Zwangsgemeinnützigkeit löst kein einziges Problem
Die Fachgruppe Gesundheitsbetriebe in der WK Kärnten weist die Vorschläge von Landeshauptmann Daniel Fellner zur verpflichtenden Gemeinnützigkeit zurück
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1. Die Gewinnfrage: Ein Phänomen, das es nicht gibt
Der Vorwurf, private Heimbetreiber erwirtschafteten Profite auf dem Rücken der Bewohner, entbehrt jeder Grundlage. Die Pflegeheimbetreiber kämpfen durchwegs mit Verlustvermeidung anstatt Gewinne zu erzielen. Der Sockelbetrag von 3.397,60 Euro pro Bewohner und Monat deckt die tatsächlichen Kosten nicht. Seit 2010 ist eine Minderwertleistung des Sockelbetrags von über 20 Prozent aufgelaufen.
Noch deutlicher wird das Bild im Bundesländervergleich: Kärnten ist gemeinsam mit Salzburg und dem Burgenland Schlusslicht bei der Finanzierung seiner Heimstrukturen. In der Steiermark liegt der Tagsatz pro Heimbewohner um rund 20 Prozent höher als in Kärnten. Wer in dieser Situation von Profiten spricht, hat entweder keine Bilanz gelesen oder er will die Debatte bewusst in eine andere Richtung lenken. „Man kann keine Gewinne verbieten, die es nicht gibt. Kärnten hat die niedrigsten Sockelbeträge Österreichs – und der Landeshauptmann diskutiert über Gewinnverbote. Das ist, als würde man in einer Dürre über Hochwasserschutz reden“, so Guntram Jilka, Geschäftsführer der Fachgruppe Gesundheitsbetriebe.
2. Warum jeder Betrieb Erträge braucht – auch ein gemeinnütziger
Die Vorstellung, ein Pflegeheim könne dauerhaft auf Null bilanzieren, ist betriebswirtschaftlich unhaltbar. Gebäude altern, Haustechnik muss erneuert werden, gesetzliche Auflagen kosten Geld. Blackout-Vorsorge schlägt bei einem 80-Betten-Haus mit rund 70.000 Euro zu Buche, die verpflichtende ELGA-Anbindung mit erheblichen Implementierungskosten. Ein Pflegelehrling kostet über die gesamte Lehrzeit rund 100.000 Euro, die Akquise einer Fachkraft aus dem Ausland rund 20.000 Euro.
Diese Ausgaben können nur aus betrieblichen Überschüssen finanziert werden – und zwar unabhängig von der Rechtsform. Gemeinnützige Betreiber brauchen diese genauso wie die Gemeinde und wie ein privater Betreiber. Der Unterschied liegt nicht darin, ob Überschüsse erwirtschaftet werden, sondern darin, wie Defizite ausgeglichen werden:
- Öffentliche Heime: Die Abgänge werden von den Gemeinden aus Steuermitteln gedeckt – unsichtbar im Gemeindebudget.
- Gemeinnützige Träger: Fehlbeträge werden aus anderen sozialen Förderbereichen quersubventioniert – die Kostenwahrheit bleibt verborgen.
- Private Betreiber: Sie tragen ihr Risiko selbst und belasten weder Gemeinde- noch Landeshaushalt über den Sockelbetrag hinaus.
Die Zwangsgemeinnützigkeit beseitigt keinen einzigen Euro an Kosten. Sie verlagert die Rechnung nur dorthin, wo sie niemand mehr sieht – zum Steuerzahler.
3. Begriffsverwirrung: Zweckwidmung ist nicht Gemeinnützigkeit
Der Landeshauptmann argumentiert nunmehr, Gewinne sollten in Personal, Qualität und Bewohner investiert werden. Genau das geschieht bereits – und es hat mit Gemeinnützigkeit im Rechtssinn nichts zu tun. Gemeinnützigkeit ist ein abgabenrechtlicher Status nach den §§ 35 ff Bundesabgabenordnung mit strengen Voraussetzungen. Eine Zweckwidmung von Erträgen ist etwas völlig anderes.
Bemerkenswert ist die Kehrtwende: Im Frühjahr hieß es noch, mit der Pflege dürfe überhaupt kein Gewinn erzielt werden. Jetzt sollen Gewinne plötzlich erlaubt sein, sofern sie richtig verwendet werden. Diese Korrektur ist inhaltlich zu begrüßen – sie zeigt aber auch, dass die ursprüngliche Ansage unausgegoren war. Jilka: „Wenn der Landeshauptmann jetzt sagt, Erträge sollen ins Haus zurückfließen, dann beschreibt er exakt das, was unsere Betriebe seit Jahren tun. Nur nennt man das nicht Gemeinnützigkeit, sondern verantwortungsvolles Unternehmertum.“
4. Einzelzimmerzuschlag: Eine Deckelung ist inhaltlich nicht zu rechtfertigen
Die Behauptung, private Betreiber verlangten Einzelzimmerzuschläge von bis zu 600 Euro und erwirtschafteten damit Gewinne, greift zu kurz. Einzelzimmerzuschläge sollen vor allem den Mehrwert für den Bewohner zumindest zu einem Teil abdecken. Die Betreiber leisten hier teilweise weit mehr als das Gesetz vorgibt, weshalb es zu unterschiedlichen Zuschlägen kommt. In der Praxis kommt es hier jedoch selten zu Beschwerden, da dies bereits im Vorfeld mit den Bewohnern besprochen wird.
Auch der Verweis auf andere Bundesländer ist irreführend: Dort, wo keine Zuschläge verrechnet werden, ist die Einzelzimmerausstattung in einem entsprechend höheren Tagsatz bereits eingepreist. Kärnten hingegen hat den niedrigsten Sockelbetrag – und will zusätzlich die Zuschläge deckeln. Diese Rechnung geht nicht auf.
5. Das Kommunalsteuer-Argument: Ein Griff in die Gemeindekassen
Der Vorschlag, Betreiber sollten auf Gemeinnützigkeit umsteigen, um sich die Kommunalsteuer zu ersparen, offenbart einen bemerkenswerten Denkfehler. Die Kommunalsteuer fließt an die Gemeinden. Eine flächendeckende Umstellung auf Gemeinnützigkeit würde den ohnehin angespannten Gemeindebudgets Einnahmen entziehen – und zwar genau jenen Gemeinden, die bereits heute die Abgänge ihrer eigenen Heime tragen.
Hinzu kommt: Die Kommunalsteuerbefreiung setzt die Erfüllung strenger abgabenrechtlicher Kriterien voraus und ist kein Automatismus. Und selbst wenn sie greift, macht sie aus einem strukturellen Defizit keinen ausgeglichenen Haushalt. Bei einer Lohnsumme, die rund zwei Drittel der Betriebskosten ausmacht, ersetzt die Ersparnis nicht annähernd die Finanzierungslücke. „Der Landeshauptmann schlägt vor, das Finanzierungsproblem des Landes zu lösen, indem man den Gemeinden die Kommunalsteuer entzieht. Das ist keine Lösung, das ist eine Verschiebung des Problems – und die Gemeinden werden sich dafür bedanken“, sagt Jilka.
6. Enteignung durch die Hintertür – und ein Rechtsproblem
Die Ankündigung, Betreiber sollten ihre Häuser an das Land abtreten, wenn sie die Umwandlung nicht mitmachen, ist rechtlich hochproblematisch. Der Verfassungsgerichtshof hat 2023 im Burgenland wesentliche Teile eines vergleichbaren Modells aufgehoben: Bestehende Betriebsbewilligungen dürfen nicht rückwirkend entzogen werden, und Tagsatzvereinbarungen müssen auch mit nicht-gemeinnützigen Betreibern möglich bleiben. Die Übergangsfristen mussten von vier auf zehn Jahre verlängert werden.
Ebenso wenig trägt die Annahme, gemeinnützige Träger würden unrentable Häuser einfach übernehmen. Ein Heim, das unter dem geltenden Sockelbetrag defizitär ist, bleibt defizitär – auch unter gemeinnütziger Führung. Der Rechtsformwechsel ändert nichts an Personalkosten, Energiepreisen oder Instandhaltungsbedarf.
7. Conclusio: Versorgungssicherheit steht auf dem Spiel
In Kärnten gibt es 79 Pflegeheime mit rund 5.800 Betten. Nur 24 davon sind öffentlich. 37 Häuser werden privat, 18 gemeinnützig geführt. Rund drei Viertel aller Pflegeplätze in diesem Land stellen also private und gemeinnützige Betreiber bereit. Ohne sie ist die Versorgung mit Alten- und Pflegeheimbetten in Kärnten schlicht nicht gegeben.
Allein die Infrastrukturkosten für den Ersatz der rund 2.700 privaten Betten lägen bei über 400 Millionen Euro – ohne laufende Betriebskosten. Kärnten hat die dritthöchste Pro-Kopf-Verschuldung aller Bundesländer. Jilka: „Was wir hier erleben, ist Ideologie auf Kosten der Versorgungssicherheit. Statt über Rechtsformen zu diskutieren, soll das Land endlich die niedrigsten Sockelbeträge Österreichs auf ein kostendeckendes Niveau heben, die Einzelzimmerabgeltung realistisch bemessen und mit den Betreibern als Partner verhandeln. Wir stehen bereit – seit über einem Jahr.“
Die Forderungen der Fachgruppe Gesundheitsbetriebe
- Anhebung des Sockelbetrags auf ein kostendeckendes Niveau – Kärnten darf nicht Schlusslicht bleiben
- Beibehaltung der aktuellen Einzelzimmerzuschläge, um die individuellen Gegebenheiten der Betreiber abdecken zu können
- Aufbau eines Kärntner Berufsschulmodells und Finanzierungskonzepts für die Pflegelehre
- Gleichbehandlung aller Betreiber unabhängig von der Rechtsform – gleiche Pflichten, gleiche Finanzierung