Update zum UBA-Schreiben zu HVO
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In der noch offenen Causa rund um HVO und den zusätzlichen Nachhaltigkeitsnachweisen erreichte den Fachverband zwischenzeitig eine Antwort aus dem BMIMI. Leider bleibt das BMIMI bei seiner Position und die im Schreiben des Fachverbands angesprochenen grundlegenden Themen werden nicht adressiert (wir haben im letzten Newsletter davon berichtet). Das BMIMI antwortete wie folgt:
"Das Umweltbundesamt (UBA) und das Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur (BMIMI) haben eine genaue Prüfung der Anträge angesichts der bestätigten und kolportierten Betrugsfälle im Zusammenhang mit HVO sorgfältig überlegt und rechtlich geprüft. Nach einem von der Wirtschaftskammer mit Vertreter:innen der Mineralölindustrie und des Energiehandels initiierten gemeinsamen Termins Anfang August gab es seitens des BMIMI auch Gespräche mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) sowie österreichischen Produzenten von nachhaltigen Biokraftstoffen und der Landwirtschaftskammer.
Gemäß § 8 Abs. 3 KVO bedarf es zur Anrechnung von Kraftstoffen aus bestimmten Rohstoffen explizit eines Antrags („Nachweise über die Beschaffenheit, über die Herkunft, über die Verarbeitung des Ausgangsstoffs und über den Herstellungsweg des Kraftstoffs“). Diese Prüfung ist bereits seit vielen Jahren Rechtsbestand. Wir haben Verständnis für die Argumente aller Seiten, die auf der einen Seite Planungssicherheit benötigen und auf der anderen Seite faire Wettbewerbsbedingungen sicherstellen wollen. Gerade deshalb ist es wichtig klarzustellen: Es geht um die Sicherstellung, dass es sich tatsächlich um einen einzelnen Betrugsfall handelt und nicht um ein systemisches Problem. Eine entsprechende Aufforderung, dieses Problem zu adressieren, ist am 26.Mai 2025 auf der Landesenergiereferent*innenkonferenz formuliert und dem BMIMI, dem BMWET und dem BMLUK übermittelt worden. Es ist und war niemals die Intention des BMIMI und des UBAs, die Anrechnung zu verunmöglichen. Ziel ist, bestmöglich die Nachhaltigkeit der eingesetzten Biokraftstoffe zu gewährleisten. Unser zentrales Anliegen ist die Wahrung der Integrität des Systems. Nur wenn die Anrechenbarkeit von Kraftstoffen auf klaren, überprüfbaren Nachweisen beruht, kann die Glaubwürdigkeit von Nachhaltigkeitszertifikaten gewährleistet werden. Aus diesem Grund kommt § 8 Abs. 3 KVO für die genannten Rohstoffe zur Anwendung. Das BMIMI hat in weiterer Folge in Bezug auf etwaige Unsicherheiten in Bezug auf die Verfügbarkeit von HVO Mengen für den österreichischen Markt eine Erhebung durchführen lassen mit dem Ergebnis, dass es derzeit keine Hinweise auf eine eingeschränkte HVO-Verfügbarkeit in Österreich im Jahr 2026 gibt. Es stimmt, dass die Preise in den letzten Wochen gestiegen sind, diese Entwicklung hängt vor allem mit möglichen regulatorischen Änderungen in verschiedenen europäischen Ländern zusammen.
Uns ist bewusst, dass mit der Überprüfung ein erhöhter Aufwand für Antragsteller verbunden ist. Dieser Schritt ist jedoch gemessen am Ziel der Sicherung eines fairen, transparenten und nachhaltigen Systems angemessen und wie bereits erwähnt gemäß § 8 Abs. 3 KVO seit vielen Jahren Rechtsbestand. Klarzustellen ist abschließend, dass die einschlägige Norm nur die Anrechnung auf die Ziele der KVO betrifft und nicht die Nachhaltigkeitsnachweise an sich. Für Unternehmen, die HVO von den Zielverpflichteten beziehen, hat dies somit keinerlei Auswirkung, da die Nachhaltigkeit insgesamt nicht in Frage gestellt wird und somit die Ausweisung in den CSR-Berichten erfolgen kann."