Lohnordnung Glashütten, Arbeiter/innen, gültig ab 1.6.2023

Gültigkeit:
1.6.2023 - 31.5.2024
Gilt für:
Österreichweit

Zusatzkollektivvertrag

Zum Kollektivvertrag der Glashütten vom 27. Juni 1988, abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Glasindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Chemiearbeiter, andererseits.

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

I. Geltungsbereich

Räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich.

Persönlich: für alle in den Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen, einschließlich der Lehrlinge, mit Ausnahme der kaufmännischen Lehrlinge.

Fachlich: für alle Glashütten.

Glashütten sind jene Betriebe, die sich mit der Erschmelzung von Glas befassen, gleichgültig in welcher Art und Form das erschmolzene Glas innerhalb des Betriebes zur Weiterver­arbeitung oder Veredelung gelangt.

II. Lohnrechtlicher Teil zum Kollektivvertrag der Glashütten

A. Flachglas

1. Die Akkorde sind zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat so zu vereinbaren, dass bei durchschnittlicher Leistung ein Mehrverdienst von mindestens 20 % über dem kollektiv­ertraglichen Monatsbezug der jeweiligen Lohngruppe erreicht wird.

2. Die in diesem Vertrag enthaltenen Monatsbezüge haben die 38-Stunden-Woche zur Grundlage.

3. Lohngruppe I

z.B. Spezialglasschneider, Vorarbeiter, Maschinfahrer, Professionisten mit besonderen Kenntnissen, Wannenführer an Tel-Anlagen, Linienführer I, Maschinisten I ... 3.334,02 Euro

4. Lohngruppe II

z.B. Professionisten, Härter, Glasschneider, Kraftfahrer, Linienführer II, Maschinisten II ...  3.073,64 Euro

5. Lohngruppe III

z.B. angelernte Fachkräfte, angelernte Professionisten, Gemengemacher, Gussglaspacker, Schichthelfer, Mattierer, Härterhelfer, Schleifer, Staplerfahrer, Kraftfahrer, Einsteller, Stepper ... 2.915,24 Euro

6. Lohngruppe IV

z.B. Profilglasschneider, Abträger, Verlader, Linienarbeiter, Maschinenarbeiter ... 2.634,86 Euro

7. Lohngruppe V

z.B. Packer, Elektrokarrenfahrer, Kistennagler, Werkstättenhelfer ... 2.455,78 Euro

8. Lohngruppe VI

Hilfsarbeiter ... 2.317,15 Euro

9. Lohngruppe VII

Ferialarbeiter (während der Sommerferien) ... 1.983,35 Euro

10. Schmelzer am Hafenofen oder an der Tageswanne erhalten einen pauschalierten Monatsbezug von ... 3.719,82 Euro

Portiere und Nachtwächter erhalten bei einer Wochenarbeitszeit von 38 Stunden einen pauschalierten Monatsbezug von mindestens ... 2.811,50 Euro

In diesen Beträgen sind alle Überstunden-, Sonntags- und Nachtarbeitszuschläge sowie Schichtzulagen enthalten. Anfallende Feiertagsarbeit ist mit dem entsprechenden Zuschlag zu entlohnen.

B. Hohlglas

1. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die in diesem Vertrag enthaltenen Monatsbezüge die 38-Stunden-Woche als Grundlage haben.

2. Kommt ein 100%iger Glasmacher oder Schleifer bei nachge-wiesener durchschnittlicher Arbeit nicht auf seinen Akkordver-dienst, so hat er Anspruch auf einen Mindestmonatsbezug.

Der garantierte Mindestmonatsbezug eines 100%igen Glasmachers beträgt im Monat ... 3.462,15 Euro

In diese Kategorie gehören:

Glasmacher, Automatenfahrer, Kugler, Schleifer, Graveure, Einbohrer und gelernte Glasmaler.

Arbeiter dieser Kategorie unter 100 % erhalten den aliquoten Teil, mindestens jedoch im Monat ... 2.660,79 Euro

Kölblmacher, Anhefter und Nachbläser erhalten während der ersten 4 Wochen mindestens 40 %, nach 4 Wochen mindestens 45 %, Ringabheber mindestens 40 % vom jeweiligen Akkordlohn des 100%igen Glasmachers. Dieser Anteil darf jedoch nicht unter den im Betrieb üblichen Lohn eines Hilfsarbeiters sinken.

3. Schmelzer am Hafenofen oder an der Tageswanne erhalten einen pauschalierten Monatsbezug von ... 3.719,82 Euro

Anfallende Feiertagsarbeit ist mit dem entsprechenden Zuschlag zusätzlich zu entlohnen (siehe allgemeiner Vertrag Pkt. 30).

4. Lohngruppe I

z.B. Professionisten mit besonderen Fähigkeiten sowie Professionisten, die eigenständig, alleine und selbstverant­wortlich zumindest ein Jahr im vollkontinuierlichen Schicht­betrieb beschäftigt sind, Hafenmacher ... 3.165,23 Euro

5. Lohngruppe II

z.B. Professionisten nach dem 1. Gehilfenjahr, geprüfte Heizer, Kraftfahrer mit Mechaniker- oder Schlosserprüfung, Ziseleure ... 2.594,34 Euro

6. Lohngruppe III

z.B. Professionisten im 1. Gehilfenjahr, Maschinisten, Obersortierer, Einleger, Schürer, Schmelzergehilfen am Hafenofen oder an der Tageswanne, Vorarbeiten bei Siebdruck, Brenner, ausgenommen an elektrischen Öfen, Kraftfahrer, Ätzer, Sandmattierer, Graviereicher, Gemengemacher, Hubstaplerfahrer ... 2.463,40 Euro

7. Lohngruppe IV

z.B. Sortierer, Pfleger am Kühlofen und Förderband, Hilfsmaler, Abrauher, Schleifer, Tonstubenarbeiter, Sandstrahleicher, Brenner an elektrischen Öfen, Absprengen, Formenputzen, Siebdrucken, Abnehmer an mehrarmigen Automaten ... 2.282,57 Euro

8. Lohngruppe V

Tätigkeiten, zu denen keine besonderen Kenntnisse erforderlich sind (z.B. Altglasaufbereiter) ... 2.195,14 Euro

9. Lohngruppe VI

Ferialarbeiter ... 1.908,23 Euro

10. Portiere und Nachtwächter erhalten bei einer Wochenarbeitszeit von 38 Stunden einen pauschalierten Monatsbezug von ... 2.811,50 Euro

In diesem Betrag sind alle Überstunden-, Sonntags- und Nachtarbeitszuschläge sowie Schichtzulagen enthalten. Anfallende Feiertagsarbeit ist mit dem entsprechenden Zuschlag zusätzlich zu entlohnen.

C. Firma D. Swarovski & Co, Wattens, Tirol

1. Die Akkorde sind zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat so zu vereinbaren, dass bei durchschnittlicher Leistung ein Mehrverdienst von mindestens 20 % über dem kollektivvertraglichen Monatsbezug der jeweiligen Lohngruppe erreicht wird.

2. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die in diesem Vertrag enthaltenen Monatsbezüge die 38-Stunden-Woche zur Grundlage haben.

3. Lohngruppe I

z.B. Professionisten mit besonderen Fähigkeiten (z.B. Meisterprüfung) ... 3.376,28 Euro

4. Lohngruppe II

z.B. Professionisten nach dem 1. Gehilfenjahr, qualifizierte Schleifer, qualifizierte Drucker, Schmelzer ... 3.064,46 Euro

5. Lohngruppe III

z.B. Professionisten im 1. Gehilfenjahr, Schmelzergehilfen, Schleifer, Drucker, qualifizierte Umdrucker, Sieber, speziell angelernte Metallarbeit ... 2.684,71 Euro

6. Lohngruppe IV

a) z.B. Umdrucker, Rundierer, Steinwäscher, Sieber, angelernte Metallarbeiter, Schleifer während der ersten 3 Monate Anlernzeit ... 2.491,85 Euro

b) Kontrollieren und Stempeln, Portiere und Transportarbeiter ... 2.356,35 Euro

7. Lohngruppe V

Angelernte Arbeiter (Aussuchen, Packen, Zählen usw.)  ... 2.240,55 Euro

8. Lohngruppe VI

Arbeiter während der vierwöchigen Probezeit beim Anlernen und männliche und weibliche Hilfsarbeiter ... 2.226,75 Euro

9. Lohngruppe VII

Ferialarbeiter ... 1.908,23 Euro

10. Vorarbeiter erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit als Vorarbeiter eine Zulage in der Höhe von 10 % ihrer Grundvergütung gemäß Punkt 25 des Rahmenkollektivvertrages.

D. Zulagen

Die Zulagen nach Punkt 28 des rahmenrechtlichen Teiles betragen:

Schichtzulagen für die 2. Schicht ... 1,6555 Euro

(der Anspruch beträgt pro Stunde 1 % von 165,55 Euro)

Nachtarbeitszulagen für Schichtarbeiter ... 3,6138 Euro

(der Anspruch beträgt pro Stunde 1 % von 361,38 Euro)

E. Lehrlingseinkommen

Das monatliche Lehrlingseinkommen in allen Glashütten beträgt:

im 1. Lehrjahr ................................ 925,25 Euro

im 2. Lehrjahr ............................. 1.097,61 Euro

im 3. Lehrjahr ............................. 1.560,07 Euro

im 4. Lehrjahr gebührt der Monatsbezug:

  • bei Hohlglas gem. Lohngruppe V
  • bei Flachglas und
  • D. Swarovski & Co gem. Lohngruppe VI

Dem Lehrling sind die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen, zu bevorschussen und im Falle eines positiven Abschlusses so zu ersetzen, dass dem Lehrling für den Zeitraum, der der Dauer des Internatsaufenthaltes entspricht, das volle Lehrlingseinkommen verbleibt.
Günstigere Regelungen werden davon nicht berührt.

F. Taggeld für Kraftfahrer und Mitfahrer

1. Kraftfahrer und Mitfahrer, die außerhalb ihres Arbeitsortes zu fahren haben, erhalten:

bei Fahrten, mit denen eine Nächtigung verbunden ist, ein Taggeld von ... 59,58 Euro

Übernachtungsspesen von ... 40,49 Euro

Falls die Übernachtungsspesen den genannten Betrag übersteigen, wird bei Rechnungslegung der nachgewiesene Betrag vergütet.

2. Sind Kraftfahrer bzw. Mitfahrer auf Grund der ihnen aufgetragenen Fahrten verhindert, im Betrieb das Mittagessen einzunehmen, so erhalten sie, sofern die Abwesenheit die Zeit zwischen 11.30 und 14 Uhr umfaßt, falls sie nicht ein Taggeld nach Punkt 1 erhalten, eine Essensvergütung von ... 23,56 Euro

III. Erhöhung der Monatsbezüge

Die Ist-Löhne sind um 9,9 % zu erhöhen.

Arbeiter und Arbeiterinnen, die nach dem 31.5.2023 in ein Unternehmen eintreten, haben keinen Anspruch auf die jeweilige Erhöhung ihres Ist-Lohnes.

Prämien und innerbetriebliche Zulagen sind um 9,9 % zu erhöhen.

IV. Rahmenrechtliche Änderung:

Es wird ein neues Kapitel IIIa mit folgendem Text eingefügt:

IIIa. Rufbereitschaft

Gemäß § 20a Abs. 1 AZG darf Rufbereitschaft außerhalb der Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten an 30 Tagen vereinbart werden.“

V. Geltungsbeginn

Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt am 1. Juni 2023 in Kraft. Der lohnrechtliche Teil gilt bis 31. Mai 2024.


Wien, am 6. Juni 2023


FACHVERBAND DER GLASINDUSTRIE

Der Obmann:

DI Johann Eggerth e.h.

Der Geschäftsführer:

MMag. Alexander Krissmanek e.h.


ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Produktionsgewerkschaft

Der Bundesvorsitzende:

Rainer Wimmer e.h.

Der Bundessekretär:

Peter Schleinbach e.h.


Der Sekretär:

Franz Stürmer e.h.