Mehrfachagenten im Versicherungsvertrieb
Zweiter Teil des Fachbeitrags von Univ.-Prof. Mag. Dr. Thomas Jaeger, LL.M.
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Neben der IDD ist insbesondere das EU-Primärrecht relevant: Die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 und 56 AEUV schützt Mehrfachagenten als selbstständige Wirtschaftsteilnehmer und gewährleistet ihre grenzüberschreitenden Tätigkeiten.
Mehrfachagenten tragen zur Marktvielfalt bei, indem sie Produkte mehrerer Versicherer anbieten und Verbrauchern so eine größere Auswahl ermöglichen. Gleichzeitig erhöhen sie die Haftungssicherheit: Als Erfüllungsgehilfe des Versicherers kann der Kunde im Schadensfall direkt Ansprüche gegenüber dem Versicherer geltend machen, wenn er den Vertrag über einen Mehrfachagenten abgeschlossen hat.
Die EU-rechtlichen Rahmenbedingungen zeigen: Die Tätigkeit der Mehrfachagenten ist klar geregelt und ermöglicht einen fairen Wettbewerb zwischen Vermittlern, ohne die Auswahlmöglichkeiten für Kunden einzuschränken. So wird ein funktionierender Versicherungsmarkt mit hoher Verbraucherorientierung gewährleistet.