Lohnordnung Pflasterer, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2022

Gültigkeit:
1.5.2022 - 30.4.2023
Gilt für:
Österreichweit

Beilage

zum Kollektivvertrag für das
Pflasterergewerbe

Lohnordnungen
Gültig ab
1. Mai 2022


Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, anderseits.

Artikel I – Geltungsbereich

1. Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.

2. Fachlich: Für alle in der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe erfassten Mitgliedsbetriebe, die eine Gewerbeberechtigung für das Pflasterergewerbe besitzen.

3. Persönlich: Für alle Arbeitnehmer, einschließlich der Lehrlinge, mit
Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes
und der kaufmännischen Lehrlinge.

Artikel II – Lohnerhöhung

a) Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingseinkommen werden per 1.5.2022 für eine Laufzeit von 12 Monaten in lit. b) neu festgesetzt.

b) Anhang gemäß § 6 RKV

Lohnanhang (Lohnordnung, Lohnsätze)

I. Kollektivvertragslöhne

Stundenlohn ab 1. Mai 2022 in Euro

I.Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung
und Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung
ab dem 3. Jahr Praxis
16,69
II.Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung
in den ersten beiden Jahren nach der Auslehre
15,35
III.Maschinenführer mit entsprechender Berechtigung14,44
IV.Pflastererhelfer – bei Pflastererarbeiten
verwendbare Hilfsarbeiter
14,29
V.Hilfsarbeiter13,26

Lehrlingseinkommen

Lehrjahr ab 1. Mai 2022 in Euro
im 1. Lehrjahr 40 %6,68
im 2. Lehrjahr 60 %10,01
im 3. Lehrjahr 80 %13,35
vom Lohn der Kategorie I.

Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.

Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen
wie bisher.

II. Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

Artikel III – Praktikanten

a) Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 1. Lehrjahr.

b) Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit. a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 2. Lehrjahr.

Artikel IV – Änderung des Rahmenkollektivvertrages

In § 6 Ziffer 4 beträgt der Wert der Lenkzeitvergütung ab 1. Mai 2022 € 12,25 pro Stunde.

Artikel V – Empfehlung

Die Sozialpartner empfehlen die Unterbringung bei auswärtiger
Nächtigung in Einzelzimmern.

Artikel VI – Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1. Mai 2022. Die Lohnsätze gelten bis 30. April 2023.


Wien, am 23. März 2022


Für die
Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe

Ing. Martin Greiner

Bundesinnungsmeister

Mag. Franz Stefan Huemer

Geschäftsführer

Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz

Abg.z.NR Josef Muchitsch

Bundesvorsitzender

Mag. Herbert Aufner

Bundesgeschäftsführer


Anhang – Aktuelle Werte § 10 Dienstreisevergütungen

 ab 1. Mai 2022
I. Taggeld Ziffer 4. lit. a)€ 11,66
I. Taggeld Ziffer 4. lit. b)€ 17,54
I. Taggeld Ziffer 5.€ 26,40
II. Übernachtungsgeld€ 14,07
Lenkstunde gem. § 6 Z 4€ 12,25