Information zum Kollektivvertragsabschluss für gewerblichen Forstunternehmen 2026
Abschlussprotokoll der Kollektivvertragsverhandlung über den Kollektivvertrag für Arbeiter/innen in den gewerblichen Forstunternehmen 2026
folgende Änderungen zum Kollektivvertrag für Arbeitnehmer/innen in den gewerblichen Holzschlägerungsunternehmen Österreichs, abgeschlossen am 12. April 2002, gültig ab 1. März 2002, in der Fassung vom 1. März 2025, werden beschlossen:
1. Lohntafel gültig ab 1. März 2026 bis 28. Februar 2027 (Anlage A)
Kollektivvertragliche Mindeststundenlöhne ab 1.3.2025:
| Kategorie | Zeitlohn in Euro | Akkordlohn in Euro | |
|---|---|---|---|
| 1. | Hilfsarbeiter (Arbeitnehmer ohne Zweckausbildung, die für einfache Tätigkeiten eingestellt werden, wie zum Beispiel: Beseitigung von Schlagabraum auf Forstwegen, Brennholzerzeugung ohne Motorsäge, Freischneidearbeiten ohne Motorsage, händische Holzlieferung, händische Schlagräumung, Pflanzarbeiten, Pflanzenschutzarbeiten, Reinigungstätigkeiten) | 11,92 | 14,90 |
| 2. | Waldarbeiter (Arbeitnehmer mit Zweckausbildung) | 12,22 | 15,28 |
| 3. | Waldarbeiter mit Forstfacharbeiterprüfung | 14,08 | 17,60 |
| 4. | Professionisten (Mechaniker, Schlosser, Schmiede) | 14,36 | 17,95 |
| 5. | Maschinisten für voll- und teilmechanisierte Holzerntesysteme (Harvester, Forwarder, Seilkräne) | 17,55 | 21,94 |
| Zulagen | Zeitlohn in Euro | Akkordlohn in Euro |
|---|---|---|
| Gerätefahrerzulage (z. B. Schlepper, Traktor, Seilwinde) für Hilfsarbeiter und Waldarbeiter | 1,85 | 2,32 |
| Partieführerzulage für Hilfsarbeiter und Waldarbeiter | 1,85 | 2,32 |
| Motorsägenpauschale § 9 Abs. 2 | 2,15 | |
| Motorsägenpauschale für Instandhaltung § 9 Abs. 2 und 5 | 0,72 | |
2. Lehrlingseinkommen ab 1.3.2026 monatlich in Euro (Anlage B):
Lehrling im 1. Lehrjahr € 1.507,52
Lehrling im 2. Lehrjahr € 1.832,22
Lehrling im 3. Lehrjahr € 2.156,93
Forsttechniker Zeitlohn: € 2.487,15
3. Neuregelung § 4 Abs. 8
Die bestehende Regelung des § 4 Abs 8 wird gestrichen und durch folgende Regelung ersetzt:
"Der 24. Dezember ab 0 Uhr ist ab erreichen von 50 % der vereinbarten täglichen Normalarbeitszeit unter Fortzahlung des Lohnes arbeitsfrei."
4. Mitarbeiterprämie 2026
Die Vertragspartner kommen überein, im Kollektivvertrag eine Ermächtigung über die Gewährung einer steuer- und abgabenfreien Mitarbeiterprämie 2026 gemäß 124b EStG 1988 für das Kalender jahr 2026 zu vereinbaren, sobald die gesetzliche Grundlage dafür in Kraft tritt.
5. Einrichtung einer Arbeitsgruppe
Die Vertragspartner vereinbaren, bis zur nächsten KV-Verhandlung im Jahr 2027 insbesondere die Themen Ausdehnung des Durchrechnungszeitraumes sowie steuerfreie Auszahlung einer Gefahren zulage im Rahmen einer gemeinsamen Arbeitsgruppe zu behandeln.
6. Lohnabschluss 2027
Die KV-Mindestlöhne werden um den Wert die durchschnittlichen Jahresinflation zuzüglich 0,25 % erhöht. Sollte dieser Wert 2,8 % überschreiten, werden die Branchensozialpartner Verhandlungen über den Abschluss der KV-Mindestlöhne führen.
7. Inkrafttreten
Diese Änderungen des Kollektivvertrages treten am 1. März 2026 in Kraft.
Für den Fachverband der gewerblichen Dienstleister:
KommR Peter Konrad
Bundesvorsitzender Forstunternehmer
Mag. Thomas Kirchner
Fachverbandsgeschäftsführer
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft PRO-GE:
Gerald Kreuzer
Branchensekretär
Fabian Fluch
Branchenvorsitzender
Wien, am 13. März 2026