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In einem Aquarium schwimmen verschiedene, kleine, bunte Fische. Neben den Fischen sind grüne Gräser und Pflanzen
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Zoofachhandel, BG

Meldepflicht für Tierarzneimittel

Sie verkaufen Tierarzneimittel für Heimtiere? Dann sind Sie gesetzlich verpflichtet, diese Produkte samt Bezugsquellen zu melden. Betroffen sind Produkte für Zierfische, Kleinnager, Reptilien, Ziervögel, Kaninchen, Frettchen und weitere Heimtiere.

Lesedauer: 1 Minute

21.04.2026

Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist an uns herangetreten, um für eine ehest mögliche Bekanntgabe sämtlicher vom Zoofachhandel in Österreich in Verkehr gebrachten Tierarzneimittel für Heimtiere iSd § 6 Abs. 2 Zif 1 Tierarzneimittelgesetz idgF iVm Artikel 5 Abs. 6 der VO (EU) 2019/6 idgF und deren Bezugsquellen (Großhändler oder Hersteller) Sorge zu tragen.

Laut Information der AGES – Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit – wird der Eintragung von Tierarzneimitteln, welche für ausschließlich als Heimtiere gehaltene Tiere bestimmt sind, bei denen es sich um in Aquarien oder Teichen gehaltene Tiere (Krebse, Garnelen, Schnecken, Zierfische etc.), Ziervögel, Brieftauben, Terrarium-Tiere (Reptilien etc.), Kleinnager sowie Frettchen und Kaninchen handelt, nicht nachgekommen. Dies betrifft zwar nicht ausschließlich den Detailhandel/Zoofachhandel, sondern die Zulieferer, Großhändler und Hersteller per se, jedoch erledigen diese ihre Verpflichtungen offensichtlich nicht.

§ 7 Tierarzneimittelgesetz verpflichtet, die in Österreich in Verkehr gebrachten Produkte dem BASG – Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen – zu melden. Dies resultiert aus den Anforderungen der Artikel 55 und 56 der VO (EU) 2019/6 idgF, die die Eintragung der von der Zulassung ausgenommenen Produkte in die Produktdatenbank der Union regelt, welche durch die zuständige Behörde zu erfolgen hat.

Um Anzeigen und dgl. vorzubeugen, sind von Ihnen daher folgende Schritte erforderlich:

  1. Melden Sie, welche Tierarzneimittel für Heimtiere Sie in Österreich in Verkehr bringen – iSd § 6 Abs. 2 Zif 1 Tierarzneimittelgesetz idgF iVm Artikel 5 Abs. 6 der VO (EU) 2019/6 idgF.
  2. Melden Sie die jeweiligen Bezugsquellen (Großhändler oder Hersteller), von denen Sie konkret mit welchen Produkten beliefert werden.

Wir ersuchen daher um ehest mögliche Bekanntgabe sämtlicher von Ihnen in Österreich in Verkehr gebrachten Tierarzneimittel für Heimtiere samt deren Bezugsquellen (Großhändler oder Hersteller).

Bei Fragen kontaktieren Sie bitte Nina Nessmann unter nina.nessmann@wkk.or.at.

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