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FÖRDERRICHTLINIEN „Anschaffung von Berufsausstattung

der Landesinnung der Berufsfotografie Niederösterreich

Lesedauer: 1 Minute

17.09.2026

Richtlinie für die Förderung der Anschaffung von Berufsausstattung beim heimischen Fachhandel (2026)  

1. Fördergegenstand

Gefördert wird die Anschaffung von folgenden Produkten für die berufliche Tätigkeit (Berufsfotografie) beim Fachhandel mit Hauptsitz in Österreich: 

  • IT + Zubehör
  • Fotografisches Werkzeug
  • Licht

2. Förderhöhe

Gefördert wird der Netto-Betrag der Einkaufsrechnung. Maximale Förderhöhe: einmalig EUR 278,- für förderwürdige Anschaffungen im Kalenderjahr 2026. 

3. Förderkreis 

Gefördert werden aktive Mitglieder der Landesinnung der Berufsfotografie Niederösterreich mit Standort in Niederösterreich, welche die Grundumlage (GU) für 2026 bezahlt haben und bei welchen keine Zahlungsrückstände aus Vorperioden auf dem GU-Konto für die Landesinnung der Berufsfotografie vorliegen. Nur diese sind antragsberechtigt. 

4. Dauer

Die Fördermaßnahme gilt für das Jahr 2026 solange das Förderbudget nicht überschritten wird.  

5. Antrag

Die Antragstellung (inkl. Hochladen von max. 2 Rechnungen/Zahlungsbelegen) erfolgt online:

Antrag


Eine Antragstellung ist ab 23.10.2026 bis 15.1.2027 einmal möglich.   

Jede Rechnung muss mit Namen und Adresse des einreichenden Mitglieds der Landesinnung der Berufsfotografie NÖ versehen sein. 

Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach erfolgreicher Prüfung des vollständig ausgefüllten Antrags auf das angegebene Bankkonto. 

Der Antragsteller hat anzugeben, dass er die Höchstgrenze für De-minimis-Förderungen in den letzten 3 Steuerjahren nicht überschritten hat, widrigenfalls keine Förderung ausbezahlt wird. 

6. Anspruch  

Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. 

7. Rückforderung 

Sollte sich herausstellen, dass die Förderung widerrechtlich in Anspruch genommen wurde, ist die Förderung zurückzuzahlen.  

8. „De-minimis“-Regel 

Förderungen nach dieser Förderrichtlinie stellen eine De-minimis-Beihilfe gemäß der VERORDNUNG (EU) 2023/2831 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABl. L vom 15.12.2023, dar. Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfe darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren EUR 300.000,- nicht übersteigen.