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Nahaufnahme von zwei Zigaretten sowie losem Tabak, der daneben liegt.
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Tabaktrafikanten, Landesgremium

TNRSG-Novelle beschlossen

Meldeverfahren, Einwegverbot und neue Produktregeln

Lesedauer: 5 Minuten

14.07.2026
Der Nationalrat hat die Novelle zum Tabak- und Nichtraucherschutzgesetz verabschiedet. Sie bringt umfassende Änderungen im Umgang mit klassischen Tabakerzeugnissen sowie mit neuen Nikotin- und Ersatzprodukten. Das Bundesgremium war von Beginn an in die legistische Ausgestaltung und den politischen Prozess eingebunden.

Einer der größten Reformschritte besteht darin, anstelle von Zulassungsverfahren ein Meldeverfahren einzurichten. Dadurch wird die Möglichkeit geschaffen, neuartige Tabak-, Nikotin- und verwandte Erzeugnisse rascher auf den österreichischen Markt zu bringen.

Zentrale Eckpunkte der beschlossenen Novelle:  

1. Erweiterung der Regulierung auf neue Produkte

Die bestehenden Regelungen für sogenannte verwandte Erzeugnisse werden präzisiert:

  • Die Definition der elektronischen Zigarette wird präzisiert (§ 1 Z 1b). Dabei wird klargestellt, dass E-Zigaretten sowohl Einweg- als auch Mehrwegprodukte umfassen können. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass Nachfüllbehälter, Tanks und bestimmte Kartuschensysteme weiterhin nicht als Einweg-E-Zigaretten gelten, um Mehrwegsysteme rechtlich klar abzugrenzen und deren Wiederverwendung zu ermöglichen.
  • Zudem wird unter Berücksichtigung aktueller höchstgerichtlicher Rechtsprechung klargestellt, dass Nachfüllbehälter als „verwandte Erzeugnisse“ gelten (§ 1 Z 1e).

Zudem wird der Katalog der sogenannten verwandten Erzeugnisse erweitert. Dazu zählen künftig insbesondere:

  • elektronische Zigaretten und deren Liquids
  • Nachfüllbehälter
  • neue Produktgruppen wie tabakfreie Nikotinerzeugnisse (z. B. Nikotinbeutel, Nikotin-Schnupfpulver oder Nikotin-Zahnstocher)
  • sowie tabakfreie Nikotinersatzprodukte (z. B. koffeinhältige/aromatisierte Pulver zum nasalen Gebrauch oder CBD/kräuterhaltige Beutel oder Säckchen zum oralen Gebrauch)
  • Die Mindestfüllmenge von Packungen von tabakfreien Nikotinerzeugnissen wird mit 15 Konsumeinheiten festgelegt.

Damit wird die bestehende Systematik des Gesetzes auf neue Marktprodukte ausgeweitet.

Klarstellungen erfolgen auch zur Abgrenzung einzelner Produktgruppen:

  • Nikotinpflaster zur Raucherentwöhnung werden weiterhin als Arzneimittel bzw. Medizinprodukte eingestuft und fallen nicht unter das TNRSG.
  • Bestimmte Produkte, die bereits anderen Rechtsbereichen (z. B. Lebensmittelrecht) unterliegen, bleiben vom Anwendungsbereich ausgenommen.

2. Verbot von Einweg-E-Zigaretten

Einweg-E-Zigaretten – unabhängig davon, ob sie Nikotin enthalten oder nicht – werden verboten. Für Einweg-E-Zigaretten gilt eine Abverkaufsfrist bis 31. Dezember 2026.

3. Meldung von Inhaltsstoffen und neue Meldepflichten (§§ 8c und 8d TNRSG)

Die Novelle erweitert und vereinheitlicht die bestehenden Meldepflichten für Hersteller und Importeure von Tabak-, Nikotin- und verwandten Erzeugnissen.

Erstmals wird eine eigene gesetzliche Meldeverpflichtung für

  • tabakfreie Nikotinerzeugnisse sowie
  • tabakfreie Nikotinersatzerzeugnisse

eingeführt.

Hersteller bzw. Importeure müssen diese Produkte künftig mindestens sechs Monate vor dem geplanten Inverkehrbringen elektronisch melden. Das jeweilige Produkt darf erst nach Ablauf dieser Frist auf den Markt gebracht werden.

Umfang der Meldung

Die Meldung hat insbesondere folgende Informationen zu enthalten:

  • Hersteller- und Importeurdaten
  • vollständige Inhaltsstofflisten samt Mengenangaben
  • toxikologische Daten
  • Angaben zur Nikotindosis und -aufnahme
  • sowie eine Verantwortungserklärung zur Produktqualität und Produktsicherheit

Auch Änderungen an Inhaltsstoffen oder Zusammensetzung sind künftig vorab zu melden.

4. Stärkung des Jugendschutzes

Angesichts steigender Konsumzahlen bei E-Zigaretten und Nikotinbeuteln werden Abgabe-, Werbe- und Produktregeln deutlich verschärft. Ziel ist es, den Einstieg in eine Nikotinabhängigkeit möglichst zu verhindern. Der Verkauf von Tabakerzeugnissen gemäß § 1 Z 1 sowie von verwandten Erzeugnissen gemäß § 1 Z 1e (z. B. Nikotinbeutel) an Personen unter 18 Jahren ist verboten.

Strengere Produkt- und Kennzeichnungsvorgaben

Für neue Nikotin- und Ersatzprodukte gelten künftig Vorgaben zu Inhaltsstoffen, Höchstmengen, Verpackung und Warnhinweisen. Verpflichtend sind künftig Vorgaben zu Warnhinweisen, Informationsbotschaften, Inhaltsstoffkennzeichnung, Chargenkennzeichnung sowie Verpackungs- und Erscheinungsbildregelungen.

Beispielsweise müssen tabakfreie Nikotinerzeugnisse künftig den Warnhinweis „Dieses Produkt enthält Nikotin, einen Stoff, der sehr stark abhängig macht.“ tragen. Zusätzlich ist eine Informationsbotschaft vorgesehen, wonach die Produkte nicht für Kinder und Jugendliche bestimmt sind.

Der gesundheitsbezogene Warnhinweis und die Informationsbotschaft müssen künftig an der Seite oder am Boden jeder Packung und Außenverpackung unablösbar angebracht werden.

Darüber hinaus dürfen Aromastoffe – etwa Menthol-, Frucht- oder Süßwarenaromen – nicht werblich hervorgehoben werden, sondern ausschließlich in der Inhaltsstoffliste angeführt sein.

Beschränkung von Nikotingehalt und Produktgröße

Für tabakfreie Nikotinerzeugnisse werden Höchstgrenzen eingeführt:

  • maximal 16,6 mg Nikotin pro Gramm
  • maximal 1,6 Gramm Gesamtmasse pro Konsumeinheit

Ausweitung von Werbeverboten

Werbung für Tabak- und verwandte Erzeugnisse wird weiter eingeschränkt. Dies betrifft insbesondere auch digitale Kanäle und Social Media, die bei jungen Zielgruppen eine zentrale Rolle spielen.

Mehr Kontrolle und Marktüberwachung

Die Behörden erhalten erweiterte Befugnisse zur Marktüberwachung, einschließlich verdeckter Kontrollen (Mystery Shopping) im Versandhandel.

Strengere Regeln für den Onlinehandel

Die Definition des Versandhandels wird erweitert, um auch das „Anbieten“ von Produkten ausdrücklich zu erfassen. Damit sollen bestehende Vollzugsprobleme im Online- und Fernabsatzbereich beseitigt und die Durchsetzbarkeit verbessert werden.

Verbot des Wegwerfens auf öffentlichen Spielplätzen

§ 12 Abs. 7 normiert ein Verbot des Wegwerfens von Tabakerzeugnissen sowie verwandten Erzeugnissen und deren Abfallprodukten auf im Freien befindlichen öffentlichen Spielplätzen. Ziel dieser Regelung ist der Schutz von Kindern vor gesundheitlichen Gefahren, insbesondere durch das Verschlucken oder den Kontakt mit nikotinhaltigen Rückständen sowie sonstigen gesundheitsgefährdenden Stoffen aus Konsum- und Abfallprodukten.

5. Schrittweise Umsetzung

§ 18 Abs. 18 regelt das Inkrafttreten der Novelle sowie die Übergangsbestimmungen. Erzeugnisse, die vor Inkrafttreten bereits produziert oder in Verkehr gebracht wurden, jedoch den neuen Anforderungen nicht entsprechen, dürfen grundsätzlich noch bis 30. Juni 2027 abverkauft werden. Für elektronische Einwegzigaretten gilt eine verkürzte Abverkaufsfrist bis 31. Dezember 2026.

Werbung für verwandte Erzeugnisse in Tabaktrafiken und im darauf spezialisierten Fachhandel muss ab 1. Jänner 2027 mit einem Warnhinweis gemäß § 11 Abs. 5 Z 2 versehen sein. Für vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtswirksam eingegangene vertragliche Verpflichtungen gilt eine Übergangsfrist bis 29. Februar 2028. In dieser Übergangsfrist findet das Werbeverbot des § 11 keine Anwendung, jedoch müssen auch außerhalb der in § 11 Abs. 4 Z 4 bezeichneten Orte verwendete Werbematerialien für tabakfreie Nikotinerzeugnisse und tabakfreie Nikotinersatzerzeugnisse den jeweiligen Warnhinweis gemäß § 10h Abs. 2 und § 10i Abs. 2 aufweisen. 

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