Lohnordnung Kinobetriebe Wien, Arbeiter/innen, gültig ab 1.4.2026
Kinoarbeiter/innen
Lohnordnung
A. Geltungsbereich
Diese Lohnordnung gilt:
räumlich: für das Gebiet des Bundeslandes Wien,
fachlich: für jene Wiener Betriebe, die der Berufsgruppe Kinobetriebe des Fachverbandes der Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe in der Wirtschaftskammer Österreich angehören
persönlich: für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die in einem Wiener Lichtspieltheater beschäftigt sind, so ferne auf sie nicht das Angestelltengesetz anwendbar ist.
B. Lohngruppen
Die KinoarbeitnehmerInnen sind bei Neueintritten ab dem 1. April 2026 entweder der Lohngruppe I, II oder der Lohngruppe III zuzuordnen. Die Einstufung hat unter Berücksichtigung der Gesamtheit der zu verrichtenden Tätigkeiten und der dafür notwendigen Qualifikation zu erfolgen. Die bei den Lohngruppen angeführten Tätigkeitsbezeichnungen gelten nur als Beispiel für gleichwertige Tätigkeiten.
Lohngruppe I: ArbeitnehmerInnen, die einfache Tätigkeiten nach Richtlinien und Anweisungen ausführen. Die ArbeitnehmerInnen benötigen eine Zweckausbildung. Zu dieser Lohngruppe zählen zum Beispiel ArbeitnehmerInnen, die Billeteur-, Reinigungs-, Kinohausarbeiten- (ohne einschlägigen Berufsabschluss) verrichten, sowie die Bedienungs-, Kinokassen- und Kinobüffetkräfte.
Lohngruppe II (neu ab 1. April 2026): ArbeitnehmerInnen, die Filmvorführtätigkeiten (unabhängig vom Filmträgermaterial) inklusive der technischen Wartung der Vorführ- und Tonanlagen ausführen. Für diese Tätigkeiten sind im Vergleich zur Lohngruppe I vertiefte Fachkenntnisse und eine längere praktische Arbeitserfahrung erforderlich.
Lohngruppe III: ArbeitnehmerInnen, die regelmäßig zusätzliche Tätigkeiten zu den in der Lohngruppe II. angeführten verrichten und über eine einschlägige Berufsausbildung verfügen.
Zu dieser Lohngruppe zählen zum Beispiel ArbeitnehmerInnen, die Filmvorführtätigkeiten (der Lohngruppe II) und zusätzlich Haustechniktätigkeiten (letztere mit einschlägigem Berufsabschluss) inklusive der Wartung von allgemeinen haustechnischen Anlagen (wie HKLS) und/oder sicherheitstechnischen Anlagen (wie Brandmeldeanlagen, Sicherheitsbeleuchtung) verrichten. Für diese Tätigkeiten sind ebenfalls vertiefte Fachkenntnisse und eine längere praktische Arbeitserfahrung sowohl in der Filmvorführung als auch in der Haustechnik erforderlich.
Bei Eintritten vor dem 1. April 2026 gilt: Bisher der Lohngruppe II zugehörige MitarbeiterInnen werden auch dann nach der Lohngruppe III entlohnt, wenn sie ausschließlich Filmvorführtätigkeiten und keine haustechnischen Tätigkeiten verrichten.
C. Bruttomindestlöhne ab dem 1. April 2026
Diese Lohnordnung tritt am 1. April 2026 in Kraft und gilt bis 31. März 2027. Ab 1. April 2026 gelten ("neu") die nachstehenden Bruttomindeststundenlöhne.
| Bruttomindeststundenlöhne für Eintritte bis 31.3.2019 | zuletzt | neu ab 1.4.2026 |
|---|---|---|
| Mehrfachfilmvorführer, der 7 Säle | € 17,99 | € 18,35 |
| Mehrfachfilmvorführer, der 3 Säle | € 15,15 | € 15,59 |
| Mehrsaalfilmvorführer in Ausbildung | € 12,84 | € 13,21 |
| Digitalfilmvorführer | € 15,92 | € 16,24 |
| Digitalfilmvorführer in Ausbildung | € 12,48 | € 13,21 |
| Turnusvorführer | € 12,14 | € 12,49 |
| alle anderen Filmvorführer | € 12,19 | € 12,54 |
| Kinoassistent | € 11,65 | € 11,99 |
| Kassier und Büffetkraft | € 10,05 | |
| Lohngruppe I (außer Kassa, Büffet) | € 10,05 |
| Bruttomindeststundenlöhne für Eintritte ab 1.4.2019 | zuletzt | neu ab 1.4.2026 |
|---|---|---|
| Lohngruppe II | € 15,92 | € 16,24 |
| Lohngruppe I | € 9,77 | € 10,05 |
| Bruttomindeststundenlöhne für Eintritte ab 1.4.2026 | zuletzt | neu ab 1.4.2026 |
|---|---|---|
| Lohngruppe III | € 15,92 | € 16,24 |
| Lohngruppe II | € 13,10 | |
| Lohngruppe I | € 9,77 | € 10,05 |
Fehlgeldentchädigung:
Die Fehlgeldentschädigung steht Kinokassen- und Kinobüffetkräften zu. Bei Teilzeitbeschäftigten kann die Fehlgeldentschädigung entsprechend der Arbeitszeit aliquotiert werden. Die nachstehend angeführten Sätze verstehen sich als monatlicher Maximalbetrag.
| pro Monat | |
|---|---|
| im Einsaalkino | € 40,95 |
| in anderen Kinos | € 50,29 |
Kleiderpauschale:
laut Punkt XVII, Abs. 3 Rahmen KV
| ab 1.4.2026 | |
|---|---|
| Jacke / Sakko | € 60,30 2x p.a. |
| Leibchen / Hemd | € 36,20 2x p.a. |
Für die Wirtschaftskammer Wien
Fachverband Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe
Wiedner Hauptstraße 63, 1040 Wien
Mag. Christian Dörfler
FV-Obmann
Mag. Bernhard Gerstberger
FV-Geschäftsführer
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund
younion _ Die Daseinsgewerkschaft
Geschäftsführung
Ing. Christian Meidlinger
Vorsitzender
Angela Lueger
Vorsitzender-Stellvertreterin
Wien, im April 2026