Lohnordnung Glasbe- und Verarbeitung, Flachglasschleiferei, Arbeiter/innen, gültig ab 1.6.2025
- Gültigkeit:
- 1.6.2025 - 31.5.2026
- Gilt für:
- Österreichweit
Zusatzkollektivvertrag
zum Kollektivvertrag der glasbe- und -verarbeitenden Industrie einschließlich der Flachglasschleiferbetriebe vom 1. Jänner 1990.
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
I. Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt:
1. räumlich: für das gesamte Gebiet der Republik Österreich
2. fachlich: für die industriellen Betriebe der Glasbe- und -verarbeitung einschließlich der Flachglasschleiferbetriebe
3. persönlich: für alle in den Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen, einschließlich der Lehrlinge mit Ausnahme der kaufmännischen Lehrlinge
II. Lohnrechtlicher Teil
1. Glasschleifer mit Lehrbrief, im erlernten Beruf beschäftigt ....... € 2.947,33
2. Professionisten mit Lehrbrief, im erlernten Beruf beschäftigt ... € 2.727,62
3. Qualifizierte Arbeiter .... € 2.462,38
4. Arbeiter, angelernt ....... € 2.262,31
5. Hilfsarbeiter ................. € 2.087,98
Lehrlingseinkommen
Das Lehrlingseinkommen beträgt pro Monat
im 1. Lehrjahr ........... 33,5 %
im 2. Lehrjahr ........... 41 %
im 3. Lehrjahr ........... 61 %
im 4. Lehrjahr ........... 75 %
des kollektivvertraglichen Monatsbezuges (siehe Punkt 22) der Lohngruppe 2, Professionisten mit Lehrbrief, im erlernten Beruf beschäftigt.
Der Lehrberechtigte hat die Kosten der Unterbringung und Verpflegung, die durch den Aufenthalt der Lehrlinge in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen (Internatskosten), zu tragen. Bei Unterbringung in einem anderen Quartier sind ebenso die bei Unterbringung in einem Schülerheim entstehenden Kosten zu tragen. Der Lehrberechtigte kann einen Ersatz der Kosten bei der für ihn zuständigen Lehrlingsstelle beantragen.
Günstigere Regelungen werden davon nicht betroffen.
Nachtarbeitszulage
Die Nachtarbeitszulage beträgt ...... € 3,0822
(der Anspruch beträgt pro Stunde 1 % von € 308,22 )
Nachmittagsschichtzulage
Die Nachmittagsschichtzulage beträgt .... € 0,9925
(der Anspruch beträgt pro Stunde 1 % von € 99,25 )
In den Flachglasschleiferbetrieben wird weiterhin Nässezulage im Ausmaß von 5 % der jeweiligen Grundvergütung gemäß Punkt 25 gewährt.
Essensvergütung
Sind Kraftfahrer bzw. mitfahrende Arbeitnehmer auf Grund der ihnen aufgetragenen Fahrten außerhalb des Arbeitsortes verhindert, im Betrieb das Mittagessen einzunehmen, so erhalten sie, sofern die Abwesenheit die Zeit zwischen 11.30 und 14 Uhr umfasst, eine Essensvergütung von ...... € 18,56
Dauert die Abwesenheit im Sinne des vorhergehenden Satzes länger als 8 Stunden, beträgt die Essensvergütung insgesamt ...... € 31,25
Dauert eine solche Abwesenheit länger als 12 Stunden und ist diese mit einer beantragten und genehmigten Übernachtung verbunden, so beträgt die Essensvergütung insgesamt ...... € 41,52
III. Erhöhung der Monatsbezüge (Ist-Erhöhung)
Die Ist-Löhne sind um 2,2 %, maximal jedoch um 100,- Euro brutto pro Monat zu erhöhen (ausgenommen Lehrlinge).
Erreichen die so erhöhten Ist-Löhne nicht die neuen Mindestlöhne, so sind sie entsprechend anzuheben.
Bei Teilzeitbeschäftigten aliquotiert sich der obig genannte Maximalbetrag in dem Umfang, das dem Ausmaß der vereinbarten Normalarbeitszeit im Verhältnis zur kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit entspricht.
Berechnungsgrundlage für diese Erhöhung ist der Lohn für Mai 2025.
Arbeiter und Arbeiterinnen, die nach dem 31.5.2025 in ein Unternehmen eintreten, haben keinen Anspruch auf die jeweilige Erhöhung ihres Ist-Lohnes.
Die innerbetrieblichen Zulagen sind um 2,2 % zu erhöhen.
IV. Rahmenrechtliche Änderungen
1. Übergang der Saisonbranchenregelung (§ 9 Beginn und Lösung des Dienstverhältnisses, Rz 86a) ins Dauerrecht:
Der bestehende Text in Rz 86 wird durch folgenden Text ersetzt:
„Vor dem Hintergrund der besonderen Eigenschaften der Glasbe- und -verarbeitenden Industrie (erhebliche, regelmäßig wiederkehrende Schwankungen in der Produktions- bzw. Personalauslastung im Sinne von § 53 Abs 6 ArbVG) sowie der engen wirtschaftlichen Verbindung mit dem Glasergewerbe und dem Baugewerbe, wird von den Kollektivvertragsparteien festgelegt, dass es sich bei der Glasbe- und -verarbeitenden Industrie um eine Saisonbranche im Sinne von § 1159 Abs 2 letzter Satz und Abs 4 letzter Satz ABGB (in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2017) handelt. Abweichend von § 1159 Abs 2 und Abs 4 ABGB gelten daher gem. § 1159 Abs 2 und 4, jeweils letzter Satz, nachstehende Kündigungsbestimmungen:
Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung folgender Kündigungsfristen zu jedem Kalendertag auflösen:
Vom Beginn des 2. Monats bis zu einer Beschäftigungsdauer
von einem Jahr beträgt die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber 2 Wochen
nach einem Jahr bis zu 10 Jahren 1 Monat
nach 10 Jahren bis zu 15 Jahren 2 Monate
nach 15 Jahren bis zu 25 Jahren 3 Monate*)
nach mehr als 25 Jahren 5 Monate*)
Der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung folgender Kündigungsfristen zu jedem Kalendertag auflösen:
Vom Beginn des 2. Monats bis zu einer Beschäftigungsdauer von
einem Jahr 2 Wochen
nach einem Jahr 1 Monat.
*) Gilt für Kündigungen ab dem 1. Juli 2001“
Rz 86a wird zur Gänze gestrichen.
2. Protokolländerungen:
Der Text in Protokollpunkt 9. wird gestrichen. Daher werden die bisherigen Protokollpunkte 10. und 11. zu 9. und 10.
Der bisherige Protokollpunkt 12. wird als Protokollpunkt 11. durch folgenden Text ersetzt:
„Die Kollektivvertragsparteien vereinbaren eine „Wohlverhaltensklausel“ im Zusammenhang mit der Arbeitskräfteüberlassung.
Die Wohlverhaltensklausel lautet: Die Kollektivvertragsparteien erklären, dass die Flexibilität durch Arbeitskräfteüberlassung für die Unternehmen der Glasbe- und -verarbeitenden Industrie große Bedeutung hat und dabei geltendes Recht jedenfalls einzuhalten ist. Aus diesem Grund wirken sie auf die Unternehmen dahingehend ein, Verträge nur mit Arbeitskräfteüberlassern abzuschließen, von denen angenommen werden kann, dass sie die Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes sowie die sonstigen kollektivvertraglichen und gesetzlichen Vorschriften einhalten. Nehmen die Kollektivvertragsparteien einen Verstoß gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften wahr, werden die Kollektivvertragsparteien den Sachverhalt nach Möglichkeit prüfen, bewerten und nötigenfalls gemeinsam auf die Unternehmen einwirken, dass ein rechtskonformer Zustand hergestellt wird.“
3. Redaktionelle Änderungen:
§ 4 Feiertagsarbeit, Rz 20 (Karfreitag)
Rz 20 wird zur Gänze gestrichen.
§ 5 Entlohnung, Feiertagsentlohnung, Rz 43
Der bestehende Text in Rz 43 wird durch folgenden Text ersetzt:
„Die Feiertagsentlohnung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes“.
Lohnrechtlicher Teil, Lehrlingseinkommen, integrative Berufsausbildung, Qualitätsprämie
Absatz 6 wird zur Gänze gestrichen und durch folgende Formulierung ersetzt:
„Internatskosten
Der Lehrberechtigte hat die Kosten der Unterbringung und Verpflegung, die durch den Aufenthalt der Lehrlinge in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen (Internatskosten), zu tragen. Bei Unterbringung in einem anderen Quartier sind ebenso die bei Unterbringung in einem Schülerheim entstehenden Kosten zu tragen. Der Lehrberechtigte kann einen Ersatz der Kosten bei der für ihn zuständigen Lehrlingsstelle beantragen.“
V. Geltungsbeginn
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt am 1. Juni 2025 in Kraft.
Der lohnrechtliche Teil vom 21. Maii 2024 tritt außer Kraft. Der lohnrechtliche Teil gilt bis 31. Mai 2026.
Wien, am 4. Juni 2025
FACHVERBAND DER GLASINDUSTRIE
Der Obmann:
DI Johann Eggerth e.h.
Der Geschäftsführer:
MMag. Alexander Krissmanek e.h.
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Produktionsgewerkschaft
Der Bundesvorsitzende:
Reinhold Binder
Der Bundesgeschäftsführer:
Peter Schleinbach
Der Sekretär:
Patrick Stockreiter