Kollektivvertrag Lohnabschluss Lederwaren-, Kofferindustrie, Arbeiter/innen, gültig ab 1.6.2020

Gilt für:
Österreichweit

Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Schuh- und Lederwarenindustrie und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE 

I. Geltungsbereich 

Räumlich: Für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich. 

Fachlich: Für alle Mitgliedsfirmen und selbständigen Betriebsabteilungen der Lederwaren- und Kofferindustrie innerhalb des Fachverbandes der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Schuh- und Lederwarenindustrie, einschließlich der diesem Verband angehörigen Firmen der Ledertreibriemen- und techn. Lederartikelindustrie sowie der Handschuhindustrie. 

Persönlich: Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen einschließlich der gewerblichen Lehrlinge. 

II. Neufestsetzung des Lohntarifs 

Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und die Lehrlingseinkommenssätze werden laut Lohntarif, der verbindliche Anlage zu diesem Kollektivvertrag ist, per 1. Oktober 2020 neu festgesetzt.

III Erhöhung der Ist-Löhne

Die vor dem 1. Oktober 2020 bestehende Überzahlung ist, wie folgt, aufrecht zu erhalten:
Es ist die vor dem 1. Oktober 2020 bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem tatsächlich bezahlten Monatsverdienst (Ist-Lohn) und dem Kollektivvertragslohn der jeweils entsprechenden Lohngruppe zu ermitteln und per 1. Oktober 2020 zum neuen Kollektivvertragslohn dazuzurechnen = neuer Ist-Lohn.

IV Erhöhung der Akkordlöhne, akkordähnlichen Prämien und sonstigen variablen Prämien sowie allfälliger Zulagen

Die vor dem 1. Oktober 2020 bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem tatsächlich bezahlten Akkorddurchschnittsverdienst und dem Kollektivvertragslohn der jeweils entsprechenden Lohngruppe bleibt mit Geltungsbeginn dieses Kollektivvertrages unter Anwendung folgender Berechnung aufrecht:

1) Zur Erhöhung der Akkorde ist der Akkorddurchschnittsverdienst pro Stunde vor dem 1. Oktober 2020 aus dem Akkorddurchschnittsverdienst der Lohngruppe der letzten voll bezahlten 13 Wochen (bei Monatslöhner/innen der letzten 3 Monate) zu ermitteln und die betragsmäßige Differenz zum Kollektivvertragslohn der jeweils entsprechenden Lohngruppe festzustellen. Danach sind die betrieblichen Akkordgrundlagen so anzuheben, dass ab 1. Oktober 2020 der neue Akkorddurchschnittsverdienst pro Stunde der bisherigen betraglichen Differenz zum jeweiligen neuen Kollektivvertragslohn entspricht.

2) Nach Durchführung der Erhöhung gemäß Abs. 1 ist zu überprüfen, ob der so erhöhte bisherige Akkorddurchschnittsverdienst der Lohngruppe den Bedingungen des § 7 Abs. 6 des Rahmenkollektivvertrages entspricht, d.h. dass er 20 % über dem neuen Kollektivvertragslohn liegt. Ist dies nicht der Fall, ist er so zu verändern, dass er den Bestimmungen des § 7 Abs. 6 ff entspricht.

3) Die Regelung des Abs. 1 und 2 ist für akkordähnliche Prämien im Sinne des § 7 Abs. 2 des Rahmenkollektivvertrages sinngemäß anzuwenden. Für Gruppenprämien im Sinne des § 9 ist Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass anstelle der Lohngruppe die Arbeitsgruppe im Sinne des § 9 Rahmenkollektivvertrag tritt.

Führt die Anwendung der neuen Kollektivvertragslöhne zu einer stärkeren Anhebung der Prämiendurchschnittsverdienste als in Punkt 1 vorgesehen (z.B. stärkere Anhebung der Prämiengrundlöhne) sind die Prämienregelungen so abzuändern, dass die Auswirkung nicht über die Ermittlung des Abs. 1 hinausgeht.

4) Die Erhöhung bei sonstigen variablen Leistungsprämien ist unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 und des Abs. 3, zweiter Satz vorzunehmen.

5) Allfällige Zulagen sind per 1. Oktober 2020 um 1,45 % zu erhöhen.

V Corona-Prämie

Es wird empfohlen, den Beschäftigten eine einmalige Corona-Prämie gemäß § 124b Ziffer 350 lit. a EstG i.V.m. § 49 Abs. 3 Ziffer 30 ASVG in der Höhe von € 100,00 für ihren besonderen Einsatz und die Arbeitsleistung während der Covid-19-Pandemie auszubezahlen. Für Arbeiter wird eine allfällige Auszahlung mit der Lohnabrechnung für November 2020 empfohlen.

VI Geltungsbeginn

Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Juni 2020 in Kraft.


Wien, am 30. September 2020


FACHVERBAND TEXTIL-BEKLEIDUNG-SCHUH-LEDER
Berufsgruppe der Schuh- und Lederwarenindustrie

Der Obmann:

Ing. Manfred Kern

Die Geschäftsführerin:

Mag. Eva Maria Strasser

Berufsgruppe Schuh- und Lederwarenindustrie

Der Berufsgruppenvorsitzende:

Komm. Rat. Joseph Lorenz

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND,
Gewerkschaft PRO-GE

Der Bundesvorsitzende:

Rainer Wimmer

Der Bundessekretär:

Peter Schleinbach

Der Sekretär:

Gerald Kreuzer


Lohntarif ab 1. Oktober 2020

für alle Arbeiter und Arbeiterinnen in der Lederwaren- und Kofferindustrie, einschließlich der Ledertreibriemen-, techn. Lederartikel- und Handschuhindustrie

Kollektivvertraglicher Monatslohn

LohngruppeMonatslohn in Euro
Lohngruppe I 
Qualifizierte FacharbeiterInnen1.606,00
Lohngruppe II 
FacharbeiterIn1.588,00
Lohngruppe III 
Feinsteppen, Kedern, Stanzen1.571,00
Lohngruppe IV 
ArbeitnehmerInnen mit anderen Tätigkeiten1.565,00

Lehrlingseinkommen ab 1. Oktober 2020

1. Lehrjahr monatlich Euro 564,00
2. Lehrjahr monatlich Euro 685,00
3. Lehrjahr monatlich Euro 864,00
4. Lehrjahr monatlich Euro 1.107,00