nachtarbeitszuschläge und Überstunden nach Ende eines allfälligen Durchrechnungszeitraumes sowie sämtliche Abzüge ersichtlich zu machen sind.

Jeder Dienstnehmer erhält einmal pro Monat eine Aufstellung über seinen Zeit-, Urlaubs- bzw. Freizeitsaldo.

§ 20b Abgeltung von Mehrarbeit

(1) Mit der in Anlage 2 angeführten Einschiffungszulage (EZ) werden alle Zuschläge für

  • Mehraufwand (wie z. B. Auslöse, Trennung)
  • Schmutzzulage
  • Gefahrenzulage

für die in § 20 angeführten Einsatztage abgegolten.

(2) Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Einschiffungspauschale gelten die gesetzlichen Bestimmungen des EStG idgF.

(3) Mit der im Monatsentgelt enthaltenen Pauschale ist folgende Höchststundenanzahl abgegolten. Alle darüber hinaus anfallenden Stunden werden mit dem Normalstundensatz plus 50% Zuschlag verrechnet.

Maximale Einsatztage/Höchststunden im Schiffsdienst pro Monat (unter Einrechnung der Arbeitsbereitschaft):

  • Frachtschifffahrt:
    • 24-stündige Einsatzzeit ... 20 Tage ................240 Std.
    • Bunkerboote bzw. Hafenbugser ... 22 Tage ...220 Std.
  • Personenschifffahrt ... 23 Tage ...............................210 Std.
  • Ausflugsschifffahrt ... 24 Tage ................................210 Std.

(4) Nachtarbeitszuschläge
Die Schiffsbesatzungen erhalten für Fahrstunden in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr einen Nachtarbeitszuschlag je Arbeitsstunde von 50% des Normalstundenlohnes, soweit nicht Sonderregelungen gelten. Der Normalstundenlohn ist der 173. Teil des Monatsbezuges.

Die Nachtarbeitsstunden werden viertelstundenweise verrechnet, wobei angefangene Viertelstunden als volle Viertelstunde gelten.

Nachtarbeitszuschläge werden auch für folgende Tätigkeiten gewährt, soweit diese in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr verrichtet werden:

Manövrieren, Schleusen, Warten auf Schleusung, Zollrevision, Wach- und Anwesenheitsdienst, Reinigungsdienst, Reparaturdienst, Bunkern, Laden- und Löschen usw.

(5) Feiertagszuschläge
Alle Dienstnehmer, die am 1. Jänner, Ostersonntag, Ostermontag, Pfingstsonntag, Pfingstmontag, 24., 25. und 26. Dezember zum Dienst eingeteilt sind, erhalten je Feiertag 1/30 des Monatsentgeltes zusätzlich.

(6) Für Überschreitungen der 12. Stunde gebührt ein Zuschlag von 50 %. Dieser Zuschlag kann bei einer Überstundenabgeltung über eine allfällige Pauschalierung (zB § 23j Kollektivvertrag) angerechnet werden.

§ 21 Dienstplan

(1) Gem. § 19c AZG ist den Arbeitnehmern die Diensteinteilung im Schiffsdienst 7 Kalendertage im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben. Der Zeitraum beträgt die Dauer des nach § 6 vereinbarten Turnusses und erweitert sich um den im Anschluss daran notwendigen aliquoten Freizeitblock (Ruhezeit).

(2) Nach Übergabe des schriftlichen Dienstplanes an den Arbeitnehmer kann grundsätzlich keine Änderung des Dienstplanes erfolgen, es sei denn zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder die Gesundheit von Menschen oder einen Notstand bzw. zur Behebung einer Betriebsstörung, wenn unvorhergesehene und nicht zu verhindernde Gründe vorliegen und andere zumutbare Maßnahmen nicht möglich sind.

§ 21a Schichtplan

(1) Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist vom Kapitän ein Schichtplan zu erstellen. Dieser regelt die Einsatzzeiten und die zeitliche Lage der Pausen. Dieser ist den Besatzungsmitgliedern mitzuteilen.

(2) Dabei hat sich der Kapitän von den betrieblichen Erfordernissen und dem Grundsatz der gleichmäßigen Verteilung der Arbeitsbelastung zwischen allen Mitgliedern der Besatzung leiten zu lassen.

§ 22 Effektenversicherung

(1) Für im Falle einer Havarie oder Einbruch in Verlust geratene Effekten leistet der Dienstgeber den Schiffsbediensteten bis zu einem Höchstbetrag von EUR 3.600,00 Schadenersatz. Bei Tagesausflugsschiffen ist der Betrag mit EUR 1.000,00 begrenzt. In der Frachtschifffahrt haftet der Dienstgeber in gleicher Höhe für aus sonstigen Gründen eingetretene Verluste an zurückgelassenen Effekten, sofern das Besatzungsmitglied das Schiff in Folge Krankheit, Unfall oder Versetzung verlassen musste und ohne eigenes Verschulden außerstande war, seine persönlichen Effekten sofort oder später sicherzustellen. Im gleichen Umfang haftet der Arbeitgeber für die Effekten des Besatzungsmitgliedes, die dieses mit der Zustimmung des Arbeitgebers bei Urlaub- bzw. Freitzeitantritt an Bord zurücklässt.

(2) Jeder erlittene Schaden muss ordnungsgemäß nachgewiesen werden.

(3) Der Dienstgeber haftet nicht für Schäden, welche durch Handlungen entstanden sind, die durch eigenes vorsätzliches Verschulden des Geschädigten verursacht wurden.

§ 22a Rückholversicherung

Hinsichtlich des Rücktransportes von Dienstnehmern, die aufgrund eines Unfalles oder einer Krankheit im Ausland verbleiben, gilt Folgendes:

Überführungskosten bei in Ausübung des Dienstes unverschuldet verunglückten bzw. erkrankten Dienstnehmern zu dem laut polizeilichen Meldezettel nachgewiesenen Wohnort in Österreich sind dann vom Dienstgeber zu tragen, wenn nicht eine Versicherungseinrichtung diese Kosten zur Gänze ersetzt. Bei teilweisem Kostenersatz ist der Differenzbetrag vom Dienstgeber zu tragen.

4. Teil – Besondere Bestimmungen für die Personenschifffahrt - Tagesausflugsschifffahrt

Ergänzend zu den Bestimmungen der ersten drei Teile dieses Kollektivvertrages gelten in der Personenschifffahrt/Tagesausflugsschifffahrt folgende Bestimmungen. Soweit Bestimmungen des vierten Teils Bestimmungen der ersten drei Teile dieses Kollektivvertrages widersprechen, gehen die Bestimmungen des vierten Teils vor.

§ 23 Gehaltstabelle Landdienst, Einstufung

Die Dienstnehmer sind entsprechend ihrer Verwendung laut Gehaltstabelle Landdienst in der Ausflugsschifffahrt in Klasse 1 einzustufen. Ab 2 vollendeten Dienstjahren in Folge beim Unternehmen kommt Klasse 2 zur Anwendung.

§ 23a Sonderzahlungen

(1) Die Dienstnehmer erhalten je 100 % ihres Monatsbezuges (= Grundbezug laut Gehaltstafel) spätestens am 31.5. eines jeden Jahres als Urlaubszuschuss und spätestens am 30.11. eines jeden Jahres als Weihnachtsremuneration.

(2) Bei unterjährig befristeten Saisondienstverträgen erhalten die Dienstnehmer die aliquoten Sonderzahlungen, abweichend von den Fälligkeitsterminen in § 8, mit dem letzten Monatsbezug.

§ 23b Jubiläumsgabe

Die Gewährung einer Jubiläumsgabe setzt eine ununterbrochene Dienstzeit von 25 bzw. von 35 Jahren voraus. Saisondienstverträge beim gleichen Dienstgeber sind für die Jubiläumsgabe zusammenzurechnen, sofern zwischen den Saisondienstverträgen jeweils nicht mehr als 7 Monate liegen. In diesem Fall sind für die Jubiläumsgabe auch die Monate der Unterbrechung anzurechnen.

§ 23c Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung

(1) Für das Urlaubsentgelt gilt § 6 Urlaubsgesetz. Verkaufsprovisionen bzw. Fahrleistungszulagen sind mit dem Durchschnitt der letzten 13 Kalenderwochen vor dem Urlaubsantritt in das Urlaubsentgelt einzubeziehen.

(2) Im Fall der Arbeitsverhinderung (Krankheit, Unfall) haben Dienstnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach den Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Verkaufsprovisionen bzw. Fahrleistungszulagen sind mit dem Durchschnitt der letzten 13 Kalenderwochen Bestandteil des fortzuzahlenden Entgelts.

§ 23d Übergangsbestimmungen bei Saisondienstverträgen bezüglich Entgelt

Für Saisondienstverträge, die vor Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages und seiner Lohn- und Gehaltstabellen abgeschlossen wurden und durch Zeitablauf vor dem 1.11.2003 enden, gelten die Lohn- und Gehaltstabellen zu diesem Kollektivvertrag nur unter der Voraussetzung, dass sich aufgrund dieser Tabellen ein höherer Gesamtbezug ergibt, als aufgrund der bisherigen Gehaltstabellen bzw. der bisherigen einzelarbeitsvertraglichen Vereinbarungen. Ist das nicht der Fall, gelten die bisherigen Regelungen bzw. die bisherigen kollektivvertraglichen bzw. einzelarbeitsvertraglichen Vereinbarungen für die betreffenden Saisondienstverhältnisse bis zu deren Beendigung weiter.

§ 23e Arbeitszeit im Landdienst

(1) Falls in die Arbeitszeit im Stationsdienst regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, kann die Wochenarbeitszeit auf bis zu 60 Stunden verlängert werden. Die Tagesarbeitszeit darf in solchen Fällen 12 Stunden nicht überschreiten.

(2) Innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 2 Monaten kann die Normalarbeitszeit so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt 40 Stunden nicht überschreitet. In einzelnen Wochen darf die Normalarbeitszeit innerhalb des Durchrechnungszeitraumes wöchentlich höchstens 48 Stunden und täglich höchstens 9 Stunden betragen.

§ 23f Sonn- und Feiertagsarbeit im Landdienst

Soweit an Sonn- und Feiertagen im Stationsdienst der Personenschifffahrt wegen Einhaltung des tarifmäßigen Verkehrs, wegen Abfertigung der Personenschiffe oder sonstiger unabweislicher Dienstverrichtungen (z. B. Ticketverkauf) gearbeitet werden muss, sind jene Dienstnehmer, die zur Leistung dieser Arbeiten herangezogen werden, zur Leistung dieser Dienste verpflichtet.

§ 23g Entlohnung von Fahrkartenverkäufern im Stationsdienst

Mit Fahrkartenverkäufern im Stationsdienst kann ein Fixum und eine Provision vereinbart werden. In diesem Fall gilt der Grundbezug laut Gehaltstabelle Landdienst als Mindestentgelt. Berechnungsgrundlage für Sonderzahlungen ist der Grundbezug laut Gehaltstabelle Landdienst.

§ 23h Abgeltung von Überstunden im Stationsdienst der Personenschifffahrt

Überstunden werden, wenn sie in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistet werden, mit einem Zuschlag von 100 %, wenn sie an Sonn- und Feiertagen geleistet werden, mit einem Zuschlag von 50 % zum Normalstundenlohn entlohnt. Der Normalstundenlohn ist der 173. Teil des Monatsbezuges (= Grundbezug oder Fixum laut Dienstvertrag).

§ 23i Entlohnung der Überstundenarbeit im Schiffsdienst

Überstunden werden, auch wenn sie in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 7.00 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen geleistet werden, mit einem Zuschlag von 50 % zum Normalstundenlohn entlohnt. Der Normalstundenlohn ist der 173. Teil des Monatsbezuges (= Grundbezug laut Dienstvertrag).

Es sind nur solche Arbeitsstunden als Überstunden zu entlohnen, die nach der Saisondurchrechnung (1.4. bis 31.10.) über die Normalarbeitszeit und über die gem. § 20b Abs. 3 bereits abgegoltenen 210 Stunden pro Monat hinausgehen.

§ 23j Ersatzruhe im Schiffsdienst

(1) Den Dienstnehmern gebührt für die an Sonn- und Feiertagen geleisteten Arbeiten ein Ersatzruhetag. Dieser Ersatzruhetag ist mit dem jeweiligen Vorgesetzten des Dienstnehmers im Vorhinein zu vereinbaren. Dienstnehmer, die vorwiegend an Samstagen, Sonn- und Feiertagen beschäftigt sind, haben keinen Anspruch auf Ersatzruhe, sofern im Laufe der Woche eine ununterbrochene Wochenruhe von 36 Stunden gewährt wird.

(2) Die wöchentliche Ersatzruhezeit kann i.S.d. § 19.(2) ARG
am Ende des Dienstverhältnisses vom Dienstnehmer wahlweise als Freizeit oder in Form einer finanziellen Abgeltung im Ausmaß der Urlaubsersatzleistung (§ 10 UrlG) konsumiert werden.

(3) Innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 1 Monat darf die wöchentliche Ruhezeit in einzelnen Wochen 36 Stunden unterschreiten oder ganz unterbleiben, wenn in dem Durchrechnungszeitraum eine durchschnittliche ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht wird.

§ 23k Abgeltung von Mehrarbeit im Schiffsdienst

Die Bestimmungen des § 20b über die Einschiffungszulage (EZ) sowie über Feiertagszuschläge sind im Schiffsdienst der Personenschifffahrt nicht anzuwenden.

Die Dienstnehmer des Schiffsdienstes erhalten über den Grundbezug eine Fahrleistungspauschale für 23 Fahrtage pro Monat.

Die Fahrleistungspauschale und die allfällige zusätzliche Zulage sind in die Bemessungsgrundlage für die Überstundenentlohnung nicht einzubeziehen. Die Fahrleistungspauschale wird auf alle Mehrleistungs- und Überstunden sowie etwaige Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen angerechnet.

5. Teil – Besondere Bestimmungen für die Frachtschifffahrt

§ 24 Arbeitszeit und Ruhezeiten

(1) Normalarbeitszeit
Die tägliche Arbeitszeit kann nur unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 AZG 12 Stunden betragen. Steht das Fahrzeug länger als einen Kalendertag im Hafen oder an den Anlageplätzen, so wird die Arbeitszeit für die Dauer des Stillliegens durch die örtlich geltende Arbeitszeiteinteilung und die gesetzliche Normalarbeitszeit bestimmt. Außer in besonderen Ausnahmefällen, wie Sicherung und Bergung von Fahrzeugen und Ladungen, ist die Arbeitszeit so einzuteilen, dass die übliche Arbeitszeit des jeweiligen Einsatzortes nicht überschritten wird. Die Instandhaltungsarbeiten sind in der Zeit von 6.00 Uhr bis 18.00 Uhr vorzunehmen, es sei denn, dass es sich um Arbeiten handelt, die aus Gründen der Betriebssicherheit unaufschiebbar sind.

Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von einem Monat so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt 40 Stunden nicht überschreitet. In einzelnen Wochen darf die Normalarbeitszeit innerhalb des Durchrechnungszeitraumes wöchentlich höchstens 50 Stunden und täglich höchstens 12 Stunden betragen.

Durch Betriebsvereinbarung kann ein längerer Durchrechnungszeitraum (bis maximal 52 Wochen) vereinbart werden. Wenn in Betrieben kein Betriebsrat besteht, kann eine solche Regelung nur mit vorheriger Zustimmung der Gewerkschaft erfolgen.

(2) Ruhezeit
Innerhalb eines Arbeitstages von 24 Stunden stehen jedem Dienstnehmer insgesamt 11 ununterbrochene Stunden Ruhezeit zu, die während der Fahrt oder beim Stilllegen des Fahrzeuges absolviert werden kann.

Bei 24-stündiger Einsatzzeit (Betriebsform B) unter Bedachtnahme des §5 Abs. 1 AZG hat jedes Besatzungsmitglied Anspruch auf 12 Stunden Ruhezeit, und zwar 2-mal je 6 Stunden ununterbrochene Ruhezeit.

Die Bestimmungen über die zwölfstündige Ruhezeit finden dann keine Anwendung, wenn unvorhergesehene Ereignisse eintreten und die Sicherheit gem. § 20 AZG eine Unterbrechung der Ruhezeit notwendig macht.

Die Stehzeit im Hafen gilt dann als Ruhezeit, wenn der Arbeitnehmer von jeglicher Arbeitsleistung befreit ist.

(3) Feiertagsruhe
In der Frachtschifffahrt soll den Dienstnehmern am 24., 25. und 26. Dezember sowie zu Ostern (Ostersonntag, Ostermontag), mit Ausnahme des notwendigen Wachdienstes, die Möglichkeit einer Feiertagsruhe gegeben werden. Im Einvernehmen mit dem Betriebsrat kann bei Vorliegen zwingender Gründe im Einzelfall von vorstehender Bestimmung abgegangen werden.

Ist in einem Unternehmen kein Betriebsrat vorhanden, muss das Einvernehmen mit der zuständigen Gewerkschaft hergestellt werden.

In der oben genannten Feiertagsruhe sind Ab- und Anreisezeiten vom Dienstort nicht einzurechnen.

(4) Ersatzruhe
Den Dienstnehmern gebührt für die an Samstagen, Sonn- und Feiertagen geleistete Arbeit während der Fahrt, soweit sie an solchen Tagen zum Wach- und Anwesenheitsdienst herangezogen werden, jeweils ein Ersatzruhetag.
Ersatzruhetage müssen spätestens nach einem Durchrechnungszeitraum von 2 Monaten gewährt werden.
Nur unter Bedachtnahme des § 6 können die Ersatzruhetage auch anders verteilt werden.

(5) Überstundenpauschale
Für die Schiffsbesatzungen auf Hafenbugsern und Bunkerbooten kann eine Überstundenpauschale nur unter Bedachtnahme des § 6 vereinbart werden. Damit entfallen in diesem Ausmaß etwaige Überstundenzuschläge.


F.d.
Wirtschaftskammer Österreich
Fachverband der Autobus- Luftfahrt- und Schifffahrtunternehmungen, Berufsgruppe Schifffahrt

Der Berufsgruppen-Obmann:

Dipl.Ing. Wolfram Mosser-Brandner

Der Geschäftsführer:

Mag. Paul Blachnik


F.d.
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft vida, Sektion Verkehr, Bundesfachgruppe Luft-Wasser

Der Vorsitzender

Roman Hebenstreit

Der Vorsitzende des Fachbereiches Luft-und Schiffverkehr

Johannes Schwarcz-Breuer


Der Bundesgeschäftsführer

Bernd Brandstetter


Der KV Ausschuss-Vorsitzende Schifffahrt, Kapitän

Norbert Fuchs

Der Fachbereichs-Sekretär

Philip Gastinger BSc, MA



Anhang A: Gehaltstabellen

Gehaltstabelle 1:

Gehaltstabelle 2:

Gehaltstabelle 3:

Gehaltstabelle 4:

Gehaltstabelle 5:

Gehaltstabelle 6:

Gehaltstabelle 7:


Anhang B: Einmalzahlung 2010

Mit der auf den formellen Abschluss des Kollektivvertrages folgenden Monats-abrechnung, ist für das Jahr 2010 eine Einmalzahlung in der Höhe von 260,- für alle Mitarbeiter aliquotiert auf die Dauer der Beschäftigung zu leisten.