Lohnordnung Stein- und keramische Industrie, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2023

Gültigkeit:
1.5.2023 - 30.4.2024
Gilt für:
Österreichweit

Beilage zum Rahmenkollektivvertrag Arbeiter
Stein- und keramische Industrie Österreich

Änderungen und Lohnordnungen
wirksam ab
1. Mai 2023


Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Stein- und keramischen Industrie Österreich einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, anderseits.

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Kollektivvertrag gilt für alle Mitgliedsbetriebe bzw. in diesen Mitgliedsbetrieben beschäftigten Arbeitnehmer, soweit diese Arbeitnehmer nicht angestelltenversicherungspflichtig bzw. nicht Lehrlinge kaufmännischer und technischer Angestelltenberufe sind, für die der Rahmenkollektivvertrag der Stein- und keramischen Industrie Gültigkeit hat und auf die in der Beilage zu diesem Kollektivvertrag angeführten Lohnordnungen Anwendung finden.

§ 2 Mindestlöhne

a) Die Mindestlöhne werden ab 1. Mai 2023 um 9,8 % erhöht. Die ab 1. Mai 2023 geltenden Mindeststundenlöhne ergeben sich aus den Lohnordnungen im Anhang.

b) Die Lohngruppe V "Hilfskräfte-Hilfspersonal" wird aus allen Lohnordnungen gestrichen.
ArbeiterInnen, die bis 30.4.2023 in der Lohngruppe V eingestuft waren, werden ab 1.5.2023 in die jeweilige Lohngruppe IV "Produktionsarbeiter" eingestuft.

c) Die Mindestlöhne werden ab 1. Mai 2024 mit einer Laufzeit von 12 Monaten um 0,5 % zuzüglich der prozentuellen Veränderung des VPI zum Vorjahr erhöht. Als Berechnungsbasis wird die durchschnittliche Veränderung der von der Statistik Austria erhobenen Werte zwischen und einschließlich den Monaten März 2023 bis Februar 2024 herangezogen.

§ 3 Erhöhung der Effektivverdienste

a) Die tatsächlichen Stundenlöhne, ausgenommen bei Lehrlingen, werden bei den Mitgliedsbetrieben, für die die beiliegenden Lohnordnungen Anwendung finden, ab 1. Mai 2023 um 9,7 % erhöht.

b) Die Lohngruppe V "Hilfskräfte-Hilfspersonal" wird aus allen Lohnordnungen gestrichen.
ArbeiterInnen, die bis 30.4.2023 in der Lohngruppe V eingestuft waren, werden ab 1.5.2023 in die jeweilige Lohngruppe IV "Produktionsarbeiter" eingestuft.
Die am 30.4.2023 bestehende Überzahlung auf den kollektivvertraglichen Mindestlohn der Lohngruppe V ist im Zuge der Höherstufung nicht aufrechtzuerhalten. Vor der Höherstufung hat die Erhöhung der tatsächlichen Stundenlöhne zu erfolgen.

c) Die tatsächlichen Löhne werden ab 1. Mai 2024 mit einer Laufzeit von 12 Monaten um 0,4 % zuzüglich der prozentuellen Veränderung des VPI zum Vorjahr erhöht. Als Berechnungsbasis wird die durchschnittliche Veränderung der von der Statistik Austria erhobenen Werte zwischen und einschließlich den Monaten März 2023 bis Februar 2024 herangezogen.

Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn (ohne kollektivvertragliche Zulagen) darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden.

d) Bei den Arbeitnehmern, die im Akkord-, Prämien- oder in einem sonstigen Leistungssystem arbeiten, sind die bezüglichen Vereinbarungen so zu ändern, dass sich der Akkord-, Prämien- oder sonstige leistungsabhängige Verdienst um den dann jeweils zur Anwendung kommenden Effektivprozentsatz erhöht.

§ 4 Erhöhung der Zulagen

Die in EUR ausgedrückten Zulagen (inkl. Rohrzulage [Erschwerniszulage] in der Beton- und -fertigteilindustrie) werden ab 1. Mai 2023 um 9,7 % erhöht. Die Werte der Zulagen werden mit den Lohnordnungen veröffentlicht.

Die in EUR ausgedrückten Zulagen (inkl. Rohrzulage [Erschwerniszulage] in der Beton- und -fertigteilindustrie) werden ab 1. Mai 2024 mit einer Laufzeit von 12 Monaten um 0,5 % zuzüglich der prozentuellen Veränderung des VPI zum Vorjahr erhöht. Als Berechnungsbasis wird die durchschnittliche Veränderung der von der Statistik Austria erhobenen Werte zwischen und einschließlich den Monaten März 2023 bis Februar 2024 herangezogen.

§ 5 Begünstigungsklausel

Diese Vereinbarung darf nicht zum Anlass genommen werden, derzeit bestehende IST-Löhne zu reduzieren.

§ 6 Rahmenrechtliche Änderungen

§ 3A; Model 2 "Bandbreite" Absatz 2.2.4.wird wie folgt abgeändert.

Der vorletzte Satz des Absatzes "Ein negativer Stundensaldo gilt mit Ende des Durchrechnungszeitraumes als geleistet" wird ergänzt um:
"Durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat durch Zustimmung der Gewerkschaft Bau-Holz kann ein negativer Stundensaldo bis zu 77 Stunden unter den nachstehenden Bedingungen in anschließende Durchrechnungszeiträume übertragen werden: Die mitgenommenen Saldostunden werden mit geleisteten Überstunden bzw. mit aufgewerteten Zeitausgleichstunden und aufgewerteten Zeitzuschlägen gegen gerechnet. Die Aufwertung erfolgt mit einem Zuschlag in der Höhe von 50 %. Die Übertragung von Zeitschulden ist maximal für 2 Durchrechnungszeiträume in Folge zulässig.
Nach Ausschöpfung dieser Möglichkeit bestehende Zeitschulden gelten als geleistet.

Diese Regelung gilt befristet bis 30.4.2025.

§ 6 wird um den Absatz 7 ergänzt:

Rufbereitschaft liegt dann vor, wenn ArbeitnehmerInnen für ArbeitgeberInnen erreichbar und zum Arbeitsantritt bereit sein müssen, die ArbeitnehmerInnen aber sowohl den Aufenthaltsort frei wählen können, als auch über die Verwendung solcher Zeiten im Wesentlichen frei entscheiden können.
Diese Bereitschaftszeiten werden inklusive der Wegzeiten zu den Einsätzen mit 3 Euro pro angebrochener Stunde vergütet. Diese werden jährlich mit dem Inkrafttreten der neuen Lohnordnung um den jeweiligen KV-Erhöhungsprozentsatz miterhöht. Sowohl bestehende als auch künftige betriebliche Regelungen ersetzen diese Bestimmung vollinhaltlich.

Anhang I

Die Unternehmensbezeichnung "Saint-Gobain Rigips Austria GesmbH" wird geändert auf "Saint Gobain Austria GmbH" – sämtliche Standorte und mit dem Zusatz versehen "Ausnahme gilt nur mehr in Bezug auf die Lohnordnungen"

§ 7 Sonstige Vereinbarung

Die Sozialpartner werden in einer Arbeitsgruppe in Zusammenarbeit mit dem Unternehmen XIMES GmbH Best-Practice-Beispielen für Schichtarbeitszeitmodellen mit Elementen der 4-Tage-Woche erarbeiten. Im Rahmen dieser Arbeitsgruppe werden auch die Schichtzulagen diskutiert.

§ 8 Wirksamkeitsbeginn

Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Mai 2023 bzw. 1. Mai 2024 in Kraft und gilt hinsichtlich der lohnrechtlichen Bestimmungen bis 30. April 2024 bzw. 30. April 2025. Nach dem 1. Februar 2025 sind Verhandlungen wegen Erneuerung des Vertrages aufzunehmen, sofern der Lohnunterausschuss einer Verhandlungsaufnahme zustimmt.


Wien, am 27. März 2023


Für den
Fachverband der Stein- und keramischen Industrie Österreich

Mag. Robert Schmid eH

Fachverbandsobmann

DI Dr. Andreas Pfeiler eH

Geschäftsführer

Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz

Abg.z.NR Josef Muchitsch eH

Bundesvorsitzender

Mag. Herbert Aufner eH

Bundesgeschäftsführer


Anhang zum Kollektivvertrag Arbeiter Stein- und keramische Industrie

Lohnordnungen

1. Beton- und -fertigteilindustrie ab 1. Mai 2023

I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, ExpertenEuro
Formentischler, Formenschlosser17,54
II FacharbeiterEuro    
aFacharbeiter nach dem 1. Jahr nach der Auslehre (berufseigene und berufsfremde)16,87
bFacharbeiter z.B. Schlosser, Tischler im 1. Jahr nach der Auslehre (berufseigene und berufsfremde)16,04
cFacharbeiter angelernt; Angelernte Facharbeiter, die länger als 2 Jahre als Facharbeiter im Beruf beschäftigt werden, erhalten den Lohn der Kategorie 2a nach dem 1. Jahr16,73
III Qualifizierte ArbeiterEuro    
aFormer (Einschläger, Erzeuger); Betonschleifer15,88
bLenker von Kraftfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 7 Tonnen15,63
cFahrer von Transport- und Ladefahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen im betrieblichen Bereich15,54
dKraftfahrer und Maschinisten (Kran- und Baggerführer, Führer von Hubstaplern)15,44
eEisenbieger (die Eisenbewehrungen herstellen können),
Angelernte Hilfsarbeiter (die Teiltätigkeiten der Gruppe 3 ohne Kraftfahrer verrichten)
15,36
IV ProduktionsarbeiterEuro    
Hilfsarbeiter; Reinigungskräfte14,64
V Lehrlinge und Pflicht-/FerialpraktikantenProzent
Lehrlinge im 1. Lehrjahr40 %
Lehrlinge im 2. Lehrjahr60 %
Lehrlinge im 3. Lehrjahr80 %
Lehrlinge im 4. Lehrjahr90 %
des geltenden Lohnes der Gruppe 2b
 

Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres.

Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahrs vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.

Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres.
Vorarbeiter
Vorarbeiter erhalten eine Zulage von 7 % auf ihren kollektivvertraglichen Stundenlohn.
Rohrzulage (Erschwerniszulage) in der Beton- und
-fertigteilindustrie
Der § 4 des Kollektivvertrages vom 7.4.1987 wird wie folgt abgeändert:
Rohrzulage pro 100 StückEuro
100 - 150 mm8,64
200 - 300 mm12,61
350 mm13,96
400 mm16,67
450 - 500 mm22,16
600 mm29,11
700 mm36,03
800 mm41,54
900 mm47,05
1000 mm51,24
über 1000 mm (bei einem Stückgewicht bis 1000 kg)58,67

Bei höheren Stückgewichten betriebsweise Regelung. Bei Erzeugungsmengen unter 100 Stück gebührt der aliquote Anteil. Geschlossene Eiprofile fallen in die gleiche Gewichtskategorie wie die kreisförmigen.

2. Kalk-, Gips-, Kreide-, Schotter-, Sand-, Kies-, Quarzsand- und Transportbetonindustrie, Rohtongruben und Kaolinwerke (inkl. Firma Magnolithe Ges.m.b.H.) ab 1. Mai 2023

I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, ExpertenEuro
Selbständig tätige Sprengbefugte (früher Schussmeister), Mischerdisponenten (Mischmeister) und Laboranten, die die Qualifizierung laut ÖNORM B4710-1 vorweisen (Prüfungszeugnis Betontechnologie 2)16,04
II FacharbeiterEuro
aFacharbeiter mit abgeschlossener Lehrzeit nach dem 1. Gehilfenjahr16,04
bFacharbeiter mit abgeschlossener Lehrzeit im 1. Gehilfenjahr15,92
cAngelernte Facharbeiter ohne abgeschlossene Lehrzeit und geprüfte Dampfkesselwärter15,99
III Qualifizierte ArbeiterEuro
aMaschinisten von Autobetonpumpen mit Abschluss der erforderlichen Prüfungen15,99
bFahrer von Fahrmischern in der Transportbetonindustrie mit einjähriger einschlägiger Fahrpraxis und notwendigen Betonkenntnissen15,78
cLenker von Kraftfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 7 Tonnen,
Steiermark: Bausteinmacher, Pflastersteinmacher
15,63
dFahrer von Transport- und Ladefahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen im betrieblichen Bereich, Geprüfte Häuer15,54
eKfz-, Baggerfahrer, Bohristen (Mineure), Sprengbefugtenhelfer, Brenner in der Kalkindustrie,
Angelernte Lokführer, Maschinenwärter für größere Anlagen (z.B. Hydrat-, Mahl-, Seilbahnanlagen,
Steinbrech- und Aufbereitungsanlagen),
Steiermark: Ritzer und Spalter
15,14
fSonstige Maschinenwärter, Absacker und Schmierer, Einsetzer und Ausnehmer bei Kalkringöfen, Kalkausnehmer bei Schachtöfen, Andere qualifizierte Hilfsarbeiter (z.B. Schmiedehelfer, Schlosserhelfer, Sortierer, Kalk- und Koksförderer, Steinbruch- und Sandgrubenarbeiter
 mit Kenntnis des Arbeitsvorganges)
14,89
gLehrhäuer vor abgelegter Prüfung, Graber am Bruch14,56
hMotorfahrer, Aufzugwärter, Haspelwärter und Gleisvorarbeiter 14,48
IV ProduktionsarbeiterEuro
aBranchenzugehörige Hilfsarbeiter und berufsfremde Hilfsarbeiter nach 3 Monaten 14,07
bBerufsfremde Hilfsarbeiter bei Neuaufnahme; Reinigungskräfte13,74
V Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten
Lehrlinge:
im 1. Lehrjahr40 %
im 2. Lehrjahr60 %
im 3. Lehrjahr80 %
im 4. Lehrjahr90 %
des geltenden Lohnes der Gruppe 2b
 

Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres.

Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahrs vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.

Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres.

Vorarbeiter

Vorarbeiter (Partieführer) erhalten eine Zulage von 7 % auf ihren kollektivvertraglichen Lohn.

3. Salzburger Marmorindustrie ab 1. Mai 2023

I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, ExpertenEuro
Steinmetzmonteure, Sprengmeister16,95
II FacharbeiterEuro 
aFacharbeiter, Steinmetze nach dem 2. Gehilfenjahr16,95
bFacharbeiter, Steinmetze im 1. und 2. Gehilfenjahr16,38
III Qualifizierte ArbeiterEuro 
aSteinbrucharbeiter16,55
bSäger, Fräser, Schleifer16,04
IV ProduktionsarbeiterEuro 
Hilfsarbeiter; Reinigungskräfte14,75
V Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten
Lehrlinge:
im 1. Lehrjahr40 %
im 2. Lehrjahr60 %
im 3. Lehrjahr80 %
im 4. Lehrjahr90 %
des geltenden Lohnes der Gruppe 2b
 

Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres.

Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahrs vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.

Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres.

Vorarbeiter
Vorarbeiter erhalten eine Zulage von 7 % auf ihren kollektivvertraglichen Lohn

4. Oberösterreichische Hartsteinindustrie ab 1. Mai 2023

I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, ExpertenEuro
Schießer (Schussmeister)16,20
II FacharbeiterEuro
aSteinmetze 1. Kategorie, Betriebshandwerker 1. Kategorie und Kabelkranfahrer16,38
bSteinmetze 2. Kategorie, Betriebshandwerker 2. Kategorie16,04
cSteinmetz im 1. Gehilfenjahr, Betriebshandwerker (mit abgeschlossener Lehre)15,92
III Qualifizierte ArbeiterEuro
aLenker von Kraftfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 7 Tonnen15,63
bFahrer von Transport- und Ladefahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen im betrieblichen Bereich15,54
cHandwerker ohne oder ohne abgeschlossene Lehrzeit einschließlich der angelernten Steinmetze 1. Kategorie, Baggerfahrer, Felsbohristen und Großzersetzer15,30
dHandwerker ohne oder ohne abgeschlossene Lehrzeit einschließlich der angelernten Steinmetze 2. Kategorie, Kraftfahrzeugfahrer, Lokfahrer, Kranfahrer, Zersetzer, Zubrecher, Würfelritzer15,12
eHandwerker ohne oder ohne abgeschlossene Lehrzeit einschließlich der angelernten Steinmetze im 1. Verwendungsjahr, Ausmacher, Spalter (Hämmerer), Plattlritzer, Aufschläger, Handzersetzer (in Preßluftbetrieben), Handbohristen14,86
IV ProduktionsarbeiterEuro 
aUngelernte Hilfsarbeiter14,11
bUngelernte Hilfsarbeiter nach dem Neueintritt; Reinigungskräfte13,96
V Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten  
Lehrlinge:
im 1. Lehrjahr40 %
im 2. Lehrjahr60 %
im 3. Lehrjahr80 %
im 4. Lehrjahr90 %
des geltenden Lohnes der Gruppe 2c
 

Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres.

Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahrs vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.

Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres.

5. Waldviertler Hartsteinindustrie ab 1. Mai 2023

I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, ExpertenEuro 
 –– –– 
II FacharbeiterEuro 
aSteinmetze mit mehr als 4-jähriger Praxis16,51
bSteinmetze im dritten und vierten Praxisjahr16,20
cProfessionisten mit abgeschlossener Lehre über 2 Jahre Praxis16,34
dSteinmetze bis zu 2-jähriger Praxis, Professionisten mit abgeschlossener Lehre bis 2 Jahre Praxis15,92
III Qualifizierte ArbeiterEuro 
aSchleifer über 2 Jahre Praxis 15,44
bMineure (Sprengbefugtenhelfer), Ritzer, Bossierer, Säger, Fräser:  über 2 Jahre Praxis, Qualifizierte Hilfsarbeiter (Kranführer usw.)15,16
cMineure (Sprengbefugtenhelfer), Ritzer, Bossierer, Säger, Fräser, Schleifer: bis 2 Jahre Praxis15,10
IV ProduktionsarbeiterEuro 
aHilfsarbeiter im Steinbruch14,36
bHilfsarbeiter am Platz14,11
V Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten
Lehrlinge: 
im 1. Lehrjahr40 % 
im 2. Lehrjahr60 % 
im 3. Lehrjahr80 % 
im 4. Lehrjahr90 % 
des geltenden Lohnes der Gruppe 2d 
 

Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres.

Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahrs vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.

Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres.

6. Zementindustrie ab 1. Mai 2023

I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, ExpertenEuro
Stoffprüfer17,00
II FacharbeiterEuro 
aProfessionisten nach dem 1. Jahr nach der Auslehre17,00
bProfessionisten im 1. Jahr nach der Auslehre16,04
III Qualifizierte ArbeiterEuro 
aQualifizierte angelernte Arbeiter (angelernte Professionisten, Mineure, Müller, Brenner, Baggerfahrer, Kranfahrer, Turbinenwärter, Wärter an Kompressorenstationen, Fahrer von Transportfahrzeugen, ähnlich wie Tourneau-Hopper, Zyclop, Dumptor u. dgl.)15,63
bSonstige angelernte Arbeiter (Schmierer, Brecherwärter, Aufzugwärter, Granulierer u. dgl.)15,44
IV ProduktionsarbeiterEuro 
aHilfsarbeiter im Steinbruch14,75
bSonstige Hilfsarbeiter; Reinigungskräfte14,56
V Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten  
Lehrlinge:
im 1. Lehrjahr40 %
im 2. Lehrjahr60 %
im 3. Lehrjahr80 %
im 4. Lehrjahr90 %
des geltenden Lohnes der Gruppe 2b
 

Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres.

  Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahrs vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.

Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres.

Vorarbeiter
Vorarbeiter erhalten eine Zulage von 10 % auf ihren kollektivvertraglichen Lohn

7. Ziegel- und -fertigteilindustrie*) ab 1. Mai 2023

I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, ExpertenEuro
 Maschinisten (geprüft)16,52
II FacharbeiterEuro 
aProfessionisten mit abgeschlossener Lehre16,52
bProfessionisten mit abgeschlossener Lehre im ersten Jahr nach der Auslehre; angelernte Handwerker16,04
cKesselwärter (geprüft)16,20
III Qualifizierte ArbeiterEuro 
aLenker von Kraftfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 7 Tonnen15,63
bFahrer von Transport- und Ladefahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen im betrieblichen Bereich15,54
cLenker von Fahrzeugen14,99
dAusfahrer, Setzer, Baggerführer, Einfahrer der mitsetzt; Benzin- und Diesellokfahrer, sofern er die Pflege und Instandhaltung der Maschine durchführt; Absetzwagenfahrer von der Presse in die Kammertrocknerei und aus dieser heraus; Trockenwärter bei künstl. Trocknereien, wenn er die Zusatzheizung bedient.14,56
eBrenner (bei 48-stündiger Arbeitszeit einschl. Sonntags- und Überstundenzuschlägen) **)14,44
IV ProduktionsarbeiterEuro 
Hilfsarbeiter; Wächter; Portiere; Reinigungskräfte13,93
V Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten
Lehrlinge:
im 1. Lehrjahr40 %
im 2. Lehrjahr60 %
im 3. Lehrjahr80 %
im 4. Lehrjahr90 %
des geltenden Lohnes der Gruppe 2b
 

Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres.

Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahrs vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.

Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres.

 

*) Siehe Zusatzkollektivvertrag vom 11. April 1983 betreffend die Erhöhung der Kollektivvertragslöhne ab 1.7.1984 für Arbeitnehmer im kontinuierlichen Schichtbetrieb.

§ 2 Abs. 2:
"Bei allen Arbeitnehmern, die im Rahmen eines betrieblich vereinbarten Schichtplanes im kontinuierlichen Schichtbetrieb (mit oder ohne Sonntagsruhe) beschäftigt werden, erhöht sich der jeweils in Geltung stehende kollektivvertragliche Stundenlohn gemäß Beilage Lohnordnung – Anhang
zum Kollektivvertrag – 7. Ziegel- und -fertigteilindustrie, um 3 %."

**) 1. a) Der Wochenverdienst des Brenners bei 48-stündiger Arbeitszeit beträgt das 54-fache des o.a. tariflichen Stundenlohnes, womit die Sonntags- bzw. Überstundenzuschläge abgegolten sind.

b) Aushilfsstunden sind mit dem tariflichen Stundenlohn zuzüglich der kollektivvertraglichen Zuschläge zu bezahlen.

c) Bei Nichterreichung der 48-stündigen Arbeitswoche sind Zeitversäumnisse pro Stunde mit 1/48 des in lit. a) errechneten Wochenverdienstes zu berechnen.

2. Die Nachtschichtzulage für Brenner gem. §4 Ziffer 11 beträgt pro Woche und Brenner .... 29,11

3. Der Akkordrichtsatz hat bei Neuerstellung bei Akkordsätzen für Brenner mindestens 15 % über dem laut lit. a) errechneten Wochenverdienst zu betragen.

8. Feinkeramische und Feuerfestindustrie ab 1. Mai 2023
Feuerfest- und Elektrokeramikindustrie und Fa. Laufen AG, Werke Wilhelmsburg und Gmunden

I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, ExpertenEuro
––––
II FacharbeiterEuro 
aProfessionisten, mit Ausnahme keramischer Professionisten nach dem 1. Gehilfenjahr,
Keramische Professionisten, wenn sie nicht im Akkord beschäftigt sind
15,70
bKeramische Professionisten15,36
cProfessionisten, mit Ausnahme keramischer Professionisten im 1. Gehilfenjahr und angelernte Arbeiter, die tatsächlich Professionistenarbeit im Sinne 2a leisten15,19
III Qualifizierte ArbeiterEuro 
Generatorenwächter, Tunnelofenbrenner und erster Brenner, Kesselwärter bei Hochdruckkesseln, Qualifizierte Hilfsarbeiter: Former, Schlager, Brenner, Setzer, Ausnehmer, Sanitärgießer, Gießer, Dreher, Maler, Gipser, Glasierer, Kapselpresser, Laborarbeiter, Turbinenwärter, Füller, Packer, Kapseldreher14,34
IV ProduktionsarbeiterEuro
Hilfsarbeiter aller Art, darunter zählen auch Brennhausarbeiter, Massearbeiter, Waggonentlader, Tongrubenarbeiter, Oberbauarbeiter, Hofarbeiter; Nachtwächter; Portiere; Reinigungskräfte13,62
V Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten 
Lehrlinge:
im 1. Lehrjahr40 %
im 2. Lehrjahr60 %
im 3. Lehrjahr80 %
des geltenden Lohnes der Gruppe 2c
 

Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres.

Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahrs vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.

Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres.

 
Professionisten, die nicht im Akkord beschäftigt und die nicht keramische Professionisten sind, müssen mindestens den nebenstehenden Betrag pro Stunde über dem kollektivvertraglichen Mindestlohn erhalten.0,18

Elektroporzellanindustrie Steiermark ab 1. Mai 2023

I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, ExpertenEuro
Hochqualifizierte Facharbeiter15,70
II FacharbeiterEuro
aQualifizierte Facharbeiter15,19
bFacharbeiter15,16
III Qualifizierte ArbeiterEuro
Angelernte Arbeiter14,14
IV ProduktionsarbeiterEuro
aHilfsarbeiter, bei qualitativer Leistung13,58
bAlle anderen Hilfsarbeiter13,54
V Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten
Lehrlinge:
im 1. Lehrjahr40 %
im 2. Lehrjahr60 %
im 3. Lehrjahr80 %
des geltenden Lohnes der Gruppe 2b
 

Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres.

Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahrs vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.

Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres.

Professionisten, die nicht im Akkord beschäftigt und die nicht keramische Professionisten sind, müssen mindestens den nebenstehenden Betrag pro Stunde über dem kollektivvertraglichen Mindestlohn erhalten.0,18

Elektroporzellanindustrie Tirol ab 1. Mai 2023

I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, ExpertenEuro
Besonders qualifizierte Hafner, Fliesenleger und Setzer, Keramiker, selbständig in Entwurf und Ausführung14,75
II FacharbeiterEuro
aWerkstubenarbeiter, Fliesenleger, Setzer, Professionisten, Freidreher, Maler, Oberdreher, Spezialretouchierer, Gipser14,53
bVorgenannte Facharbeiter nach dem 1. Gesellenjahr14,40
cVorgenannte Facharbeiter im 1. Gesellenjahr14,26
III Qualifizierte ArbeiterEuro
aHochqualifizierte angelernte Keramiker13,93
bBrennhausarbeiter, die selbständig glasieren, einlegen und brennen, ferner angelernte Facharbeiter und Gehilfen bei entsprechender Leistung, Kachelpresser, qualifizierte Retouchierer, Blätterschneider, erster Packer13,52
cSonstige Keramiker, Glasierer, Retouchierer, Eindreher und Gießer12,73
IV ProduktionsarbeiterEuro
aHilfsarbeiter der Glasur-, Masse- und Tonaufbereitung12,62
bAlle übrigen Hilfsarbeiter12,51
V Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten
Lehrlinge:
im 1. Lehrjahr40 %
im 2. Lehrjahr60 %
im 3. Lehrjahr80 %
des geltenden Lohnes der Gruppe 2c
 

Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres.

Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahrs vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.

Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres.

Vorarbeiter
Vorarbeiter erhalten eine Zulage von 7 % auf ihren Stundenlohn
Professionisten, die nicht im Akkord beschäftigt und die nicht keramische Professionisten sind, müssen mindestens den nebenstehenden Betrag pro Stunde über dem kollektivvertraglichen Mindestlohn erhalten.0,18

Zierkeramische Industrie Oberösterreich, Burgenland, Tirol, Wien ab 1. Mai 2023

I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, ExpertenEuro
Besonders qualifizierte Hafner, Fliesenleger und Setzer, Keramiker, selbständig in Entwurf und Ausführung13,47
II FacharbeiterEuro
aWerkstubenarbeiter, welche nicht nur Kachelzeug, sondern auch Gesims und Sockel jeder Art und Größe formen können, sowie Überschläger, sofern sie nicht auch Stil- und Rundöfen überschlagen, gelernte Facharbeiter, z.B. Professionisten, Freidreher, Oberdreher, Spezialretouchierer, hochqualifizierte Maler und Gipser13,10
bFacharbeiter nach dem 1. Jahr der Verwendung als Geselle, wenn sie nicht schon den Leistungen der Gruppe 2a entsprechen.12,85
cFacharbeiter im 1. Jahr der Verwendung als Geselle12,54
dqualifizierte Keramikmaler11,40
III Qualifizierte ArbeiterEuro
aBrennhausarbeiter, die selbständig glasieren und einlegen, sowie angelernte Fachkräfte, Kachelpresser, Blätterschneider nach Erlangung entsprechender Leistungsfähigkeit sowie Gipsgießer, Sortierer und Packer11,97
bAngelernte Fachkräfte bei qualitativer Leistung, spätestens nach dem 2. Verwendungsjahr11,40
cKeramikmaler, Glasierer, Retouchierer, Former, Dreher, Garnierer, Spritzer, Gießer11,34
IV ProduktionsarbeiterEuro
aHilfsarbeiter in der Glasur, Masse- und Tonaufbereitung11,47
bAlle übrigen Hilfsarbeiter, Keramische Hilfskräfte in den ersten 6 Monaten der Beschäftigung (Anlernzeit)11,34
V Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten 
Lehrlinge:
im 1. Lehrjahr40 %
im 2. Lehrjahr60 %
im 3. Lehrjahr80 %
des jeweiligen Lohnes der Gruppe 4b
 

Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres.

Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahrs vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.

Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres.

Vorarbeiter
Vorarbeiter erhalten eine Zulage von 7 % auf ihren Stundenlohn

9. Schleifmittelindustrie ab 1. Mai 2023

I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, ExpertenEuro
Spezialfacharbeiter, Spezialisten16,04
II FacharbeiterEuro 
aQualifizierte Facharbeiter15,54
bFacharbeiter15,16
II Qualifizierte ArbeiterEuro 
Qualifizierte Arbeiter14,14
IV ProduktionsarbeiterEuro 
aProduktionsarbeiter bei qualitativer Leistung13,58
bProduktionsarbeiter12,39
cHilfskräfte11,96
V Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten  
Ferialpraktikanten sind Personen, die ohne Vorliegen schulrechtlicher Vorschriften während der Schulferien mit vereinbarten Ausbildungsanteilen in einem Dienstverhältnis beschäftigt werden.
Ferialpraktikanten gebührt ein Monatslohn in der Höhe von 64 % der Gruppe 2b.

10. Lohnordnungen für die Firmen

1. ACTIVE - FCF Feuerfestes Material Produktions- und Handels GmbH, 1020 Wien, Hafenzufahrtsstraße 2

I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, ExpertenEuro
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II FacharbeiterEuro 
Professionisten: Schlosser, Tischler etc.16,75
III Qualifizierte ArbeiterEuro 
Schamotteformer14,86
IV ProduktionsarbeiterEuro 
Hilfsarbeiter, Ofenheizer13,93
V Lehrlinge und Pflicht-/FerialpraktikantenEuro 
––––

2. TERRANOVA Weber & Broutin GmbH, 1230 Wien, Gleichentheilgasse

I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, ExpertenEuro 
Fassader17,45
II FacharbeiterEuro 
aSchlosser16,71
bElektriker16,34
III Qualifizierte ArbeiterEuro 
–––– 
IV ProduktionsarbeiterEuro 
Hilfsarbeiter14,56
V Lehrlinge und Pflicht-/FerialpraktikantenEuro 
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Vorarbeiter 
erhalten16,55
Trockenofenprämie (Aufteilung lt. Betriebsvereinbarung vom 22. April 1958).
Schmutzzulage 10 % vom Normalstundenlohn (Anspruchsberechtigte lt. Betriebsvereinbarung).
Der Kreis der Prämienberechtigten und die Art der Aufteilung bleibt wie bisher einer betrieblichen Vereinbarung zwischen Firmenleitung und Betriebsrat überlassen.