Lohnordnung Musikinstrumentenerzeuger, Arbeiter/innen, gültig ab 1.10.2020

Gültigkeit:
1.10.2020 - 30.4.2021
Gilt für:
Österreichweit

Beilage zum Kollektivvertrag für das Holz- und Kunststoffverarbeitende Gewerbe Österreichs in der für Musikinstrumentenerzeuger geltenden Fassung


Lohnordnung gültig ab 1. Oktober 2020


      Anhang 1

Lohnordnung für die Berufszweige der Musikinstrumentenerzeuger

Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Kunsthandwerke einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits.

Artikel I – Geltungsbereich

1. Räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich. 

2. Fachlich: für alle Mitgliedsbetriebe der Berufszweige der Musikinstrumentenerzeuger in der Bundesinnung der Kunsthandwerke 

3. Persönlich: für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen einschließlich der gewerblichen Lehrlinge.

Artikel II – Lohnordnung für die Berufszweige der Musikinstrumentenerzeuger

Die letztgültigen kollektivvertraglichen Stundenlöhne und die Lehrlingsentschädigungssätze werden ab 1. Oktober 2020 erhöht und im Artikel II B neu festgesetzt.

A. Lohngruppen

einschließlich zusätzlicher Bestimmungen zu der Lohnordnung für die Berufszweige der Musikinstrumentenerzeuger.  

Lohngruppen: 

I. Spezialfacharbeiter/in nach dem 3. Jahr nach der Auslehre sind jene Facharbeiter/innen, deren Kenntnisse und Fähigkeiten merklich über denen der Facharbeiter/innen der Lohngruppe II liegen und die aus diesem Grunde als besonders qualifizierte Arbeiter/innen verwendet werden, mit 3 Jahren Praxis.

II. Facharbeiter/in nach dem 2. Jahr nach der Auslehre sind Facharbeiter/innen mit abgeschlossener Berufsausbildung, welche 2 Jahre Praxis nachweisen können.

III. Facharbeiter/innen nach dem 1. Jahr nach der Auslehre   
Sinngemäß wie II, mit 1 Jahr Praxis.

IV. Facharbeiter/innen im 1. Jahr nach der Auslehre
Sinngemäß wie II, ohne Nachweis einer Praxis.

V. Hilfsarbeiter/innen, Portiere/innen und Nachtwächter/innen

Zusätzliche Bestimmungen zu der Lohnordnung für die Berufszweige der Musikinstrumentenerzeuger

1. Lehrlinge - Kleiderpauschale
Soweit in einzelnen Betrieben Lehrlingen eine Kleiderpauschale gewährt worden ist, bleibt diese weiterhin aufrecht.

2. Praktikanten/innen

a) Pflichtpraktikanten/innen
Pflichtpraktikanten/innen sind Schüler/innen und Studenten/innen, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten müssen.
Bei erstmaliger Beschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden als Pflichtpraktikant/in gebührt eine Vergütung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 1. Lehrjahr pro Monat.
Bei Vorlage eines Nachweises für ein bereits absolviertes Pflichtpraktikum gebührt bei jeder weiteren Beschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden als Pflichtpraktikant/in eine Vergütung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 2. Lehrjahr pro Monat.

b) Ferialarbeitnehmer/innen
Ferialarbeitnehmer/innen, sind Schüler/innen und Studenten/innen, die während einer schulischen Ausbildung oder während eines Studiums, ohne aufgrund einer schulrechtlichen oder studienrechtlichen Vorschrift dazu verpflichtet zu sein, während der Schul- bzw. Semesterferien vorübergehend beschäftigt werden.
Ferialarbeitnehmern/innen gebührt ein Lohn in Höhe von 65 % der Lohngruppe IV der jeweils geltenden Lohnordnung.

c) Unechte Volontäre
Unechte Volontäre sind Personen, die sich ausschließlich zum Zwecke der Erweiterung und Anwendung von meist theoretisch erworbenen Kenntnissen mit Arbeitsverpflichtung und mit Entgeltanspruch in einem Betrieb betätigen. Kennzeichnend für ein solches Volontariat ist, dass das Ausbildungsverhältnis überwiegend dem Volontär zugutekommt.

Es handelt sich sohin um Personen, die sich aufgrund ihrer schulischen Ausbildung in den Ferien in einem Betrieb betätigen oder nach der abgeschlossenen Ausbildung zwar theoretisch zur Ausübung des jeweiligen Berufes befähigt sind, jedoch ein praktisches Arbeitstraining und somit eine Erweiterung ihres erworbenen Wissens durch eine einschlägige Betätigung in einem Betrieb anstreben.

Sofern diese Umstände bei der Einstellung ausdrücklich festgelegt worden sind, gebühren folgende Vergütungen für eine Beschäftigung:

Wird parallel zur Schulausbildung für Schüler von Schulen für Musikinstrumentenherstellung eine Beschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden für nicht länger als 2 Monate in einem Betrieb vereinbart, gebührt dafür eine Vergütung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 1. Lehrjahr pro Monat.

Wird nach Abschluss der Schule mit Absolventen von Schulen für Musikinstrumentenherstellung eine Beschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden für nicht länger als ein halbes Jahr in einem Betrieb vereinbart, gebührt dafür eine Vergütung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 3. Lehrjahr pro Monat.

B. Lohnschema

Kollektivvertragliche Stundenlöhne für die Berufszweige der Musikinstrumentenerzeuger

 EURO
 1.10.2020 - 30.4.2021
Lohngruppen: 
I. .........................11,96
II. ........................11,42
III. ........................10,40
IV. ........................10,06
V. .........................10,06

Kollektivvertragliche Lehrlingsentschädigungssätze pro Monat:

 EURO
 1.10.2020 - 30.4.2021
Lehrlingsentschädigung
im 1. Lehrjahr ................618,85
im 2. Lehrjahr ................771,02
im 3. Lehrjahr ................953,63
im 4. Lehrjahr ................1065,23

C. Aufrechterhaltung der bestehenden Überzahlung – "Parallelverschiebung" 

Die am 30.9.2020 bestehende Überzahlung des kollektivvertraglichen Stundenlohnes ohne Zulagen ist in ihrer euromäßigen Höhe (centgenau) gegenüber dem ab 1.10.2020 erhöhten kollektiv­ vertraglichen Stundenlohn ohne Zulagen aufrechtzuerhalten.

Die bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlich bezahlten Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden.

Sollte diese Erhöhung einem Betrieb aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich sein, so hat bis 15.11.2020 eine Meldung an die Schiedskommission zu erfolgen, die durch Beilage von wirtschaftlichen Kennzahlen zu begründen ist. Die Schiedskommission entscheidet bis 31.12.2020 über die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Überzahlung.

Die Meldung hat nachweislich bis spätestens 15.11.2020; 23:59 Uhr an eine der folgenden Adressen zu erfolgen schiedskommission@qbh.at bzw.  diekunsthandwerke@wko.at.

D. Sonstige Vereinbarungen

Die Sozialpartner empfehlen den Unternehmen der Musikinstrumentenerzeuger, für die es wirtschaftlich zumutbar und vertretbar ist, bis 31.12.2020 von der Möglichkeit einer Bonuszahlung gem. § 124 b Z. 350 lit. a EStG BGBI. 1 Nr. 23/2020 i.V.m. § 49 Abs. 3 Z30 ASV in der Höhe von € 150 als Kompensation für die Belastung durch den Einsatz während der Covidkrise Gebrauch zu machen.

Artikel III – Akkorde, Prämien und Stücklöhne

Die Akkorde, Prämien und Stücklöhne werden per 1. Oktober 2020 für eine Laufzeit von 7 Monaten um 1,45 % erhöht.

Artikel IV – Änderung des Rahmenkollektivvertrages in der für die Musikinstrumentenerzeuger geltenden Fassung

Wenn am 1.1.2021 die Bestimmungen des § 1159 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBI. 1 Nr. 153/2017 in Kraft treten, wird "§ 16 Kündigungsfristen" des Kollektivvertrages geändert und lautet für Beendigungen neu begründeter Arbeitsverhältnisse ab dem 1.1.2021 sowie für Beendigungen von Arbeitsverhältnissen, die nach dem 31.12.2020 ausgesprochen werden, wie folgt:

§ 16 Probezeit und Kündigung

1. Sofern durch gesetzliche Regelungen keine längere Vereinbarung einer Probezeit zugelassen wird, gilt der erste Monat des Arbeitsverhältnisses als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von jedem der Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden.

2. Ein Lehrverhältnis kann vom/von der Lehrberechtigten als auch vom Lehrling gemäß den Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) in der jeweils geltenden Fassung aufgelöst werden.

3. Für Dienstgeber/innenkündigungen gilt als vereinbart, dass das unbefristete Dienstverhältnis vom/von der Dienstgeber/in unter vorheriger Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu jedem Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats aufgelöst werden kann.

4. Mangels einer für ihn/sie günstigeren Vereinbarung (Dienstvertrag oder Dienstzettel) kann der/die Dienstnehmer/in das Dienstverhältnis mit jedem Fünfzehnten oder dem letzten Tage eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist lösen.

5. Bei Kündigung oder Entlassung des/der Arbeitnehmers/in durch den/die Arbeitgeber/in ist der Betriebsrat gemäß §§ 105 bzw. 106 des Arbeitsverfassungsgesetzes zu verständigen.

6. Der Kündigungsschutz des § 15 Mutterschutzgesetz bzw. § 7 Väter-Karenzgesetz wird auf die Dauer des bundesgesetzlich geregelten Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld erstreckt, längstens jedoch bis zum 30 Monat.

Artikel V – Schiedskommission

Für die Entscheidung über die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Überzahlung gemäß Artikel II Abschnitt C. wird eine Schiedskommission eingerichtet.

Diese besteht aus dem/der jeweiligen Bundesinnungsmeister/in, dem/der Vorsitzenden der Gewerkschaft Bau-Holz, den jeweiligen Geschäftsführern/innen sowie je zwei Ersatzmitgliedern.

Artikel VI – Sonstige Vereinbarungen

Mindestens einmal jährlich sollen Sozialpartnergespräche zu aktuellen Themen und rahmenrechtlichen Fragen stattfinden. Insbesondere wird vereinbart, dass im Rahmenrecht die Anrechnung von Karenzzeiten im Bereich der Elternkarenz und die Neuregelung der Dienstverhinderungsgründe (bei Eheschließung und Übersiedlung) vorberaten werden und bis zur nächsten Kollektivvertragsverhandlung ein Lösungsvorschlag erarbeitet wird.

Artikel VII – Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft und gilt hinsichtlich des lohnrechtlichen Teiles bis 30. April 2021.

Nach dem 31. Jänner 2021 sind Verhandlungen wegen der Erneuerung des Vertrages aufzunehmen, sofern die Paritätische Kommission dem zustimmt.


Wien, am 30.9.2020

Bundesinnung der Kunsthandwerke

LIM Wolfgang Hufnagl

Bundesinnungsmeister

Mag. Erwin Czesany

Geschäftsführer


LIM Rupert Hofer

Berufszweigobmann
Musikinstrumentenerzeuger

Österreichischer Gewerkschaftsbund 
Gewerkschaft Bau-Holz

Abg.z.NR Josef Muchitsch

Bundesvorsitzender

Mag. Herbert Aufner

Bundesgeschäftsführer