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Zusatzkollektivvertrag Wachorgane Bewachungsgewerbe, Arbeiter/innen, gültig ab 1.4.2026

Räumlicher Geltungsbereich:
Österreichweit
Persönlicher Geltungsbereich:
Arbeiter
Geltungsdauer:
ab 1.4.2026

Abänderung des Kollektivvertrages für Wachorgane im Bewachungsgewerbe

Der Kollektivvertrag für Wachorgane im Bewachungsgewerbe vom 1. Jänner 2026 wird wie folgt  geändert:

1. § 30 Abs 3 lautet ab 1.7.2026:

(3)
Z 1 Aufbringung der finanziellen Mittel (gültig bis 30. Juni 2026)

Für alle Zahlungen die vor dem 1.7.2026 fällig werden gilt:

Alle Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen, die dem fachlichen Geltungsbereich gemäß § 1 Abs 2 dieses Kollektivvertrages unterliegen, haben für die von ihnen beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen einen Beitrag an den Sozialfonds zu entrichten. Ab 1. Jänner 2022 beträgt dieser 0,20 vH des gebührenden Entgelts (Geld- und Sachbezüge) und der Sonderzahlungen, jeweils gemäß § 49 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021, auch über die jeweiligen ASVG-Höchstbeitragsgrundlagen hinaus. Dies gilt auch hinsichtlich jener Arbeiter und Arbeiterinnen, welche nicht während des gesamten Kalenderjahres durchgehend beschäftigt sind, und auch hinsichtlich geringfügig beschäftigter Arbeiter und Arbeiterinnen.

Die Zahlungen sind von jedem Arbeitgeber und jeder Arbeitgeberin direkt an den Sozialfonds zu leisten und unaufgefordert monatsweise abzuführen. Nicht fristgerecht oder unvollständig überwiesene Beträge werden durch den Sozialfonds eingemahnt und eingeklagt. Die Internationale Bankkontonummer (IBAN) an die der Beitrag zu überweisen ist, wird in den Kollektivvertragsdatenbanken der Sozialpartner („www.wko.at/service/kollektivvertraege.html“ bzw. „www.kollektivvertrag.at“) veröffentlicht.

Ende des Jahres 2022 erfolgt eine Evaluierung der Finanzierung des Vereins durch die Kollektivvertragsparteien.

Z 2 Aufbringung der finanziellen Mittel (gültig ab 1. Juli 2026)

Für alle Zahlungen, die ab dem 1.7.2026 fällig werden gilt:

AIle Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen, die dem fachlichen Geltungsbereich gemäß § 1 Abs 2 dieses Kollektivvertrages unterliegen, haben für die von ihnen beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen einen Beitrag an den Sozialfonds zu entrichten.

Ab 1. Juli 2026 beträgt dieser 0,20 vH des gebührenden Entgelts (Geld- und Sachbezüge) und der Sonderzahlungen, jeweils gemäß § 49 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBI. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 238/2021, bis zur Höhe der gemäß § 45 ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage. Dies gilt auch hinsichtlich jener Arbeiter und Arbeiterinnen, welche nicht während des gesamten Kalenderjahres durchgehend beschäftigt sind, und auch hinsichtlich geringfügig beschäftigter Arbeiter und Arbeiterinnen.

Die Beiträge werden gemäß § 18b Abs 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) vom zuständigen Sozialversicherungsträger eingehoben und an den Sozialfonds weiterleitet.

2. Diese Abänderung ist integraler Bestandteil des Kollektivvertrages für Wachorgane im Bewachungsgewerbe und kann nicht gesondert gekündigt werden.

3. Die Änderung des Kollektivvertrages tritt mit 1.4.2026 in Kraft.


FACHVERBAND DER GEWERBLICHEN DIENSTLEISTER

KommR Marcus KLEEMANN

Fachverbandsobmann

Mag. Thomas KIRCHNER

Fachverbandsgeschäftsführer

Mag. Hans-Georg CHWOYKA

Bundesvorsitzender Bewachungsgewerbe

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT VIDA

Roman HEBENSTREIT

Vorsitzender

Mag.a Anna DAIMLER, BA

Generalsekretärin

Gernot KOPP

Fachbereichsvorsitzender

Ursula WODITSCHKA

Fachbereichssekretärin


Wien, 25.03.2026