Informationen zur Marktüberwachung für Maschinen, elektrische und elektronische Geräte
Neue EU-Regeln bringen strengere Kontrollen und klare Pflichten für Importeur:innen.
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EU-Marktüberwachungsordnung und neue Anforderungen
Die EU-Marktüberwachungsordnung 2019/1020 ergänzt seit 2021 die Produktsicherheits- und Kennzeichnungsvorschriften. Die Aufgaben des Zolls wurden erweitert, insbesondere bei der Kontrolle von Importen aus Drittstaaten. Die Organisation der Marktüberwachung wurde in Österreich 2022 zentralisiert (Bundesamt für Eich und Vermessungswesen).
Pflichten für Wirtschaftsakteure
Ein EU-Wirtschaftsakteur (meist Importeur) muss für Konformitätserklärung, technische Unterlagen und Kennzeichnung sorgen. Die Konformitätserklärung muss im Namen des Herstellers ausgestellt und unterschrieben sein. Der Importeur muss Unterlagen 10 Jahre aufbewahren und auf Anfrage vorlegen können. Name und Postanschrift des EU-Wirtschaftsakteurs müssen auf Produkt, Verpackung oder Begleitdokument angegeben sein.
Zollkontrollen und Marktüberwachung
Der Zoll prüft bei der Einfuhr die Konformitätserklärung, Betriebsanleitung und Kennzeichnung. Bei Mängeln kann die Ware zurückgehalten, nachgebessert oder zurückgesendet werden. Die Marktüberwachungsbehörde entscheidet über Freigabe oder Ablehnung.
Sonderfälle
„Aktive Veredelung“: eine finale Bearbeitung der Ware inkl. Kennzeichnung unter Zollaufsicht ist möglich, muss aber vorab angemeldet werden. Gebrauchte Waren und Prototypen müssen ebenfalls aktuellen EU-Vorschriften entsprechen. Neue Batterieverordnung seit August 2024: Eine EU-Konformitätserklärung für Batterien ist seither Pflicht.
Kontakt & Unterstützung
Die Wirtschaftskammer Österreich bietet individuelle Beratung und Unterstützung per E-Mail bei konkreten Produktfällen.