Entwaldungsverordnung: neuer Vorschlag der Kommission
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Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR-VO 2023/1115) hat die Zielsetzung, die globale Entwaldung und Waldschädigung zu vermeiden. Es wurden sieben Rohstoffe identifiziert, die in Zusammenhang mit Entwaldung stehen (Holz, Soja, Kautschuk, Ölpalme, Kaffee, Kakao, Rinder). Diese Rohstoffe und daraus hergestellte Erzeugnisse, die in Anhang 1 der Verordnung aufgelistet sind, dürfen nur dann in der EU in Verkehr gebracht werden, wenn sie entwaldungsfrei und legal erzeugt wurden und eine sogenannte Sorgfaltserklärung vorliegt.
Vor einigen Tagen hat die Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung vorgelegt. Dieser sieht vor, dass der Anwendungsbeginn für Unternehmen, die per 31.12.2024 als Kleinunternehmen einzustufen waren, auf 30.12.2026 verschoben wird. Das ist 6 Monate später als geplant. Es wird auch eine neue Klasse von Marktteilnehmern eingeführt. Das sind Kleinunternehmen aus Ländern mit geringem Risiko, die den Rohstoff und relevante Produkte daraus selbst produzieren. Diese können eine vereinfachte Erklärung im EU-Informationssystem eingeben bzw. müssen das gar nicht tun, wenn eine nationale Datenbank besteht, wo die geforderten Inhalte schon eingetragen sind. Dies betrifft in Österreich hauptsächlich Landwirte. Große Unternehmen in der nachgelagerten Lieferkette müssen keine eigene Sorgfaltserklärung erstellen. Es muss aber die Referenznummer bzw. die Nummer der vereinfachten Erklärung weitergegeben werden.
Achtung: Für mittlere und große Unternehmen sieht der Vorschlag einen unveränderten Anwendungsbeginn mit 30.12.2025 vor. Diese Unternehmen müssen die komplette Sorgfaltspflicht erfüllen. Dazu sind Geolokalisationsdaten des Rohstoffs erforderlich, Überprüfung der Rechtsvorschriften am Gewinnungsort des Rohstoffs, eine Risikobewertung etc. Betroffen sind die Unternehmen, die in Österreich erstmals relevante Rohstoffe und Erzeugnisse in Verkehr bringen, sei es durch Import oder eigene Erzeugung. Auch der Export ist umfasst.
Es gibt nun Verhandlungen zwischen der Kommission, dem Parlament und den Mitgliedsstaaten. Dadurch kann es zu einem neuen Vorschlag kommen, der andere inhaltliche Änderungen enthält. Der neue, endgültige Rechtstext wird voraussichtlich erst Mitte Dezember veröffentlicht werden. Bis dahin ist die aktuelle Verordnung gültig.
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