Lohnordnung Pflasterer, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2018
- Gültigkeit:
- 1.5.2018 - 30.4.2019
- Gilt für:
- Österreichweit
Beilage
zum Kollektivvertrag für das
Pflasterergewerbe
Lohnordnung
Gültig ab
1. Mai 2018
Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, anderseits.
Artikel I – Geltungsbereich
1. Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.
2. Fachlich: Für alle in der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe erfassten Mitgliedsbetriebe, die eine Gewerbeberechtigung für das Pflasterergewerbe besitzen.
3. Persönlich: Für alle Arbeitnehmer, einschließlich der Lehrlinge, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge.
Artikel II – Lohnerhöhung
a) Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen werden per 1.5.2018 für eine Laufzeit von 12 Monaten in lit. b) neu festgesetzt.
b) Anhang gemäß § 6 RKV
Lohnanhang (Lohnordnung, Lohnsätze und Akkordsätze)
I. Kollektivvertragslöhne
Kollektivvertragslöhne | Stundenlohn ab 1. Mai 2018 in Euro | |
---|---|---|
I. | Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung und Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung ab dem 3. Jahr Praxis | 14,78 |
II. | Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung in den ersten beiden Jahren nach der Auslehre | 13,59 |
III. | Maschinenführer mit entsprechender Berechtigung | 12,78 |
IV. | Pflastererhelfer – bei Pflastererarbeiten verwendbare Hilfsarbeiter | 12,66 |
V. | Hilfsarbeiter | 11,75 |
Lehrlingsentschädigung | ab 1. Mai 2018 € |
---|---|
im 1. Lehrjahr 40 % | 5,91 |
im 2. Lehrjahr 60 % | 8,87 |
im 3. Lehrjahr 80 % | 11,82 |
vom Lohn der Kategorie I. |
II. Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.
Artikel III – Praktikanten
a) Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 1. Lehrjahr.
b) Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 2. Lehrjahr.
Artikel IV – Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1. Mai 2018. Die Lohnsätze gelten bis 30. April 2019.
Wien, am 16. März 2018
Für die
Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe
Ing. Irene Wedl-Kogler
Bundesinnungsmeisterin
Mag. Franz Stefan Huemer
Geschäftsführer
Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz
Abg.z.NR Josef Muchitsch
Bundesvorsitzender
Mag. Herbert Aufner
Bundesgeschäftsführer