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Information zum Kollektivvertragsabschluss für gewerblichen Forstunternehmen 2026

Räumlicher Geltungsbereich:
Österreichweit
Persönlicher Geltungsbereich:
Arbeiter

Abschlussprotokoll der Kollektivvertragsverhandlung über den Kollektivvertrag für Arbeiter/innen in den gewerblichen Forstunternehmen 2026

folgende Änderungen zum Kollektivvertrag für Arbeitnehmer/innen in den gewerblichen Holzschlägerungsunternehmen Österreichs, abgeschlossen am 12. April 2002, gültig ab 1. März 2002, in der Fassung vom 1. März 2025, werden beschlossen:

1. Lohntafel gültig ab 1. März 2026 bis 28. Februar 2027 (Anlage A)

Kollektivvertragliche Mindeststundenlöhne ab 1.3.2025:

KategorieZeitlohn in EuroAkkordlohn in Euro
1.Hilfsarbeiter (Arbeitnehmer ohne Zweckausbildung, die für einfache Tätigkeiten eingestellt werden, wie zum Beispiel: Beseitigung von Schlagabraum auf Forstwegen, Brennholzerzeugung ohne Motorsäge, Freischneidearbeiten ohne Motorsage, händische Holzlieferung, händische Schlagräumung, Pflanzarbeiten, Pflanzenschutzarbeiten, Reinigungstätigkeiten)11,9214,90
2.Waldarbeiter (Arbeitnehmer mit Zweckausbildung)12,2215,28
3. Waldarbeiter mit Forstfacharbeiterprüfung14,0817,60
4. Professionisten (Mechaniker, Schlosser, Schmiede)14,3617,95
5. Maschinisten für voll- und teilmechanisierte Holzerntesysteme (Harvester, Forwarder, Seilkräne)17,5521,94


Zulagen    Zeitlohn in EuroAkkordlohn in Euro
Gerätefahrerzulage (z. B. Schlepper, Traktor, Seilwinde) für Hilfsarbeiter und Waldarbeiter1,852,32
Partieführerzulage für Hilfsarbeiter und Waldarbeiter1,852,32
Motorsägenpauschale § 9 Abs. 22,15
Motorsägenpauschale für Instandhaltung § 9 Abs. 2 und 50,72

2. Lehrlingseinkommen ab 1.3.2026 monatlich in Euro (Anlage B):

Lehrling im 1. Lehrjahr € 1.507,52
Lehrling im 2. Lehrjahr € 1.832,22
Lehrling im 3. Lehrjahr € 2.156,93
Forsttechniker Zeitlohn: € 2.487,15

3. Neuregelung § 4 Abs. 8

Die bestehende Regelung des § 4 Abs 8 wird gestrichen und durch folgende Regelung ersetzt:

"Der 24. Dezember ab 0 Uhr ist ab erreichen von 50 % der vereinbarten täglichen Normalarbeitszeit unter Fortzahlung des Lohnes arbeitsfrei."

4. Mitarbeiterprämie 2026

Die Vertragspartner kommen überein, im Kollektivvertrag eine Ermächtigung über die Gewährung einer steuer- und abgabenfreien Mitarbeiterprämie 2026 gemäß 124b EStG 1988 für das Kalender­ jahr 2026 zu vereinbaren, sobald die gesetzliche Grundlage dafür in Kraft tritt.

5. Einrichtung einer Arbeitsgruppe

Die Vertragspartner vereinbaren, bis zur nächsten KV-Verhandlung im Jahr 2027 insbesondere die Themen Ausdehnung des Durchrechnungszeitraumes sowie steuerfreie Auszahlung einer Gefahren­ zulage im Rahmen einer gemeinsamen Arbeitsgruppe zu behandeln.

6. Lohnabschluss 2027

Die KV-Mindestlöhne werden um den Wert die durchschnittlichen Jahresinflation zuzüglich 0,25 % erhöht. Sollte dieser Wert 2,8 % überschreiten, werden die Branchensozialpartner Verhandlungen über den Abschluss der KV-Mindestlöhne führen.

7. Inkrafttreten

Diese Änderungen des Kollektivvertrages treten am 1. März 2026 in Kraft.

Für den Fachverband der gewerblichen Dienstleister:

KommR Peter Konrad

Bundesvorsitzender Forstunternehmer

Mag. Thomas Kirchner

Fachverbandsgeschäftsführer

Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft PRO-GE:

Gerald Kreuzer

Branchensekretär

Fabian Fluch

Branchenvorsitzender

Wien, am 13. März 2026