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Kaskoversicherung: keine Deckung bei Abweichung
Die Versicherungsnehmerin gab im Antrag zur Kaskoversicherung als Verwendungsbestimmung "privat" an; laut Polizze galt das Fahrzeug als "Pkw ohne besondere Verwendung". Bei Abweichung drohte laut Antrag Leistungsfreiheit.
Die Versicherungsnehmerin betreibt ein Restaurant und nutzte das Fahrzeug gelegentlich für betriebliche Essenslieferungen. Zum Unfallzeitpunkt wollte ihr Ehegatte ein Ersatzteil besorgen und zugleich eine Essenslieferung übernehmen; bei der Ausfahrt vom Betriebsgelände kam es zum Unfall. Der Versicherer lehnte die Deckung wegen der betrieblichen Nutzung ab.
Der Oberste Gerichtshof gab ihm recht: Essenslieferungen im Rahmen eines Restaurantbetriebs sind diesem zuzurechnen und nicht "privat". Zudem hätte der Versicherer solche Botendienste auch gegen höhere Prämie nicht versichert. Damit liegt eine abweichende, nicht gedeckte Nutzung vor.
Änderung der Offenlegungsverordnung
Die EU vereinfacht die Transparenzpflichten bei nachhaltigen Finanzprodukten. Versicherungsvermittler sollen künftig von den Offenlegungspflichten ausgenommen werden.
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