Zum Inhalt springen
Nahaufnahme eines runden, kleinen Metalltellers, auf dem eine Rechnung ein Fünf-Euroschein und ein paar Münzen sind
© rdnzl | stock.adobe.com
Autobus, Berufsgruppe

Einheitliche Trinkgeldpauschale ab 1. Jänner 2026 – Was Sie jetzt wissen müssen

Informationen für das Autobusgewerbe

Lesedauer: 1 Minute

Einen Moment bitte. Ladevorgang läuft ...
0:00
Audio konnte nicht geladen werden. Erneut versuchen
0:00
0:00
16.01.2026

Seit 1.Jänner2026 gilt in ganz Österreich eine bundesweit einheitliche Trinkgeldpauschale für das Autobusgewerbe. Damit ist klar geregelt, wie Trinkgelder in der Sozialversicherung berücksichtigt werden. Damit ist sichergestellt: Steuerfreiheit bleibt, aber die schon bisher bestehenden Sozialversicherungspflicht wird durch die Pauschale eindeutig und einheitlich geregelt.

Trinkgelder gelten in der Sozialversicherung als Entgelt von Dritten und sind beitragspflichtig (§ 49 ASVG). Sie erhöhen die Beitragsgrundlage. Um aufwendige Berechnungen und Nachforderungen zu vermeiden, wurden schon bisher Pauschalen für bestimmte Branchen eingeführt. Damit entfällt grundsätzlich die Pflicht zur Einzelaufzeichnung von Trinkgeldern.

Wichtig: Trinkgelder bleiben weiterhin steuerfrei, wenn sie freiwillig und ohne Rechtsanspruch von Dritten gegeben werden (§ 3 Abs. 1 Z 16a EStG).

Was ändert sich je nach Bundesland?

  • Bundesländer ohne bisherige Pauschalregelung (wie NÖ):
    Ab 1. 1. 2026 ersetzt die bundesweite Pauschale die Einzelaufzeichnung. Sie müssen keine separaten Trinkgeldlisten mehr führen.
  • Bundesländer mit Landes‑Abkommen:
    Die Bundesregel löst frühere Landesabkommen ab. Ab 1.1.2026 gelten die einheitlichen Bundessätze.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Steuer:
    Trinkgelder bleiben steuerfrei – daran ändert sich nichts.
  • Sozialversicherung:
    Es gibt jetzt bundesweit einheitliche Klarheit. Statt aufwendiger Einzelaufzeichnungen wird ein fixer Pauschalbetrag pro Monat angesetzt.
  • Ihr Vorteil:
    Weniger Bürokratie, Rechtssicherheit und Schutz vor Nachforderungen.

Auf der Infoseite für das Autobusgewerbe finden Sie alle Details:

  • Wer fällt unter die Trinkgeldpauschale?
  • Wer ist von der Trinkgeldpauschale ausgenommen?
  • Wie kann ein Nachweis, dass Dienstnehmer:innen kein Trinkgeld erhalten, aussehen?
  • Wie ist vorzugehen, wenn Dienstnehmer:innen, die von der Trinkgeldpauschale erfasst sind, kein oder deutlich weniger Trinkgeld als in den Pauschalen vorgesehen ist, einnehmen?
  • Wie ist „Trinkgeld“ definiert?
  • Wie hoch sind die Trinkgeldpauschalen?
  • Wie wirken sich Abwesenheiten auf die Pauschalen aus?
  • …und last but not least: Beispiele zur Berechnung Trinkgeldpauschale 2026
zur Infoseite Autobusgewerbe


Weitere interessante Artikel
  • Person mit kurzen dunklen Haaren, Bart sowie weißem Hemd und Krawatte sitzt am Steuer eines Fahrzeuges und nimmt eine Karte entgegen
    Antrag: Förderung Modul D95 Weiterbildung 2026
    Weiterlesen
  • Eine Person mit Brille und Kopfhörern sitzt auf einem Sofa und hält ein Tablet, auf das sie blickt. Die Person trägt eine Brille und Kopfhörer. Neben ihr liegen Bücher
    Grundqualifikation und Weiterbildung für Berufskraftfahrer
    Weiterlesen
  • Weißer Reisebus in leichter Bewegungsunschärfe fährt auf Straße umsäumt von grünen Wiesen und Baumlinien, im Hintergrund taucht untergehende Sonne alles in goldenes Licht.
    Aktuelle Informationen der WKNÖ zum Personenverkehr innerhalb Österreichs
    Weiterlesen