Lohnordnung Hafner, Platten-, Fliesenleger, Keramiker Kärnten, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2019

Gilt für:
Kärnten

Kollektivvertrag

Abgeschlossen zwischen der Landesinnung Kärnten der Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau­ Holz, andererseits.

Artikel I. Geltungsbereich

1. Räumlich: Für das Bundesland Kärnten.

2. Fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe der Landesinnung Kärnten der Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker.

3. Persönlich: Für alle Arbeiter, Arbeiterinnen und Lehrlinge, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge.

Artikel II. Lohnerhöhung

A) Für das Hafner-, Platten- und Fliesenlegergewerbe

1. Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen werden per 1.5.2019 für eine Laufzeit von 12 Monaten in Ziffer 2 neu festgesetzt.

Die bis 30.4.2020 geltenden kollektivvertraglichen Mindestlöhne werden per 1.5.2020 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 0,55 % zuzüglich der durchschnittlichen Inflationsrate (März 2019 bis Februar 2020 gemäß VPI 2015 der Statistik Austria) erhöht und in einer zu diesem Stichtag veröffentlichten Lohnordnung neu festgelegt. Die bis 30.4.2020 geltenden Lehrlingsentschädigungen werden per 1.5.2020 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 5 % erhöht.

2. Anhang gemäß § 18 RKV

Lohntafel (Lohnordnung) Kärnten

a) Lohnordnung

Stundenlohn ab 1. Mai 2019
Facharbeiter*) nach dem 2. Verwendungsjahr€ 13,74
Facharbeiter*) im 2. Verwendunqsjahr€ 13,05
Facharbeiter*) im 1. Verwendungsjahr€ 12,32
Qualifizierter Helfer€ 11,69

*) Hafner-, Platten- und Fliesenleger

b) Lehrlingsentschädigungen

Lehrlingsentschädigungen ab 1. Mai 2019
Lehrlinge im 1. Lehrjahr€ 3,69
Lehrlinge im 2. Lehrjahr€ 4,91
Lehrlinge im 3. Lehrjahr€ 5,99
Lehrlinge im 4. Lehrjahr€ 7,29

c) Spannengarantieklausel
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden.
Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

B) Für Keramikergewerbe

Für alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des keramischen Gewerbes, sofern sie sich ausschließlich mit der Erzeugung keramischer Gegenstände befasse

1. Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen werden per 1.5.2019 für eine Laufzeit von 12 Monaten in Ziffer 2 neu festgesetzt.

Die bis 30.4.2020 geltenden kollektivvertraglichen Mindestlöhne werden per 1.5.2020 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 0,55 % zuzüglich der durchschnittlichen Inflationsrate (März 2019 bis Februar 2020 gemäß VPI 2015 der Statistik Austria) erhöht und in einer zu diesem Stichtag veröffentlichten Lohnordnung neu festgelegt. Die bis 30.4.2020 geltenden Lehrlingsentschädigungen werden per 1.5.2020 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 5 % erhöht.

2. Anhang gemäß § 18 RKV

Keramiker Lohntafel (Lohnordnung) Kärnten

a) Lohnordnung

Stundenlohn ab 1. Mai 2019
Facharbeiter nach dem 2. Verwendungsjahr€ 10,94
Facharbeiter im 2. Verwendungsjahr€ 10,02
Facharbeiter im 1. Verwendungsjahr mit LAP€ 9,41
Qualifizierter Helfer ohne LAP€ 9,25

b) Lehrlingsentschädigungen

Basis: Keramiker FA n.d. 2 Verwendunqsjahr

Lehrlingsentschädigungen ab 1. Mai 2019
Lehrlinge im 1. Lehrjahr€ 2,93
Lehrlinqe im 2. Lehrjahr€ 3,75
Lehrlinge im 3. Lehrjahr€ 4,47

Artikel III. Lehrlinge

Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode die Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt eine Lehrlingsentschädigung wie bisher

Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten die Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt eine Lehrlingsentschädigung wie bisher

Artikel IV. Änderung des Rahmenkollektivvertrage

Im § 3 Ziffer 5 wird folgender Satz ergänzt:

Wird am 24. und 31.12. pro Halbtag Urlaub vereinbart, so ist nur ein ganzer Urlaubstag vom gesetzlichen Urlaubsanspruch abzuziehen.

Im § 6 Ziffer 3 beträgt die Lenkzeitvergütung ab 1. Mai 2019 € 11,21

§ 6 Ziffer 4 entfällt ersatzlos.

Im § 7 Ziffer 3 fit. b) lautet neu wie folgt:

b) Das Taggeld beträgt € 26,40 sofern der Arbeitnehmer nicht täglich zu seiner Wohnung bzw. seiner Betriebsstätte zurückkehrt.

§ 7 A lautet neu wie folgt:

§ 7 A Taggeld


1. Arbeitnehmer, die außerhalb des ständigen ortsfesten Betriebes, für den sie aufgenommen wurden, zur Arbeit auf Baustellen eingesetzt werden und täglich an ihren Wohnort zurückkehren erhalten ein Taggeld. Arbeiten auf Baustellen gelten jedenfalls als Arbeit außerhalb des ständigen ortsfesten Betriebes.

2. a) Der ständige ortsfeste Betrieb des Arbeitgebers und der Wohnort des Arbeitnehmers sind im Arbeitsvertrag oder im Dienstzettel festzuhalten.

b) Wohnort ist das Gemeindegebiet des Ortes, in dem der Arbeitnehmer seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat. Einern Hauptwohnsitz in Österreich sind ausländische Hauptwohnsitze in Grenzbezirken gleichgestellt (Grenzgänger), sofern der Arbeitnehmer über keinen Hauptwohnsitz in Österreich verfügt.

c) Der Nachweis des Hauptwohnsitzes, an dem der Arbeitnehmer seinen tatsächlichen Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, erfolgt durch Vorlage einer amtlichen Bestätigung durch den Arbeitnehmer. Eine Änderung dieses Hauptwohnsitzes ist dem Arbeitgeber unverzüglich bekannt zu geben. Erfolgt kein Nachweis durch den Arbeitnehmer oder besteht kein Hauptwohnsitz in Österreich oder in einem Grenzbezirk, so gilt der Erstaufnahmeort beim jeweiligen Arbeitgeber in Österreich als Anknüpfungspunkt.

3. Der Anspruch auf Taggeld besteht für jene Tage, an denen eine tatsächliche Arbeitsleistung von mehr als 3 Stunden erbracht wird oder bei Schlechtwetter eine Arbeitsbereitschaft von mehr als 3 Stunden besteht.

4. Erfolgt der Arbeitsantritt vom ständigen ortsfesten Betrieb bzw. vom Wohnort gemäß Z 2 des Arbeitnehmers aus, so hat er Anspruch auf Taggeld, sofern der Arbeitnehmer im Auftrag des Arbeitgebers auf Baustellen außerhalb des ständigen ortsfesten Betriebes eingesetzt wird und täglich an seinen Wohnort zurückkehrt. Das Taggeld beträgt bei einer Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden€ 2,80 pro Arbeitstag.
Durch Betriebsvereinbarung kann im Rahmen der einkommensteuerlichen Bestimmungen das Taggeld erhöht werden.

5. Ansprüche des Arbeitnehmers gemäß § 7 Ziffer 3 schließen Leistungen gemäß § 7 A aus.

In § 9 Abschnitt B wird am Ende des ersten Satzes (Überschrift) ein Beistrich und die Wortfolge,"wie insbesondere:" ergänzt.

In § 9 Abschnitt B Ziffer 3 fit. a) lautet neu wie folgt:

a) Bei Besuch des Arztes (ambulatorischer Behandlung), sofern die Behandlung nachweislich nur während der Arbeitszeit erfolgen kann.

§ 9 Abschnitt B Ziffer 4 entfällt.

§ 12 lautet neu wie folgt:

§ 12 Anrechnung von Karenzzeiten


Für Karenzen, die ab 1.5.2019 oder später begonnen haben, gilt nachstehende Regelung:
Karenzen im Sinne des MSchG bzw. VKG innerhalb des bestehenden Dienstverhältnisses werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß sowie der Abfertigung nach ArbAbfG bis zu einem Gesamtausmaß von 24 Monaten angerechnet.
Die sich aus§ 15f MSchG und§ 7c VKG ergebenden Ansprüche sowie die bereits im bestehenden Dienstverhältnis angerechneten Karenzen sind beim Gesamtausmaß von 24 Monaten zu berücksichtigen und stehen nicht zusätzlich zu.
Dieses Gesamtausmaß gilt auch bei Teilung der Karenz zwischen Mutter und Vater im Sinne des MSchG bzw. VKG für dasselbe Kind oder nach Mehrlingsgeburten.

§ 13 lautet neu wie folgt:

§ 13 Kündigungsfristen

 
Die Kündigungsfristen werden im Zusammenhang mit der ab 1.1.2021 gesetzlichen Neuregelung der Kündigungsfristen neu geregelt:

1. Das Arbeitsverhältnis kann in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer unter Einhaltung einer einwöchigen Kündigungsfrist gelöst werden. Nach einer sechs-monatigen Betriebszugehörigkeit gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen, nach einer 5-jährigen Betriebszugehörigkeit eine Kündigungsfrist von 3 Wochen und nach einer 10-jährigen Betriebszugehörigkeit eine Kündigungsfrist von 4 Wochen.
Bei Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerkündigung kann das Arbeitsverhältnis nur zum letzten Arbeitstag einer Arbeitswoche beendet werden.

Die Dauer aller Arbeitsverhältnisse eines Arbeitnehmers beim selben Arbeitgeber werden für die Höhe der Kündigungsfrist zusammengerechnet, sofern jede einzelne Unterbrechung nicht länger als 120 Tage dauert.
Wird aufgrund betrieblicher Regelung die Unterbrechung von 120 Tagen überschritten, gilt diese längere Unterbrechungsfrist.

2. Bei Lösung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung seitens des Arbeitgebers ist dem Arbeitnehmer die notwendige Freizeit zum Aufsuchen eines neuen Arbeitsplatzes bis zu einem Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts zu gewähren.

3. Eine Kündigungsfrist entfällt während der höchstens vierwöchigen Probezeit.

4. Der Kündigungsschutz des § 15 Mutterschutzgesetz bzw. § 7 Väter-Karenzgesetz wird auf die Dauer des bundesgesetzlich geregelten Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld erstreckt.

Artikel VI.

Vereinbarung zu § 7 Reiseaufwandsentschädigung, Fahrtkosten und Fahrtzeitvergütung im Rahmenkollektivvertrag (Änderung 2016), gilt der Punkt 2b [Burgenland] auch sinngemäß gleichlautend für das Bundesland Kärnten.

Artikel VII. Akkordvertrag

Der Akkordvertrag für Platten- und Fliesenleger ist Bestandteil dieser Vereinbarung, und ist zeitlich aneinander gekoppelt. Basis für die Berechung des Akkordvertrages bleibt der Lohn des Facharbeiters nach dem 2. Verwendungskjahr (K1).

Während der Geltungsdauer des Akkordvertrages tritt der § 5 Rahmenkollektivvertrag für Hafner-, Platten- und Fliesenlegergewerbe und Keramikergewerbe außer Kraft. Bei Akkord-, Prämien- oder sonstigen Leistungsarbeiten bleibt der jeweilige Stundenlohn garantiert.

Artikel VIII. Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1. Mai 2019 bzw. 1. Mai 2020. Die Lohnsätze gelten bis 30. April 2019 bzw. 30. April 2021.


Klagenfurt, am 25. April 2019

Für die
Landesinnung der Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker

Gerhard Santer

Landesinnungsmeister

Harald Dörfler

Landesinnungs-Geschäftsführer


Für den 
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau - Holz

Abg. z. N. Josef Muchitsch

Bundesvorsitzender

Mag. Herbert Aufner

Bundesgeschäftsführer