Übereinkommen Lohn-/Gehaltsabschluss Gastronomie und Hotellerie 2026
Lohn- und Gehaltsabkommen
für Arbeiter:innen und Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe
gemäß Punkt XIV des Kollektivvertrages für Arbeitnehmer:innen im Hotel- und Gastgewerbe
vereinbart zwischen dem Fachverband Gastronomie und dem Fachverband Hotellerie in der Wirtschaftskammer Österreich, Wiedner Hauptstr. 63, 1045 Wien einerseits und der Gewerkschaft vida, Johann-Böhm-Platz 2, 1020 Wien und der Gewerkschaft GPA, Alfred-Dallinger-Platz 1, 1030 Wien andererseits.
1. Kollektivvertragliche Mindestlöhne ab 1.10.2026:
Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne werden ab 1. Oktober 2026 um folgende Fixbeträge angehoben:
- Lohngruppe 1: 72 Euro
- Lohngruppe 2: 65 Euro
- Lohngruppe 3: 67 Euro
- Lohngruppe 4: 65 Euro
- Lohngruppe 5: 70,50 Euro
Siehe Landeslohntabellen in den Anhängen 1 – 10.
2. Kollektivvertragliche Mindestgehälter ab 1.10.2026 für die Bundesländer:
Die kollektivvertraglichen Mindestgehälter werden ab 1. Oktober 2026 um folgende Fixbeträge angehoben:
- Beschäftigungsgruppe 0: 85 Euro
- Beschäftigungsgruppe 1: 72 Euro
- Beschäftigungsgruppe 2: 65 Euro
- Beschäftigungsgruppe 3: 67 Euro
- Beschäftigungsgruppe 4: 65 Euro
- Beschäftigungsgruppe 5: 70,50 Euro
Siehe Landesgehaltstabellen im Anhang 11.
3. Einmalzahlungen
Der Stichtag für den Anspruch auf die bzw. zur Berechnung der Einmalzahlung ist der 1.10.2026.
a) Mitarbeiter:innen mit aufrechtem Dienstverhältnis am Stichtag erhalten – sofern kein Fall aus lit b, c, d, e, f oder g vorliegt - eine Einmalzahlung in der Höhe von 275 Euro brutto. Die Einmalzahlung ist in einem einzigen Betrag bis spätestens 31.12.2026 auszubezahlen. Die Auszahlung hat keine Auswirkung auf die Bemessungsgrundlage der Sonderzahlungen nach Art XX Kollektivvertrag für Arbeitnehmer:innen im Hotel- und Gastgewerbe.
b) Bei Mitarbeiter:innen mit aufrechtem Dienstverhältnis zum Stichtag, die in den letzten fünf Monaten vor dem Stichtag eine Überzahlung auf die seit 1.5.2025 geltenden Mindestlöhne/-gehälter erhalten haben, wird die Einmalzahlung um die Summe der monatlich geleisteten Überzahlungen innerhalb der letzten fünf Monate gekürzt.
Beispiele:
Beispiel 1: Eine Mitarbeiterin in LG 5 hat bis 30.9.2026 einen Mindestlohn von 2.026 Euro und hat eine Überzahlung von 24 Euro monatlich (tatsächlich bezogener Lohn: 2.050 Euro), welche von der Höhe der Einmalzahlung abzuziehen ist (275 Euro – 24 Euro x 5). Die Einmalzahlung beträgt somit 155 Euro brutto.
Beispiel 2: Ein Mitarbeiter in der LG 5 hat bis 31.7.2026 einen Mindestlohn von 2.026 Euro. Auch der tatsächlich bezogene Lohn beträgt bis dahin 2.026 Euro. Ab 1.8.2026 erhält der/die Mitarbeiter/in eine Überzahlung von 69 Euro, somit 2.095 Euro. Die Überzahlung ist von der Höhe der Einmalzahlung abzuziehen (275 Euro – 69 Euro x 2). Die Einmalzahlung beträgt somit 137 Euro.
Sofern der/die Mitarbeiter/in in diesem Beispiel die Lohnerhöhung von 69 Euro pro Monat schon ab 1.5.2026 erhalten hätte würde kein Anspruch auf eine Einmalzahlung bestehen.
c) Für entgeltfreie Zeiten (z.B. entgeltfreier Krankenstand, Zeiten der Elternkarenz oder ähnliches) zwischen 1.5.2026 und 30.9.2026 gebührt keine Einmalzahlung gemäß lit a. Für Zeiten mit Teilentgeltanspruch (z.B. teilentgeltfreier Krankenstand) zwischen 1.5.2026 und 30.9.2026 gebührt die Einmalzahlung gemäß lit a aliquot zum Entgeltanspruch.
d) Teilzeitkräfte erhalten die Einmalzahlung aliquot, entsprechend ihrem vertraglich vereinbarten Arbeitszeitausmaß zum Stichtag. Lit b und c gelten analog.
Beispiel: Ein Mitarbeiter in LG 5 hat bis 30.9.2026 bei einem vereinbarten Arbeitszeitausmaß von 20 Stunden einen Mindestlohn von 1.013 Euro und hat eine Überzahlung von 12 Euro monatlich (tatsächlich bezogener Lohn: 1.025 Euro), welche von der Höhe der aliquotierten Einmalzahlung abzuziehen ist (137,50 Euro – 12 Euro x 5). Die Einmalzahlung beträgt somit 77,50 Euro brutto.
e) Mitarbeiter:innen, die nach dem 1.5.2026 eingetreten sind und deren Dienstverhältnis am Stichtag aufrecht ist, erhalten die Einmalzahlung ebenfalls aliquot entsprechend der Beschäftigungstage. Lit b und c und d gelten analog.
f) Ein Anspruch auf eine Einmalzahlung besteht nicht, wenn der aufgrund von lit a bis e errechnete Betrag der Einmalzahlung 10 Euro oder weniger beträgt.
g) Für Mitarbeiter:innen, welche durch die Einmalzahlung nachweislich eine andere, in Summe günstigere Leistung (wie z.B. Stipendien, Beihilfen, etc.) verlieren würden und für geringfügig beschäftigte Mitarbeiter:innen, besteht kein Anspruch auf die Einmalzahlung. Der Umstand des Verlustes einer anderen, günstigeren Leistung, ist dem/der Arbeitgeber:in unverzüglich durch schriftliche Erklärung bekanntzugeben. In Betrieben mit Betriebsrat ist dieser von dem/der Arbeitgeber:in unverzüglich von derartigen Erklärungen zu informieren.
h) Lehrlinge mit aufrechtem Lehrverhältnis zum Stichtag erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 175 Euro brutto. Die Regelungen der lit a bis g sind analog anzuwenden.
i) Lehrlinge nach Beendigung des Lehrverhältnisses, die zum Stichtag in der Behaltefrist sind, erhalten die Einmalzahlung für die Zeiten des aufrechten Lehrverhältnisses aliquot gemäß lit h und für Zeiten in der Behaltefrist aliquot gemäß lit a.
j) Die Einmalzahlung kann als steuerfreie Mitarbeiterprämie ausgezahlt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen des § 124 b Z 478 lit f EStG erfüllt sind.
Im Lohn- und Gehaltsübereinkommen 2026 ist grundsätzlich vorgesehen, dass die im Lohn- und Gehaltsabkommen vorgesehene Einmalzahlung auch als steuerfreie Mitarbeiterprämie ausbezahlt werden kann sofern die gesetzlichen Voraussetzungen des § 124b Z 478 lit f EStG erfüllt sind.
Derzeit überarbeitet das Bundesministerium für Finanzen (BMF) die Lohnsteuer-Richtlinien. Diese werden auch Regelungen zur steuerfreien Mitarbeiterprämie 2026 enthalten.
Da aktuell nicht zweifelsfrei geklärt ist, ob das BMF die Auszahlung der Einmalzahlung als steuerfreie Mitarbeiterprämie anerkennen würde, empfehlen die Fachverbände zum gegebenen Zeitpunkt die Einmalzahlung nicht in Form einer steuerfreien Mitarbeiterprämie auszubezahlen.
4. Die Lehrlingseinkommen betragen ab 1.10.2026:
1. Lehrjahr € 1.090,00
2. Lehrjahr € 1.220,00
3. Lehrjahr € 1.445,00
4. Lehrjahr € 1.550,00
Wien, am 1.10.2026
FACHVERBAND GASTRONOMIE
Alois Rainer
Fachverbandsobmann
Mag. Daniel Frings
Geschäftsführer
FACHVERBAND HOTELLERIE
KommR Georg Imlauer
Fachverbandsobmann
Mag.a Maria Schreiner
Geschäftsführerin
GEWERKSCHAFT vida
Roman Hebenstreit
Vorsitzender
Mag.a Anna Daimler
Generalsekretärin
Eva Eberhart
Fachbereichsvorsitzender
Kathrin Schranz, MSc.
Fachbereichssekretärin
GEWERKSCHAFT GPA
Barbara Teiber, MA
Vorsitzende
Mario Ferrari
Mitglied der Bundesgeschäftsführer
GPA – Wirtschaftsbereich 14, GLÜCKSSPIEL/TOURISMUS/FREIZEIT
Manfred Schönbauer
Vorsitzender des Wirtschaftsbereichs
Mag. Andreas Laaber
Wirtschaftsbereichssekretär