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Musiknutzung auf Social Media und deren rechtliche Folgen

Was bei der Verwendung von Musik in Social Media Videos zu beachten ist.

Lesedauer: 4 Minuten

19.11.2025

Aktuell werden zunehmend gewerblich genutzte Accounts auf Social Media Plattformen wegen der Verwendung von Musik in Kurzvideos (Instagram Reels, YouTube Shorts und TikToks) abgemahnt, weil sie keine Lizenzen für die Nutzung der Musik haben.

Die Nutzung von Musik auf Social-Media-Plattformen wie Instagram, TikTok oder YouTube ist heute weit verbreitet. Ob als Hintergrundmusik in Videos, bei Livestreams oder in Stories – Musik trägt maßgeblich zur Gestaltung von Inhalten bei und steigert die Attraktivität.

Allerdings ist die Verwendung von Musik nicht ohne rechtliche Risiken. Musik ist urheberrechtlich geschützt, und die Rechte liegen meist bei den Künstlern, Labels oder Verlagen. Wer Musik ohne entsprechende Lizenz nutzt, verletzt das Urheberrecht und kann mit Abmahnungen, Geldstrafen oder sogar der Löschung des Contents rechnen.

Viele Social-Media-Plattformen arbeiten mit Musikrechteninhabern zusammen und bieten eine Auswahl an lizenzierten Tracks an, die Nutzer rechtssicher verwenden können. Werden fremde Songs außerhalb solcher Angebote verwendet, drohen rechtliche Konsequenzen.

Für Content-Ersteller bedeutet das: Immer die Lizenz- oder Nutzungsrechte prüfen und im Zweifel auf lizenzfreie oder eigens produzierte Musik zurückgreifen. Nur so bleibt die Kreativität auf Social Media rechtlich abgesichert.


Nutzungsbedingungen der Plattformen

Gemäß den Nutzungsbedingungen (Musikrichtlinien) der Plattformen, sind Nutzer:innen selbst für die Inhalte verantwortlich, die sie auf den Social Media Plattformen posten. Demnach müssen User:innen sicherstellen, dass sie die erforderlichen Rechte zur Verwendung der Musik haben, die sie in ihren Kurzvideos verwenden. 

Unterschiede zwischen privaten Accounts und gewerblich genutzten Accounts

Die Plattformen stellen eine große Auswahl an Musik in eigenen Musik­bibliotheken zur Verfügung. Nutzer:innen von persönlichen Accounts oder Creator Accounts können auf die gesamte Musikbibliothek zugreifen, die sowohl geschützte als auch lizenzfreie Musikstücke enthält.

Die Auswahl an Musikstücken ist für Business Accounts geringer und etwa bei Instagram auf das Angebot aus der Meta Sound Collection beschränkt, die lediglich lizenzfreie (meist eher unbe­kannte) Musikstücke enthält.

Der Grund für diese Beschränkung ist, dass die Plattformbetreiber zwar Lizenzvereinbarungen mit den Rechteinhabern von Musikstücken abgeschlossen haben, diese Vereinbarungen jedoch nur die nicht-kommerzielle Nutzung der Musiktitel abdecken.

Hinweis
Selbst wenn man einen privaten Account auf Social Media führt, kann eine Verwendung eines Musikstückes für kommerzielle Zwecke vorliegen. Die Grenzen zwischen kommerzieller und privater Nutzung sind fließend. Für die Beurteilung, ob der Account tatsächlich zu privaten Zwecken genutzt wird (und somit die Lizenzvereinbarung zwischen Plattformbetreiber und Rechteinhaber von Musikstücken greift) oder doch kommerziell, sind die Art der Beiträge (das Bewerben, Ver­markten, Empfehlen von Produkten, Sponsorings usw.), die Follower-Anzahl und weitere Faktoren maßgeblich. Bei Unternehmer:innen, die auf ihren privaten Accounts auch Inhalte über ihr Unternehmen posten (z.B. Vorstellung eines neuen Produkts, Angebote usw.), ist grundsätzlich von einer kommerziellen Nutzung der Musikstücke auszugehen. Dabei ist zu beachten, dass auch eher private Kurzvideos als gewerblich eingestuft werden können, wenn auf dem Account sonst überwiegend gewerbliche Inhalte gepostet werden. 

Sobald solche Kurzvideos auf dem Business-Account eines Unternehmens oder einer Marke veröffentlicht werden, handelt es sich jedenfalls um eine gewerbliche Nutzung. 

Keine Ausnahme aufgrund der 15-Sekunden-Regel

Sowohl im deutschen als auch im österreichischen Urheberrecht ist eine Bagatell­grenze vor­ge­sehen. Häufig wird in diesem Zusammenhang von der 15-Sekunden-Regel gesprochen. Diese Grenze ist aber lediglich für die Frage relevant, ob ein kurzer Clip automatisch blockiert werden muss (Upload-Filter), wenn er urheberrechtlich geschützte Musiktitel enthält und sagt daher nichts über die Rechtmäßigkeit der Verwendung der Musikstücke aus.

Rechteinhaber von Musikstücken können bei Kenntnis einer Rechtsverletzung auch gegen solche Kurzvideos vorgehen. Es kann daher auch die Nutzung eines 15-sekündigen Ausschnittes eines fremden Musikstückes zu Abmahnungen führen. 

Abmahnungen vermeiden

Bestehende Kurzvideos mit entsprechender Musik sollten – nach Möglichkeit – so bearbeitet werden, dass die Audiospur entfernt wird, das Video mit lizenzfreier Musik nochmal neu hochgeladen und das ursprüngliche Video gelöscht wird. 

Achten Sie bei Kurzvideos, die Sie zukünftig hochladen darauf, lizenzfreie Musik zu verwenden. Die Plattformen selbst verfügen über eigene Musikbibliotheken (z.B. Meta Sound Collection) in denen eine Auswahl an lizenzfreier Musik zur Verfügung steht. Auch bei der Verwendung von (kostenpflichtigen) Tools zur Erstellung von Social Media Content (z.B. Canva Pro) ist Vorsicht geboten. Es ist stets in den Nutzungsbedingungen nachzulesen oder beim jeweiligen Musiktitel zu prüfen, ob die Nutzung zu kommerziellen Zwecken erlaubt ist.


Achtung

Die lizenzfreien Musikstücke aus den plattformeigenen Bibliotheken dürfen nur auf den jeweiligen Plattformen verwendet werden. Eine Übernahme auf andere Plattformen (z.B. von Instagram auf TikTok) ist nicht erlaubt.

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, die Musikrechte zu erwerben. Auf Plattformen, die lizenzierte Musikbibliotheken anbieten, können Sie Musikrechte erwerben, um Musik auch zu kommerziellen Zwecken in Ihren Kurzvideos zu verwenden.


Hinweis
Wenn Beiträge (z.B. Fotos, Videos) mit Musik hinterlegt werden, kommt es zu einer Verbindung von Musik mit anderen Werken. Dafür muss das urheberrechtliche Synchronisations- bzw. Herstellungsrecht eingeräumt werden (d.h. Zustimmung von Urheber bzw. Musikverlag). Dieses Recht wird nicht von der AKM vergeben. Die Zustimmung, das musikalische Werk in dieser Form zu nutzen, ist direkt bei den Rechteinhabern einzuholen, also etwa bei den Urhebern (Künstlern) bzw. den Musikverlagen, sodass die kommerzielle Nutzung von aktuellen weltbekannten Songs in Social Media Beiträgen praktisch nicht möglich ist.