Lohnordnung Maler, Lackierer, Schilderhersteller, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2024

Gültigkeit:
1.5.2024 - 30.4.2025
Gilt für:
Österreichweit

Beilage

zum Kollektivvertrag für das
Maler-, Lackierer- und Schilderhersteller-Gewerbe

Lohnordnung
Gültig ab
1. Mai 2024


Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Maler und Tapezierer einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits.

Artikel I – Geltungsbereich

a) Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.

b) Fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Maler und Tapezierer, die den Berufsgruppen der Maler und Anstreicher, Lackierer, Schilderhersteller, Vergolder und Staffierer sowie Bodenmarkierer angehören.
Bei Betrieben, die gleichzeitig mehreren Arbeitgeberorganisationen angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit nach den Grundsätzen des Arbeitsverfassungsgesetzes zu beurteilen.

c) Persönlich: Für alle Arbeiter, Arbeiterinnen und Lehrlinge mit Ausnahme
der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge.

Artikel II – Lohnerhöhung

a) Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingseinkommen werden per 1.5.2024 für eine Laufzeit von 12 Monaten in lit. b) neu festgesetzt.

b) Beilage gemäß V./RKV

I. Kollektivvertragslöhne

Stundenlohn ab 1. Mai 2024 in Euro
Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung nach
dem 3. Verwendungsjahr, die in ihrem erlernten
Beruf verwendet werden 
15,79
Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung ab dem 1. Verwendungsjahr, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden14,37
Qualifizierter Arbeitnehmer nach dem 3. Berufsjahr;
Facharbeiter mit abgeschlossener dreijähriger Lehrzeit ohne Lehrabschlussprüfung, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden
14,21
Qualifizierter Arbeitnehmer ab dem 1. Berufsjahr*) 13,23
Helfer 12,71

*) darunter fallen auch jene Arbeitnehmer, die eine Qualifizierungsmaßnahme nach dem BAG erfolgreich absolviert haben.

II.

Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.
Die Spannengarantieklausel gilt nicht für Tirol und Vorarlberg.

III. Lehrlingseinkommen (pro Monat)

Lehrlingseinkommen nach Lehrjahrab 1. Mai 2024 in Euro
im 1. Lehrjahr845,00
im 2. Lehrjahr1.015,00
im 3. Lehrjahr1.275,00
im 4. Lehrjahr1.545,00

Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.

Artikel III – Änderung des Rahmenkollektivvertrages

Im Artikel VII lautet der 4. Satz neu wie folgt:
Nach Lösung des Arbeitsverhältnisses sind Forderungen jeglicher Art der letzten 6 Lohnabrechnungsperioden vor Ende des Arbeitsverhältnisses spätestens binnen 3 Monaten nach Lösung des Arbeitsverhältnisses bei sonstigem Verfall (Ausschluss) schriftlich geltend zu machen.

In Artikel X lit. f) wird dem 1. Satz ein weiterer Satz vorangestellt:
Für die Teilnahme des Lehrlings an einem Vorbereitungskurs für die Lehrabschlussprüfung, welcher auch im Betrieb stattfinden kann, gebührt einmalig bezahlte Freizeit für einen Arbeitstag.

Im Artikel XIV. Ziffer 2 beträgt der Wert der Lenkzeitvergütung ab 1. Mai 2024 € 14,49 pro Stunde.

Im Artikel XV. A Ziffer 4 lautet der zweite Satz wie folgt:
Das Taggeld beträgt bei einer Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden ab 1. Mai 2024 € 7,70 pro Arbeitstag.

Artikel IV – Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1. Mai 2024. Die Lohnsätze gelten bis 30. April 2025.


Wien, am 11. März 2024


Für die 
Bundesinnung der Maler und Tapezierer

KommR Erwin Wieland

Bundesinnungsmeister

Mag. Franz Stefan Huemer

Geschäftsführer

Für den 
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz

Abg.z.NR Josef Muchitsch

Bundesvorsitzender

Mag. Herbert Aufner

Bundesgeschäftsführer


Anhang – Aktuelle Werte

 ab 1. Mai 2024
Lenkstunde gem. Artikel XIV. Ziffer 2€ 14,49
Taggeld gem. Artikel XV. A Ziffer 4€ 7,70
Taggeld gem. Artikel XV Ziffer 2€ 26,40*)
Für Korrosionsschutzanstrich- und Straßenmarkierungsarbeiten:
Taggeld gem. Artikel XV Ziffer 2€ 48,39
Übernachtungsgeld gem. Artikel XV Ziffer 3€ 10,00

*) Sollte sich die Steuerfreigrenze gem. § 26 Z 4 EstG erhöhen, werden die Taggelder bei nicht täglicher Rückkehr mit dem Tag des in Kraft Tretens der neuen Regelung um 10 Prozent einmalig erhöht.