Trickdiebstahl: Infos für Juweliere
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Information vom internationalen Juwelier-Warndienst, dem Kriminal-Präventions-Netzwerk für die Schmuck- und Uhrenbranche in Europa
In letzter Zeit sehen wir eine Zunahme von Trickdiebstahlstaten und Tatversuchen in Österreich. Vorwiegend handelt es sich um reisende Täter/-Gruppen aus Rumänien. Diese treten als Einzeltäter, Pärchen, zwei Frauen oder auch drei und mehr Personen auf. Diese Täter arbeiten mit den unterschiedlichsten (bekannten) Tricks. Sie suchen in der Regel pro Tag gleich mehrere Juweliergeschäfte nicht nur innerhalb einer Stadt auf, sondern reisen auch von Stadt zu Stadt. Sie verlassen nach einer erfolgreichen Tatausführung sofort die Stadt und machen in der nächsten Stadt weiter.
Einfacher Diebstahl oder gewerbsmäßiger Diebstahl
Warum unbedingt auch bei einem Tatversuch eine Anzeige erstattet werden sollte? Wichtig ist den Tätern die Häufigkeit und die Intensität "ihrer Arbeit" nachzuweisen. Je mehr Taten und Tatversuche belegt sind, um so größer ist die Chance, dass sie vor Gericht nicht nur für den einfachen Diebstahl verurteilt werden, sondern für gewerbsmäßigen Diebstahl! Und genau dies spricht sich innerhalb der Tätergruppen sehr schnell herum und führt zu deren Verdrängung in andere Länder.
Erstatten Sie also auch bei einem Tatversuch eine Anzeige! Informieren Sie ggf. auch Ihren Gremialobmann und den Int. Juwelier-Warndienst, der die Informationen auswertet, bündelt und die Teilnehmer in Europa warnt. Nur gemeinsam können wir uns effektiv schützen!
Gewerbsmäßiger Diebstahl wird in Österreich nach § 130 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt und zieht im Grundfall eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren nach sich. Es handelt sich dabei um eine Qualifikation des einfachen Diebstahls, bei der das regelmäßige Stehlen zur Erzielung eines fortlaufenden Einkommens im Vordergrund steht. Wann liegt Gewerbsmäßigkeit vor? Ein Diebstahl gilt als gewerbsmäßig, wenn der Täter mit einer bestimmten Absicht handelt:
- Einnahmequelle: Er will sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme verschaffen.
- Umfang und Dauer: Die Einnahmen müssen von einigem Umfang und einer gewissen Dauer sein.
- Voraussetzungen: Nach § 70 StGB (Strafgesetzbuch) müssen für die Gewerbsmäßigkeit zudem bestimmte Kriterien erfüllt sein, wie etwa die Nutzung besonderer Fähigkeiten, die Planung weiterer Taten oder bereits vorliegende einschlägige Verurteilungen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Juwelier-Warndienstes.