Schaf streckt Zunge heraus
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Agrarhandel, Landesgremium

Achtung Blauzungenkrankheit!

Nicht gegen BTV 3 geimpfte Tiere dürfen nur unter strikter Einhaltung der EU-Verordnungen 2020/689 und 2020/688 nach Österreich eingebracht werden.

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23.08.2024

Aufgrund aktuell verstärkter Nachfragen, betreffend die Anforderungen für das Einbringen von nicht gegen BTV 3 geimpften Tieren (ausgenommen Tiere zur sofortigen Schlachtung) aus nicht BTV freien Mitgliedstaaten oder Zonen derselben nach Österreich, darf wie folgt informiert werden:

Ein Einbringen ist gemäß Verordnung (EU) 2020/689 (Anhang V - Teil II - Kapitel 2 - Abschnitt 1 - Ziffer 6) zulässig, d.h.:

"Die Tiere

  1. wurden mindestens 14 Tage vor der Verbringung durch Insektizide oder Repellents vor Vektorangriffen geschützt; und
  2. wurden während dieses Zeitraums mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an mindestens 14 Tage nach dem Schutz vor Vektorangriffen entnommenen Proben durchgeführt wurde".

Ergänzend sind Bestimmungen des  Artikels 32 der Verordnung (EU) 2020/688 einzuhalten:

"Unternehmer verbringen gehaltene Tiere von für die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gelisteten Arten nur dann in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben mit dem Status "seuchenfrei" oder mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für diese Seuche, wenn mindestens eine der folgenden Anforderungen erfüllt ist:

  1. die Tiere sind vor Angriffen durch Vektoren geschützt; und
    i) der geplante Beförderungsweg beinhaltet kein Entladen der Tiere für einen Zeitraum von mehr als einem Tag; oder 
    ii) die Tiere werden in einem vektorgeschützten Betrieb (ein solcher benötigt eine spezielle Status-Gewährung!) entladen; oder
    iii) die Tiere werden in einem Mitgliedstaat oder in einer Zone desselben während des vektorfreien Zeitraums entladen (derzeit nicht zutreffend)."

Zusammenfassung

Gegen BTV3 geimpfte Tiere aus anderen Mitgliedstaaten, können derzeit nicht nach Österreich verbracht werden, weil sich die Tiere innerhalb des garantierten Immunitätszeitraums laut Spezifikationen (Beipackzettel) des Impfstoffherstellers befinden müssen. Dies kann derzeit nach ho Kenntnisstand nicht bestätigt werden. 

Gegen BTV3 geimpfte Tiere, die aus nicht-freien MS/Zonen verbracht werden, müssen sich innerhalb des garantierten Immunitätszeitraums laut Spezifikationen (Beipackzettel) des Impfstoffherstellers befinden (Tiergesundheitsanforderungen des Artikels 10 der VO (EU) 688/2020 bzw. des Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 der VO (EU) 689/2020).

Da derzeit ein garantierter Immunitätszeitraum nach ho Kenntnis nicht bestätigt werden kann, gelten für geimpfte Tiere dieselben Bedingungen wie für ungeimpfte Tiere (14 Tage Vektorschutz+PCR).

Die Impfung schützt nicht zwingend vor einer Infektion, kann aber den Krankheitsverlauf / Symptome abmildern, wie der übermittelte Bericht aus Dänemark zeigt und heute aus den Niederlanden berichtet wurde. Die Impfung liegt ausschließlich im Ermessen des Tierbesitzers und bringt derzeit keine Erleichterung für das innergemeinschaftliche Verbringen.