Lohnordnung Dachdecker, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2021

Gültigkeit:
1.5.2021 - 30.4.2022
Gilt für:
Österreichweit

Beilage

zum Kollektivvertrag für das
Dachdeckergewerbe

Lohnordnung
Gültig ab
1. Mai 2021


Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits.

Artikel I – Geltungsbereich

1. Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich

2. Fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler, die eine Gewerbeberechtigung für das Dachdeckergewerbe besitzen.

3. Persönlich: Für alle Arbeitnehmer (einschließlich der Lehrlinge), mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge.

Artikel II – Lohnerhöhung

a) Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingseinkommen werden per 1.5.2021 für eine Laufzeit von 12 Monaten in lit. b) neu festgesetzt.
Die bis 30.4.2022 geltenden kollektivvertraglichen Mindestlöhne, Lehrlingseinkommen und die Lenkzeitvergütung werden per 1.5.2022 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 0,5 % zuzüglich der durchschnittlichen Inflationsrate (März 2021 bis Februar 2022 gemäß VPI 2015 der Statistik Austria) erhöht und in einer zu diesem Stichtag veröffentlichten Lohnordnung neu festgelegt. 

b) Anhang gemäß § 17 RKV

Lohnanhang (Lohnordnung, Lohnsätze) 

Lohnordnung für Burgenland, Niederösterreich, Salzburg, Steiermark und Vorarlberg 

I. Kollektivvertragslöhne

 LohngruppeStundenlohn ab 1. Mai 2021 in Euro
I. Facharbeiter mit abgelegter Lehrabschlussprüfung und Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung ab dem 3. Jahr Praxis14,97
II. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung in den ersten beiden Jahren nach der Auslehre14,52
III. Dachdeckerhelfer (=Steiger) - bei qualifizierten Arbeiten am Dach verwendbare Hilfsarbeiter13,48
IV. Hilfsarbeiter12,29

Lehrlingseinkommen

Lehrjahr Stundenlohn ab 1. Mai 2021 in Euro
im 1. Lehrjahr5,60
im 2. Lehrjahr7,00
im 3. Lehrjahr8,40
im 4. Lehrjahr9,70

II. Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne  Zulagen  darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

Lohnordnung für Kärnten 

I. Kollektivvertragslöhne

LohngruppeStundenlohn ab 1. Mai 2021 in Euro
I. Facharbeiter mit abgelegter Lehrabschlussprüfung und Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung ab dem 3. Jahr Praxis14,22
II. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung in den ersten beiden Jahren nach der Auslehre13,66
III. Dachdeckerhelfer (=Steiger) - bei qualifizierten Arbeiten am Dach verwendbare Hilfsarbeiter12,45
IV. Hilfsarbeiter11,53

Lehrlingseinkommen

Lehrjahr Stundenlohn ab 1. Mai 2021 in Euro
im 1. Lehrjahr5,60
im 2. Lehrjahr7,00
im 3. Lehrjahr8,40
im 4. Lehrjahr9,70

Zulagen
Für nachstehende Arbeiten gebühren die Zulagen für die Zeit, während welcher diese Tätigkeit ausgeübt wird.

a) Gefahrenzulagen:
Fahrstuhlarbeiten an Kirchtürmen und Arbeiten an Türmen mit und ohne Gerüst 40 %
Schneearbeiten (Rinnen auseisen, Lawinen abschaufeln) 15 %

b) Schmutzzulagen:
Schwarzarbeiten (Teer, Holzzement, Bitumen und gekochte Masse sowie Dachpappearbeiten im Allgemeinen) 10 %

vom Facharbeiterlohn der Kategorie I.

II. Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

Lohnordnung für Oberösterreich

I. Kollektivvertragslöhne

Lohngruppe Stundenlohn ab 1. Mai 2021 in Euro
I. Facharbeiter mit abgelegter Lehrabschlussprüfung und Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung ab dem 3. Jahr Praxis14,97
II. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung in den ersten beiden Jahren nach der Auslehre14,52
III. Dachdeckerhelfer (=Steiger) - bei qualifizierten Arbeiten am Dach verwendbare Hilfsarbeiter13,48
IV. Hilfsarbeiter12,29

Lehrlingseinkommen

Lehrjahr Stundenlohn ab 1. Mai 2021 in Euro
im 1. Lehrjahr5,60
im 2. Lehrjahr7,00
im 3. Lehrjahr8,40
im 4. Lehrjahr9,70

Erschwerniszulagen
Für nachstehende Arbeiten gebühren Zulagen auf den jeweiligen Lohn-, Stunden- bzw. Akkordlohn, für die Zeit, während welcher diese Tätigkeit ausgeübt wird: 

Fahrstuhlarbeiten, Arbeiten an Türmen usw. ohne festes Gerüst 40 %
Schneearbeiten (Rinnen auseisen, Lawinen abschaufeln und dergleichen) 15 %
Vorarbeiter 10 %

Schmutzzulagen
Schwarzarbeiten (Teer, Holzzement, Bitumen und sonstige sogenannte gekochte Massen) 10 %

Werkzeugzulage
Arbeiter mit einem Ziegel- und Schieferdeckerhandwerkzeug erhalten pro Stunde 2,5 Prozent vom Dachdeckerlohn. Zum Werkzeug gehören: Schieferhammer, Haubrücke, Nageleisen, Nageltasche, Zange, Ziegelhammer, Spitzhammer, Kelle, Verstreichkelle, Pinsel.

II. Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

Lohnordnung für Tirol

I. Kollektivvertragslöhne

Lohngruppe Stundenlohn ab 1. Mai 2021 in Euro
I. Facharbeiter mit abgelegter Lehrabschlussprüfung und Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung ab dem 3. Jahr Praxis14,97
II. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung in den ersten beiden Jahren nach der Auslehre14,52
III. Dachdeckerhelfer (=Steiger) - bei qualifizierten Arbeiten am Dach verwendbare Hilfsarbeiter13,48
IV. Hilfsarbeiter12,29

Lehrlingseinkommen

Lehrjahr Stundenlohn ab 1. Mai 2021 in Euro
im 1. Lehrjahr5,60
im 2. Lehrjahr7,00
im 3. Lehrjahr8,40
im 4. Lehrjahr9,70

Zulagen
1. Bei Teerarbeiten wird eine Schmutzzulage von 5 Prozent des jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohns gewährt.

2. Bei Turmarbeiten ohne festes Gerüst, Fahrstuhlarbeiten, 30 Prozent vom jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn.

3. Bei Umdeckarbeiten – als solche werden bezeichnet: Abtragen alter Dächer und Lattungen sowie Wiedereindecken mit altem Material – eine Schmutzzulage von 10 Prozent auf den jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn.

II. Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

Lohnordnung für Wien

I. Kollektivvertragslöhne

Lohngruppe Stundenlohn ab 1. Mai 2021 in Euro
I. Facharbeiter mit abgelegter Lehrabschlussprüfung und Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung ab dem 3. Jahr Praxis14,97
II. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung in den ersten beiden Jahren nach der Auslehre14,52
III. Dachdeckerhelfer (= Steiger) - bei qualifizierten Arbeiten am Dach verwendbare Hilfsarbeiter13,48
IV. Hilfsarbeiter12,29

Lehrlingseinkommen

Lehrjahr Stundenlohn ab 1. Mai 2021 in Euro
im 1. Lehrjahr5,60
im 2. Lehrjahr7,00
im 3. Lehrjahr8,40
im 4. Lehrjahr9,70

Partieführer
Arbeitnehmer, die mit der Führung einer Arbeitspartie von mehr als drei Arbeitnehmern betraut sind, erhalten für diese Zeit eine Zulage von 5 Prozent auf den jeweiligen Stundenlohn.

Zulagen
1.
 Allen Arbeitnehmern gebührt eine Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulage in der Höhe von 1,51 Euro ab 1. Mai 2021 für die Zeit, in der Arbeiten durchgeführt werden, die

  • in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken
  • im Vergleich zu den allgemeinen üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellen
  • infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitlichen Stoffen oder Strahlen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Gasen, Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge einer Sturz- oder anderen Gefahr zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringen.

Bei Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen wird nur eine der Zulagen gewährt.

2. Arbeitnehmer mit eigenem Ziegel- und Schieferhandwerkzeug erhalten pro Stunde eine Vergütung in der Höhe von 2,5 Prozent des jeweiligen Stundenlohnes. Zum Werkzeug gehören: Schieferhammer, Haubrücke, Nageleisen, Nageltasche, Zange, Ziegelhammer, Spitzhammer, Verstreichkelle, Ausstoßeisen und Pinsel. Wenn der Firmeninhaber oder der Meister das komplette Werkzeug beistellt, entfällt die Zulage.

II. Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

Artikel III – Lehrlinge

Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher. Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.

Artikel IV – Praktikanten

a) Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 1. Lehrjahr.

b) Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit. a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 2. Lehrjahr.

Artikel V – Änderung des Rahmenkollektivvertrages

§ 3 Ziffer 7 lautet neu wie folgt:
7. Der 24. und der 31. Dezember sind unter Fortzahlung des Lohnes für die ausfallenden Arbeitsstunden arbeitsfrei.

§ 5A Karenzzeiten lautet neu:
Für Geburten ab dem 1.8.2019 richtet sich die Anrechnung von Karenzen im Sinne des MSchG bzw. VKG im laufenden Dienstverhältnis nach § 15f Mutterschutzgesetz (MSchG) idF des BGBl I 68/2019 (MSchG) bzw. § 7c Väterkarenzgesetz (VKG).

Im § 6 Ziffer 1 lautet der vierte Satz wie folgt:
Bei Dienstreisen ins Ausland tritt an die Stelle des im zweiten Satz genannten Betrags der für die Bundesbediensteten geltende Betrag, sofern dieser höher ist.

Im § 6A Ziffer 4 lautet der zweite Satz wie folgt:
Das Taggeld beträgt bei einer Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden ab 1. Mai 2021 € 6,00 pro Arbeitstag und ab 1. Mai 2022 € 6,30 pro Arbeitstag.

Im § 7 Ziffer 6 beträgt der Wert der Lenkzeitvergütung ab 1. Mai 2021 € 11,78 pro Stunde.

In § 14 werden die drei Einleitungssätze durch folgende Sätze ersetzt:
Von den Kollektivvertragspartnern wird übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass die Betriebe, die diesem Kollektivvertrag unterworfen sind, einer Branche zugehörig sind, in der Saisonbetriebe überwiegen (Saisonbranche im Sinne von § 1159 (2) ABGB, idF BGBl I 153/ 2017). Die nachfolgenden Kündigungsfristen bleiben auch nach der gesetzlichen Neuregelung der Kündigungsfristen durch § 1159 (2) ABGB, idF BGBl I 153/2017 über den 1.7.2021 hinaus in Geltung.

Artikel VI – Empfehlung

Die Sozialpartner empfehlen die Unterbringung bei auswärtiger Nächtigung in Einzelzimmern.

Artikel VII – Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1. Mai 2021 bzw. 1. Mai 2022. Die Lohnsätze gelten bis 30. April 2022 bzw. 30. April 2023.


Wien, am 26. März 2021


Für die
Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler

Mst. Walter Stackler

Bundesinnungsmeister

Mag. Franz Stefan Huemer
Geschäftsführer

Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz

Abg.z.NR Josef Muchitsch

Bundesvorsitzender

Mag. Herbert Aufner

Bundesgeschäftsführer